OGH 8Ob603/86

OGH8Ob603/8612.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** AG. Basel, Internationale Spedition, Leimenstraße 1, CH-4002 Basel, Schweiz, vertreten durch Dr. Hans Gerhard Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) T*** Speditionsgesellschaft m.b.H.,

Dr. Salzmannstraße 10, 4600 Wels, und

2) S***-T***-Gesellschaft m.b.H., Wolfsgrub 10, 4812 Pinsdorf, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,802.124,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1986, GZ. 2 R 132/86-47, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 13. Februar 1986, GZ. 7 a Cg 213/84-37, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird in seinem Punkt 4) bestätigt. Im übrigen (Punkt 1 bis 3) wird er dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten ihres Revisionsrekurses den Betrag von S 25.185,90 (darin Barauslagen von S 3.000,-- und Umsatzsteuer von S 2.016,90) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 28. September 1976 errichtete S***-T***-Gesellschaft m.b.H. wurde am 6. Dezember 1976 zu HRB 1286 in das beim Kreisgericht Wels geführte Handelsregister eingetragen. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde Franz S*** bestellt. Mit Gesellschafterbeschluß vom 3. Mai 1984 wurde er dieser Funktion enthoben und Rupert T*** zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt; zugleich wurde dem Karl H*** Einzelprokura erteilt. Diese Veränderungen wurden am 30. Mai 1984 in das Handelsregister eingetragen. Dr. Gernot K***, Rechtsanwalt in Wels, vertrat die S***-T***-Gesellschaft m. b.H. vor dem anhängigen Rechtsstreit in mehreren Zivilprozessen, zuletzt im Verfahren 3 Cg 7/79 des Kreisgerichtes Steyr. In diesem Verfahren legte er zum Nachweis seiner Bevollmächtigung eine mit 4. Jänner 1979 datierte, vom damaligen Geschäftsführer Franz S*** namens der Gesellschaft gefertigte Vollmachtsurkunde mit folgendem wesentlichen Inhalt vor:

"Vollmacht, mit welcher ich (wir) Rechtsanwalt Dr. Gernot K***

... allgemeine, uneingeschränkte Vollmacht, auch Prozeßvollmacht und

in Strafsachen Verteidiger- und Vertretervollmacht erteile(n) und

ihn ermächtige(n), mich (uns) ... in allen vorfallenden

Rechts- sowie sonstigen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten und anderen Behörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Zustellungen von Klagen und was immer für anderen behördlichen Schriftstücken, insbesondere Bescheiden, entgegenzunehmen, Vergleiche jeder Art zu schließen, grundbücherliche Einverleibungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Grundbuchsgesuche, auch solche um Anerkennung der Rangordnung, zu unterfertigen und einzubringen, Anmeldungen im Handelsregister und in allen sonstigen öffentlichen Registern durchzuführen, Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder aufzugeben, zu belasten, entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerben oder zu übernehmen, Darlehensgeschäfte abzuschließen, Bürgschaftserklärungen abzugeben, bei Verlassenschaftsabhandlungen für uns die bedingte oder unbedingte Erbserklärung abzugeben, Erbschaften und Vermächtnisse anzunehmen oder auszuschlagen, eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu erstatten, Gesellschaftsverträge zu errichten und sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu vergleichen und Schiedsrichter zu wählen ...". Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 23. August 1984 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 3,802.124,-- s.A. Die Zweitbeklagte wurde in der Klage als "T*** Gesellschaft m.b.H. Franz S***" bezeichnet; in der Folge wurde die Bezeichnung der Zweitbeklagten einvernehmlich in "S***-T***-Gesellschaft m.b.H." richtiggestellt. Die Zustellung der Klage erfolgte an die Erstbeklagte durch postamtliche Hinterlegung. Die Zustellung der Klage an die Zweitbeklagte erfolgte in der Weise, daß sie am 28. August 1984 ihrem ehemaligen Geschäftsführer Franz S*** übergeben wurde. Dieser

übermittelte sie an Rechtsanwalt Dr. K*** mit der Bemerkung:

"Machens was, F*** ist zuständig". Die Erstbeklagte hat keine Klagebeantwortung erstattet; ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles gegenüber der Erstbeklagten wurde von der Klägerin nicht gestellt. Rechtsanwalt Dr. K*** erstattete namens der Zweitbeklagten die Klagebeantwortung und trat in den folgenden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung für die Zweitbeklagte auf, wobei er sich jeweils gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine ihm von der Zweitbeklagten erteilte Bevollmächtigung berief. Mit einem am 3. Mai 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz gab Rechtsanwalt Dr. K*** dem Erstgericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Mit einem am 15. Mai 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz wurde die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Gerhard B*** durch die Zweitbeklagte mitgeteilt. Rupert T*** und Karl H***, der nunmehrige Geschäftsführer der Zweitbeklagten und ihr Einzelprokurist, wußten bis etwa Mai 1985 nichts von dem anhängigen Verfahren. Sie erhielten davon erst Kenntnis, als Dr. B*** eine schriftliche Vollmacht von der Zweitbeklagten verlangte.

