OGH 8Ob604/91 (RS0004161)

OGH8Ob604/9118.10.1991

Rechtssatz

Das Forderungspfandrecht belastet auch den Drittschuldner derart, daß er dem betreibenden Pfandgläubiger das Pfandrecht nicht wirksam entziehen darf. Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die er gegen dieses Verbot verstößt, sind dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam.

Normen

EO §294 Abs1 L
StGB §271

8 Ob 604/91OGH18.10.1991

Veröff: SZ 64/142 = EvBl 1992/53 S 235 = ÖBA 1992,491 = RdW 1992,80 = GesRZ 1992,204 = ecolex 1992,93 (Reich-Rohrwig-Thiery)

3 Ob 186/94OGH08.11.1995

Auch

1 Ob 151/04vOGH12.08.2004

Auch; Beisatz: Jede die Rechte eines betreibenden Gläubigers beeinträchtigende Verfügung ist aber nur relativ, nämlich den betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam, im Verhältnis zum Verpflichteten kann sich der Drittschuldner hingegen sehr wohl auf die verbotswidrige Zahlung berufen, entfaltet diese doch dem Verpflichteten gegenüber schuldbefreiende Wirkung. (T1)

9 Ob 92/18xOGH23.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19911018_OGH0002_0080OB00604_9100000_003

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