OGH 8Ob595/93 (RS0013522)

OGH8Ob595/9316.12.1993

Rechtssatz

Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.

Normen

ABGB §94

8 Ob 595/93OGH16.12.1993
3 Ob 503/96OGH21.02.1996

Veröff: SZ 69/33

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur gilt nicht für die Reparaturrücklage nach § 31 WEG. Bei der Reparaturrücklage stellt bereits die Zahlung an die Eigentümergemeinschaft (den Verwalter) die effektive Ausgabe dar und mindert somit die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0080OB00595_9300000_002

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