OGH 8Ob57/77

OGH8Ob57/7727.4.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, Zahntechniker, *, vertreten durch Dr. Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) J*, Bauleiter in *, und 2.) W*-AG, *, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Schadenersatzes (Revisionsstreitwert sfr 7.285,61 und S 209,‑‑ sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1977, GZ 2 R 14/77‑42, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. November 1976, GZ 3 Cg 1553/75‑37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00057.77.0427.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 2.404,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 480,‑‑ und die Umsatzsteuer von S 142,56) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 18. Dezember 1974 gegen 00 Uhr 50 ereignete sich auf der ungeregelten Kreuzung der von Norden nach Süden führenden Strasse „S*platz“ – “S*gasse“ mit der von Westen nach Osten führenden Strasse „K*gasse“ – „H*gasse“ in F* ein Verkehrsunfall. Der Kläger lenkte seinen PKW auf dem S*platz Richtung Süden und wollte nach rechts in die K*gasse abbiegen. Der Erstbeklagte lenkte einen von seinem Arbeitgeber, der Firma I*, gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW auf der K*gasse Richtung Osten, und wollte die Kreuzung in Richtung H*gasse übersetzen. Im Bereich eines Fussgängerüberganges, der vom S*platz zur H*gasse führend die K*gasse überquert, stiessen die beiden PKWs zusammen.

Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz seines Unfallsschadens in der behaupteten Höhe von sfr 9.860,15: Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden, weil dieser auf seiner linken Fahrbahnhälfte gefahren sei.

Die Beklagten behaupteten das Alleinverschulden des Klägers, weil dieser den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe. Hilfsweise setzten sie dem Klagebegehren den Autoschaden des Dienstgebers des Erstbeklagten mit der Behauptung aufrechnungsweise entgegen, dass der Erstbeklagte diesen decken müsse.

Das Erstgericht erkannte, ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten, die Klagsforderung mit sfr 9.714,15 und mit S 812,‑‑ als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger S 712,‑‑ sowie den Schillinggegenwert des oben angeführten sfr-Betrages sA zu und wies das Mehrbegehren von sfr 10,‑‑ sA ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers erkannte es dessen Forderung mit dem Teilbetrag von sfr 2.428,54 und S 203,‑‑ sA als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger daher diese Beträge (hinsichtlich der Schweizer Franken im Schillinggegenwert) zu, was unbekämpft blieb; in Abänderung des Ersturteiles wies das Berufungsgericht das Mehrbegehren von sfr 7.285,61 und S 609,‑‑ sA ab.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Er erklärte zwar, die Entscheidung „ihrem ganzen Inhalte nach“ anzufechten, doch ist den Revisionsausführungen und dem Revisionsantrag eindeutig zu entnehmen, dass sich der Kläger lediglich gegen den sein Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Im Revisionsverfahren ist lediglich die Verschuldensaufteilung umstritten geblieben.

Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde:

Die H*gasse, welche die natürliche Fortsetzung der K*gasse darstellt, ist gegenüber dieser um etwa 7 bis 8 m nach links versetzt. In der Anfahrtrichtung des Erstbeklagten verbreitert sich die zuvor nur 5,5 m breite K*gasse etwa 10 bis 20 m vor der Kreuzung mit dem S*platz und der S*gasse trompetenförmig bis auf 15,5 m im Bereich des Fussgängerübergangs und damit der Unfallstelle, wobei festzuhalten ist, dass diese Verbreiterung der K*gasse sich nur im nördlichen Bereich, also gegen den S*platz hin befindet. Wer daher von der K*gasse in die H*gasse weiterfahren will, muss dies in einem Linksbogen tun, der umso grösser ausfällt, je weiter man auf der K*gasse vor der Kreuzung rechts bleibt. Unmittelbar vor dem schon erwähnten Fussgängerübergang ist rechts (im Süden) in der K*gasse eine 10,25 m lange und 2,25 m breite markierte Parkfläche, die nicht zum Befahren vorgesehen ist.

Der Erstbeklagte fuhr am Unfallstag, an dem es leicht regnete, so dass die Fahrbahn nass war, mit etwa 50 km/h. Um ohne grösseren Bogen in die H*gasse weiterfahren zu können, lenkte er das Fahrzeug ab dem trompetenförmigen Ausgang der K*gasse schon frühzeitig nach links und war im Bereich des Fussgängerüberganges 8 m von der rechtsseitigen (südlichen) Gehsteigkante der K*gasse entfernt. An der engsten Stelle (das ist das 10,25 m vom Fussgängerübergang entfernte Nord-West-Eck der erwähnten Parkfläche) war der Erstbeklagte dadurch 2 m von der Parkfläche entfernt, so dass er links von seinem PKW nur mehr einen 1,75 m breiten Fahrstreifen frei ließ. Der Erstbeklagte hätte bei seiner Anfahrt auch bei Einhaltung einer natürlichen Fahrlinie 1 m weiter rechts fahren können.