In einem am 16. September 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 29) stellte die Zweitbeklagte unter anderem den Antrag, das bisher gegen sie geführte Verfahren ab Klagszustellung für nichtig zu erklären. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, daß Rechtsanwalt Dr. K*** nicht von der Zweitbeklagten bevollmächtigt gewesen sei, sie in diesem Rechtsstreit zu vertreten.

Das Erstgericht veranlaßte die neuerliche Zustellung der Klage an Rechtsanwalt Dr. B***, die am 16. Oktober 1985 erfolgte, und wies diesen Antrag der Zweitbeklagten im wesentlichen mit der Begründung ab, daß Rechtsanwalt Dr. K*** bis Mai 1985 eine bis dahin weder widerrufene noch gekündigte Prozeßvollmacht von der Zweitbeklagten gehabt habe. Es schade nicht, daß im Innenverhältnis kein Auftrag der Zweitbeklagten vorgelegen sei, weil die Prozeßvollmacht eine Formalvollmacht sei, die den Vertreter zu allen im § 31 Abs 1 ZPO aufgezählten Prozeßhandlungen ermächtige. Der durch die Entgegennahme der Klage durch den ehemaligen Geschäftsführer Franz S*** vorgelegene Zustellmangel sei dadurch geheilt, daß die Klage letztlich dem Bevollmächtigten der Zweitbeklagten, nämlich Rechtsanwalt Dr. K***, zugekommen sei. Im übrigen sei ein allfälliger Mangel in der Vertretung der Zweitbeklagten dadurch geheilt, daß die bisherigen Beweisergebnisse verlesen und die Klage nochmals an Dr. B*** zugestellt worden sei. Diese Entscheidung wurde von der Zweitbeklagten mit Rekurs bekämpft.

Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung.

Das Rekursgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Verfahren erster Instanz von der Klagszustellung an Franz S*** bis zur Klagszustellung an Rechtsanwalt Dr. Gerhard B*** für nichtig erklärte (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes). Die Kosten des für nichtig erklärten Teiles des Verfahrens hob es gegenseitig auf (Punkt 2 der Entscheidung). Es legte der Klägerin den Ersatz von Kosten des Rekursverfahrens auf (Punkt 3 der Entscheidung) und wies die Rekursbeantwortung der Klägerin als unzulässig zurück (Punkt 4 der Entscheidung).

Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, gemäß § 30 Abs 2 ZPO ersetze die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, soferne ein Rechtsanwalt oder Notar für die Partei einschreite. Auch in diesem Fall setze eine wirksame Vertretung der Partei voraus, daß dem Einschreiter für die Vertretung in einer bestimmten Streitsache auch tatsächlich Vollmacht erteilt worden sei.

Grundsätzlich sei die Prozeßvollmacht nur eine Einzelvollmacht, die nur zur Führung eines bestimmten Rechtsstreites erteilt werde. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit der Erteilung einer Generalprozeßvollmacht.

Das Vorliegen einer Generalprozeßvollmacht könnte nur dann angenommen werden, wenn Dr. K*** von Franz S*** in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeklagten bevollmächtigt worden wäre, diese in sämtlichen, auch in Zukunft anfallenden Rechtssachen zu vertreten.

Die Erteilung einer Generalprozeßvollmacht in diesem Sinne lasse sich jedoch aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ableiten. Auch die vorgelegte Vollmachtsurkunde vom 4. Jänner 1979 lasse keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang der Bevollmächtigung des Dr. K***, besonders was deren zeitliche Geltungsdauer betreffe, zu, weil es sich bei dieser Urkunde lediglich um den bei der damaligen Rechtslage noch erforderlichen schriftlichen Nachweis der erteilten Bevollmächtigung für das Verfahren 3 Cg 7/79 des Kreisgerichtes Steyr handle. Im übrigen sei das Vorliegen einer Generalprozeßvollmacht gar nicht behauptet worden.

