OGH 8Ob58/20t

OGH8Ob58/20t28.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Ing. H***** K*****, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.910,80 EUR sA, in eventu Feststellung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2020, GZ 2 R 3/20f‑26, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Oktober 2019, GZ 14 Cg 81/18a‑22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00058.20T.0928.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, siehe bloß https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9ObA26/17i&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; 6 Ob 32/19b). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0041994&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ).

Hier teilten der Kläger und die Beklagte im Revisionsverfahren mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (6 Ob 32/19b uva).

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