Der Kläger fuhr mit etwa 30 km/h. Er hielt von seinem rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m ein. Als er gerade ansetzte, seinen PKW nach rechts gegen die K*gasse hin zu lenken, bemerkte er auf dieser unübersichtlichen Kreuzung (die Sicht vom S*platz nach rechts auf die K*gasse wird durch das S*gebäude verstellt) den von rechts her sich der Kreuzung nähernden, vom Erstbeklagten gelenkten PKW. Gegenseitige Sicht war erst 1,8 Sekunden vor dem Zusammenstoss gegeben.

Der Kläger bremste sofort stark ab und kam noch auf eine Anstossgeschwindigkeit von 15 km/h, der Erstbeklagte betätigte gleichfalls die Bremse und konnte das Tempo noch auf 48 km/h herabsetzen. Die Kollison erfolgte in der Art, dass die jeweils linke Vorderecke der Fahrzeuge gegeneinander stiess. Der Kläger war durch das Bremsen von der idealen Fahrspur (nämlich Beibehaltung eines Abstandes von jeweils 1 m vom rechten Fahrbahnrand) 1,40 m nach links gegen die Strassenmitte zu geraten. Er war mit dem rechten Vordereck 2,80 m vom Gehsteigrand entfernt. Er bremste deshalb ab, weil ihm aus der K*gasse der Erstbeklagte so entgegenkam, dass ein zu enger Fahrstreifen frei blieb. Wäre der Erstbeklagte 1 m weiter rechts gefahren, so hätte der Kläger mit einem rechten Seitenabstand von 1 m ohne Bremsung einbiegen und den PKW des Erstbeklagten passieren können.

Das Erstgericht ging davon aus, dass keine Vorrangsituation, sondern ein Begegnungsfall vorliege: Wahrend der Kläger einen rechten Seitenabstand von einem Meter gewählt habe und ohne Bremsung hätte beibehalten können, sei der Erstbeklagte zu weit links gefahren, weshalb ihn das Alleinverschulden treffe.

Das Berufungsgericht vertrat dagegen die Auffassung, dass eine Vorrangssituation vorgelegen sei. Da der Kläger durch sein Rechtseinbiegemanöver den Rechtsvorrang des Erstbeklagten verletzt habe, treffe ihn das überwiegende Verschulden im Ausmass von 3/4. Dem Erstbeklagten sei anzulasten, dass er 1 m weiter rechts hätte fahren können und dass er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung beibehalten habe. Deshalb treffe ihn ein Mitverschulden von einem Viertel.

Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden oder wenigstens drei Viertel des Verschuldens treffen. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig.

Die Auffassung der Revision, der Zusammenstoss habe sich nicht im Kreuzungsbereich ereignet, weil er auf dem Schutzweg erfolgt sei, ist nicht zutreffend. Gemäss § 2 Abs 1 Z 17 StVO ist Kreuzung eine Stelle, auf der eine Strasse eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Der Umfang des Kreuzungsbereiches bestimmt sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Strassen (8 Ob 251/76 ua; Dittrich-Veiz-Schuchlenz StVO Anm 48 zu § 2). Nach § 2 Abs 1 Z 1 leg cit ist als Strasse eine für den Fussgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen anzusehen. Gemäss § 2 Abs 1 Z 12 StVO ist der Schutzweg ein durch gleichmässige Längsstreifen (sogenannter „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fussgänger bestimmter Fahrbahnteil. Aus diesen gesetzlichen Begriffsbestimmungen ist zu schliessen, dass ein Schutzweg an einer Kreuzung noch zum Kreuzungsbereich gehört (ZVR 1967/26 ua). Zutreffend ist somit das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Zusammenstoss im Kreuzungsbereich erfolgte.

Entgegen den Revisionsausführungen hat sich der Unfall nicht im Begegnungsverkehr abgespielt. Zu dessen Beurteilung sind vielmehr die Vorrangregeln des § 19 StVO heranzuziehen. Eine Vorrangsituation ist dann gegeben, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Strassen aufeinander so zukommen, dass bei Nichtbeachtung des Vorrangs durch den Wartepflichtigen im Kreuzungsbereich Kollisionsgefahr besteht (ZVR 1972/89, 2 Ob 29/76 ua). Gerade dies war hier der Fall.

Seit der Änderung des § 13 Abs 2 StVO 1960 durch die StVO-Novelle 1964 (tangentiales Linkseinbiegen) bezieht sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn (vgl ZVR 1968/179; ZVR 1970/105; ZVR 1973/24; ZVR 1974/123 und 210). Der von links Kommende hat daher den Vorrang des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers auch dann zu beachten, wenn sich dieser vorschriftswidrig auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt. Der Vorrang geht durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (vgl ZVR 1968/179; ZVR 1974/123). Dies gilt für den von links kommenden Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht darauf, ob er die Kreuzung übersetzen oder nach rechts in die Querstrasse einbiegen will (8 Ob 251/76 ua). Nach § 19 Abs 7 StVO 1960 darf der Wartepflichtige die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen (2 Ob 216/73 ua). Die Anwendung der dargelegten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall zeigt, dass der Kläger – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – gegen die Vorrangbestimmung das § 19 Abs 1 StVO verstossen hat. Er kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der Hinweis der Revision, dass der Kläger Ausländer sei, vermag ihn nicht zu entlasten, weil es ihm oblegen wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Massgebend für die Beurteilung des Fehlverhaltens ist nicht, wie die Revision meint, die unrichtige Auslegung, die ein Unfallsbeteiligter den gesetzlichen Bestimmungen geben zu können vermeint, sondern jene, die diese Bestimmungen in der Rechtsprechung gefunden haben.