Da eine Bevollmächtigung des Dr. K*** zur Vertretung der Zweitbeklagten im vorliegenden Verfahren nicht erwiesen sei, habe auch eine Heilung des durch die Übernahme der Klage durch den ehemaligen Geschäftsführer Franz S*** entstandenen Zustellmangels durch die Übermittlung der Klage an Dr. K*** nicht eintreten können.

Der Ansicht des Erstgerichtes, der Mangel der gesetzlichen Vertretung sei durch die einvernehmliche Verlesung der Beweisergebnisse geheilt, könne nicht gefolgt werden. Es wäre sinnwidrig, der Zweitbeklagten zu unterstellen, daß sie durch ihr Einverständnis zur Verlesung der bis dahin erfolgten Beweisaufnahmen eine Sanierung des vorangegangenen Verfahrens bewirken wollte, weil sie kurz zuvor den Antrag gestellt habe, diesen Verfahrensteil für nichtig zu erklären. Die einverständliche Verlesung der Beweisergebnisse sei ganz offensichtlich lediglich aus Gründen der Prozeßökonomie erfolgt, sodaß daraus keine Rechtsfolgen im Sinne einer allfälligen Sanierung des nichtigen Verfahrensteiles abgeleitet werden könnten.

Die Rekursbeantwortung der Klägerin sei als unzulässig zurückzuweisen. Durch die angefochtene Entscheidung sei weder die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen noch ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden. Es handle sich vielmehr um die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung eines Teiles des Verfahrens, der nicht unter die Fälle des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO subsumiert werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Rekursbeantwortung der Klägerin für zulässig erklärt und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; die im § 519 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für das Berufungsverfahren, nicht aber für das Rekursverfahren (SZ 18/69; RZ 1961, 143; JBl 1984, 617 ua.).

Sachlich ist der Revisionsrekurs der Klägerin nicht berechtigt, soweit er sich gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung durch das Rekursgericht richtet.

Die im § 521 a ZPO enthaltene Aufzählung der Fälle eines

zweiseitigen Rekursverfahrens ist eine erschöpfende (Fasching,

Zivilprozeßrecht Rdz 1966; 5 Ob 97/85). Wie das Rekursgericht

zutreffend ausführte, handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um

die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem eine Klage nach Eintritt

der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf

Zurückweisung der Klage verworfen wurde (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO),

sondern um die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem der Antrag

einer Partei auf Nichtigerklärung eines Teiles des Verfahrens

abgewiesen wurde. Ein derartiger Beschluß läßt sich deswegen nicht

unter die Bestimmung des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO subsumieren, weil

damit nicht über die endgültige Gewährung oder Verweigerung des

Rechtsschutzes abgesprochen, sondern nur darüber entschieden wird,

ob hinsichtlich eines Teiles des Verfahrens Verfahrensmängel vom

Gewicht einer Nichtigkeit vorliegen oder nicht. Unter die übrigen im

§ 521 a Abs 1 ZPO normierten Fälle läßt sich die hier in Frage stehende Entscheidung keinesfalls einordnen.

Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Rekursbeantwortung der Klägerin zurückgewiesen.

Soweit sich aber der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Nichtigerklärung eines Teiles des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht richtet (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes), kann ihm Berechtigung nicht aberkannt werden. Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich ein Institut des Privatrechtes. Es muß allerdings zwischen der bürgerlichrechtlichen Vollmacht, die das Innenverhältnis bestimmt, und der prozessualen Vollmacht, die nach außen wirkt und allein in der Zivilprozeßordnung geregelt ist, unterschieden werden. Während die Zivilprozeßordnung in das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigtem nicht eingreift, regelt sie im Interesse der Rechtssicherheit das Verhältnis des Bevollmächtigten zum Gericht und zur Gegenpartei, indem sie den Umfang der Vertretungsmacht, ihre Wirkung und ihre Dauer zwingend festlegt (§ 33 Abs 2 ZPO). Dies bedeutet, daß dann, wenn einmal eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorliegt, sie den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon berechtigt, ob sie mit den erteilten Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen. Das Gesetz sichert so die ungestörte Prozeßführung; der Bevollmächtigte kann im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf einen Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen (NZ 1981, 78 mwN; EvBl 1977/43 ua.). Das Gericht braucht sich daher um das innere Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem nicht zu kümmern, wenn ihm in einer bestimmten Rechtssache eine gehörig ausgefertigte Prozeßvollmacht vorgelegt worden ist. An dieser Voraussetzung mangelt es allerdings, wenn der Bevollmächtigte zwar eine allgemein lautende Prozeßvollmacht besitzt, aber von ihr in einem Rechtsstreit keinen Gebrauch macht. Bloß daraus, daß ein Rechtsanwalt, wenn er eine Partei zu vertreten willens wäre, die hiezu ausreichende Vollmacht hätte, darf, auch wenn die Vollmachtsurkunde in einer bestimmten Rechtssache zu den Prozeßakten gebracht wurde, nicht gefolgert werden, daß wider seinen Willen auch in anderen Rechtssachen Zustellungen für den Vollmachtgeber oder sonstige prozessuale Akte wirksam an oder gegen ihn vorgenommen werden können (Fasching, Kommentar II 266; SZ 13/14; GlUNF 6613).

