OGH 8Ob57/77 (RS0073376)

OGH8Ob57/7727.4.1977

Rechtssatz

Ein Schutzweg an einer Kreuzung gehört noch zum Kreuzungsbereich (ZVR 1967/26).

Normen

StVO §2 Z12
StVO §2 Z17

8 Ob 57/77OGH27.04.1977
8 Ob 148/79OGH02.07.1979
2 Ob 234/81OGH15.12.1981

Beisatz: Die gedachte Verlängerung der Gehsteige gehört auch zum Kreuzungsbereich. (T1) Veröff: ZVR 1982/397 S 364

2 Ob 25/95OGH21.12.1995

Beis wie T1

2 Ob 97/02gOGH12.06.2003

Beisatz: Der Kreuzungsbereich kann als der von den sich überschneidenden Straßen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben werden. Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereiches und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab. (T2); Beisatz: Bei einer "Einmündung" zählt aber die gesamte innerhalb des Mündungstrichters gelegene Fläche zum Kreuzungsbereich. Der Beginn des Bereiches ist dort anzunehmen, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar wird. (T3)

2 Ob 62/07tOGH24.01.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Diese Definition des Kreuzungsbereichs gilt gleichermaßen für ungeregelte wie für geregelte Kreuzungen. (T4)

2 Ob 135/11hOGH19.01.2012

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0080OB00057_7700000_001

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