Auch aus dem Hinweis der Revision über die Sichtbehinderung ist für den Kläger nichts gewonnen. Als Wartepflichtiger wäre es in erster Linie seine Sache gewesen, dieser Sichtbehinderung durch entsprechend vorsichtige Fahrweise Rechnung zu tragen. Um dem Gebot des § 19 Abs 1 und 7 entsprechen zu können, hätte der wartepflichtige Kläger so langsam und vorsichtig an die querende Fahrbahn heranfahren müssen, dass er bei erster möglicher Sicht nach rechts dem von dort kommenden Erstbeklagten durch sofortiges Anhalten den Vorrang hätte einräumen können. Wenn der Kläger den Punkt erster möglicher Sicht mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h überfuhr und in der Folge im Zuge einer Bremsung gegen das im Vorrang befindliche Fahrzeug des Klägers stiess, dann hat er in schwerwiegender Weise gegen eine Grundregel der Fahrordnung verstossen.

Die Revision des Klägers erkennt selbst, dass nach der ständigen Rechtsprechung Verstösse gegen die Vorrangbestimmungen in der Regel schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten. Entgegen den Revisionsausführungen liegen besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigen, nicht vor. Der Vorrang gibt das Recht, als Lenker eines Fahrzeuges als erster von zwei oder mehreren Fahrzeugen unbehindert über jene Fahrbahnfläche zu fahren, auf der eine Berührung der Fahrzeuge möglich wäre (2 Ob 216/73, Schütz-Weinmann-Hobl, StVO5 Anm 1 zu § 19). Es bestand daher vor Wahrnehmbarkeit des Klägers für den Erstbeklagten keinerlei Anlass zur vorsorglichen Abgabe von Warenzeichen nach § 22 StVO. Da nach den Feststellungen die erste gegenseitige Sicht 1,8 Sekunden vor dem Zusammenstoss möglich war und der Kläger seine Geschwindigkeit bis zum Zusammenstoss – wenn auch nur geringfügig – herabzusetzen vermochte, kann ihm eine ins Gewicht fallende Verspätung der Reaktion nicht angelastet werden, zumal er zu einer solchen erst nach der Erkennbarkeit, dass der wartepflichtige Lenker ihm den Vorrang nicht überlassen werde, verpflichtet war.

Was den rechten Seitenabstand des Erstbeklagten anlangt, so muss die Frage, ob der im konkreten Fall eingehaltene Seitenabstand einen Verstoss gegen § 7 StVO 1960 bedeutet und wie schwer ein solcher Verstoss im Vergleich zum Verhalten eines anderen an dem Unfall schuld tragenden Verkehrsteilnehmer wiegt, nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im vorliegenden Fall war, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Situationsplan zutreffend erkannte, auf den besonderen Strassenverlauf Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, dass die linke Fahrbahnbegrenzung der K*gasse jenseits der Kreuzung in der linken Fahrbahnbegrenzung der H*gasse ihre geradlinige Fortsetzung findet, während der rechte Fahrbahnrand der H*gasse gegen den rechten Fahrbahnrand der K*gasse ausserordentlich stark (um etwa 7 bis 8 m) nach links versetzt war. In einem solchen Fall darf, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, ein Fahrzeuglenker schon vor der Kreuzung den Abstand zum rechten Fahrbahnrand so vergrössern, dass er nach der Kreuzung dem nach links versetzten Fahrbahnrand unter Einhaltung des zulässigen Sicherheitsabstandes folgen kann, ohne seine Fahrlinie auf der Kreuzung unmittelbar und abrupt verändern zu müssen. Diese Fahrweise steht im Einklang mit dem Grundsatz der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, der bei der Änderung des § 7 Abs 2 StVO 1960 durch die Novelle 1964 verstärkt zum Ausdruck gebracht wurde (2 Ob 54/71 ua).

Wenn das Berufungsgericht unter den festgestellten Verhältnissen zu Lasten des Erstbeklagten berücksichtigte, dass er etwa weiter rechts hätte fahren können sowie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht hätte voll ausschöpfen dürfen und ihm daher ein Mitverschulden im Ausmasse von einem Viertel zur Last legte, so erscheint der vom Erstbeklagten zu vertretende Mitverschuldensanteil gegenüber dem schwerwiegenden Verstoss des Klägers gegen die Vorrangbestimmungen voll ausgeschöpft.

In der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensaufteilung ist somit ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Exekutionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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