Für den vorliegenden Fall folgt daraus zunächst, daß es nicht darauf ankommt, ob die von der Zweitbeklagten dem Rechtsanwalt Dr. K*** erteilte Prozeßvollmacht (Beilage IV; sie wurde ihm am 4. Jänner 1979 rite vom damaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten erteilt) nach dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer auf einen bestimmten Rechtsstreit beschränkt wurde, sondern ob dies in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck kommt. Letzteres ist aber nicht der Fall; aus dem Inhalt dieser Vollmacht ergibt sich vielmehr die Berechtigung des Rechtsanwaltes Dr. K***, die Zweitbeklagte in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten und seine uneingeschränkte Berechtigung, Zustellungen von Klagen für die Zweitbeklagte entgegenzunehmen. Ob es sich bei einer Prozeßvollmacht nur um eine Einzelvollmacht handelt, die nur zur Führung eines bestimmten Rechtsstreites erteilt wird (so Fasching aaO), kann im Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Gericht bzw. dem Prozeßgegner nur nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde beurteilt werden. Dieser Inhalt gestattet aber im vorliegenden Fall keine Einschränkung der erteilten Vollmacht auf einen bestimmten Rechtsstreit. Wenn diese Vollmacht von Dr. K*** im Verfahren 3 Cg 7/79 des Kreisgerichtes Steyr zum Nachweis seiner Bevollmächtigung vorgelegt wurde, sagt dies nichts über eine Einschränkung der Wirksamkeit dieser Vollmacht nur auf diesen Rechtsstreit. Nach dem Inhalt dieser Vollmachtsurkunde ist es vielmehr nicht zweifelhaft, daß sie durchaus ausreicht, um auch im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 30 Abs 1 ZPO die Bevollmächtigung des Dr. K*** durch die Zweitbeklagte darzutun. An der Wirksamkeit dieser von der Zweitbeklagten dem Rechtsanwalt Dr. K*** erteilten Prozeßvollmacht konnte durch den im Mai 1984 erfolgten Wechsel der für sie vertretungsberechtigten Personen nichts geändert werden (§ 35 Abs 1 ZPO); daß im Sinne des § 35 Abs 2 ZPO diese Vollmacht vor Mai 1985 durch die nunmehr für die Zweitbeklagte Vertretungsbefugten widerrufen worden wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Davon aber, daß im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen der von der Zweitbeklagten mit einer wirksamen Prozeßvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt Dr. K*** im vorliegenden Rechtsstreit gegen seinen Willen zu Prozeßhandlungen namens der Zweitbeklagten herangezogen worden wäre, kann keine Rede sein. Er war vielmehr zur Übernahme der Klage namens der Zweitbeklagten durchaus bereit und hat sich im Rechtsstreit zunächst im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO auf seine Bevollmächtigung durch die Zweitbeklagte berufen und sie schließlich auch durch (nachträgliche) Vorlage der Vollmachtsurkunde im Sinne des § 30 Abs 1 ZPO dargetan.

Mit Recht ist unter diesen Umständen das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt Dr. K*** auf Grund der ihm von der Zweitbeklagten erteilten Prozeßvollmacht diese wirksam im vorliegenden Rechtsstreit vertrat und daß der in der Zustellung der Klage an den ehemaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten Franz S*** gelegene Zustellmangel dadurch geheilt wurde, daß diese Klage dem Rechtsanwalt Dr. K*** tatsächlich zukam (§ 7 ZustG) und von diesem namens der Zweitbeklagten übernommen wurde. Es war daher in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin im übrigen der Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Kosten des Rekursverfahrens sind keiner Partei zuzusprechen, weil der Rekurs der Zweitbeklagten im Ergebnis erfolglos blieb und die Rekursbeantwortung der Klägerin unzulässig war. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. (Volles Obsiegen in der Sache selbst.)

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