OGH 8Ob597/84

OGH8Ob597/846.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter I*****, vertreten durch Dr. Hans Jürgen Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Juni 1984, GZ R 418/84‑44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 22. Mai 1984, GZ P 158/76‑41, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00597.840.0906.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. 11. 1983, ON 35, wurde die Mutter I***** ab 11. 3. 1983 bis auf weiteres zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S für ihren Sohn E***** verpflichtet.

Mit Beschluss vom 22. 5. 1984, ON 41, gab das Erstgericht dem Antrag der Mutter, sie ab 1. 3. 1984 von ihrer Unterhaltspflicht für den Minderjährigen zu entheben, statt.

Infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Unterhaltssachwalter änderte das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 26. 6. 1984, ON 44, diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Antrags der Mutter ab.

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin zu Handen ihres Vertreters am 12. 7. 1984 zugestellt. Am 8. 8. 1984 erhob die Antragstellerin Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die 14‑tägige Rechtsmittelfrist des § 14 Abs 1 AußStrG endete im vorliegenden Fall am 26. 7. 1984. Der am 8. 8. 1984 zur Post gegebene Revisionsrekurs wurde daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben und ist somit verspätet. Einer ausnahmsweisen Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels steht die Vorschrift des § 11 Abs 2 AußStrG entgegen, weil sich der angefochtene Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für den Minderjährigen abändern lässt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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