Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 6,000.000,-- im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger habe neben seinem österreichischen Stammunternehmen in Hagenbrunn auch in der BRD eine Zweigniederlassung seines Unternehmens betrieben, die unter der Firma Louis H*** Maschinenvertrieb, Sassenberg/Füchtorf, Post Sassenberg, Inhaber Dr. Alois H*** Wien, beim Amtsgericht Warendorf protokolliert gewesen sei.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5. Juli 1974 sei über das österreichische Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet worden. Zum Masseverwalter sei Dr. Richard S*** sen., der Vater des Beklagten, und für den Fall dessen Verhinderung der Beklagte bestellt worden. Der Beklagte habe im wesentlichen selbst die dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben durchgeführt. Die deutsche Zweigniederlassung des Klägers sei ein florierendes Unternehmen und weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen. Infolge Konkursantrages des Beklagten sei jedoch im September 1974 zu 10 N 29/74 des Amtsgerichtes Münster der Konkurs über die deutsche Zweigniederlassung des Klägers eröffnet worden. Durch diese Vorgangsweise des Beklagten habe kein Vermögen für österreichische Gläubiger gewonnen werden können; es sei jedoch ein lebendes gewinnträchtiges Unternehmen vernichtet worden. Außerdem sei vom Beklagten der frühere Prokurist Johannes P***, der vom Kläger bereits am 20. Juni 1974 fristlos entlassen worden sei, am 4. Juli 1974 zum Sachwalter im deutschen Konkurs bestellt worden, obwohl der Beklagte von der Entlassung P*** durch den Kläger Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte habe den deutschen Konkursverwalter Hans Joachim L*** nicht im nötigen Ausmaß beaufsichtigt und bezüglich einer Forderung des österreichischen Unternehmens gegenüber der deutschen Tochterfirma, die im deutschen Konkurs bestritten worden sei, keinen Feststellungsprozeß geführt. Der Beklagte hafte für eigenes pflichtwidriges Verhalten ebenso wie als Rechtsnachfolger und Kanzleiübernehmer nach Dr. Richard S*** sen. für dessen Fehlverhalten.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5. Juli 1974, 6 S 12/74, sei allein Dr. Richard S*** sen. zum Masseverwalter bestellt worden. Der Beklagte selbst sei erst mit Beschluß vom 21. Jänner 1976 (nach dem Tod seines Vaters) zum Masseverwalter bestellt worden und sei erst ab diesem Zeitpunkt als solcher tätig geworden. Im Hinblick auf die Forderungsanmeldungen deutscher Gläubiger im österreichischen Konkurs sowie die offensichtliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der deutschen Zweigniederlassung sei der Konkursantrag die einzige Möglichkeit gewesen, ein allfälliges ausländisches Vermögen des Klägers in den österreichischen Konkurs einzubeziehen. Die buchmäßige Forderung des österreichischen gemeinschuldnerischen Betriebes in Höhe von S 5,581.631,96 gegen die deutsche Zweigniederlassung sei im deutschen Konkurs angemeldet, jedoch vom Konkursverwalter bestritten worden. Da für die nicht bevorrechteten Gläubiger kein Massevermögen vorhanden gewesen sei, sei zur Ersparung unnötiger Prozeßkosten ein Feststellungsprozeß unterblieben. Der Beklagte sei nicht passiv klagslegitimiert, die Klagsforderung verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger betrieb unter der Einzelhandelsfirma Louis H*** Maschinenfabrik mit dem Sitz in Hagenbrunn ein Unternehmen, in dem verschiedene Maschinen für Fleischereibetriebe hergestellt wurden, für welche der Kläger weltweite Patente besaß. Er betrieb auch eine Zweigniederlassung in der BRD, die unter der Firma Louis H***, Maschinenvertrieb, Sassenberg/Füchtorf, Post Sassenberg, Gröblingerstraße 16, Inhaber Dr. Alois H***, Wien, beim Amtsgericht Warendorf protokolliert war. Die deutsche Zweigniederlassung vertrieb die vom österreichischen Stammunternehmen gelieferten Maschinen und führte auch Reparaturen im Gebiet der BRD durch. Die Leitung oblag dem Verkaufsdirektor Johannes P***.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5. Juli 1974, 6 S 12/74, wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Dr. Richard S*** sen. wurde zum Masseverwalter bestellt, der Beklagte zu seinem Stellvertreter. Dr. Richard S*** sen. war bis zu seinem Tod am 15. Jänner 1976 allein als Masseverwalter tätig. Erst mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21. Jänner 1976 wurde der Beklagte allein zum Masseverwalter bestellt; ab diesem Zeitpunkt war er im Konkurs als Masseverwalter tätig. Der Beklagte ist nicht Erbe nach seinem verstorbenen Vater Dr. Richard S*** sen. Den erblasserischen Hälfteanteil an der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Richard S*** sen. und Dr. Richard S*** jun. in Korneuburg erwarb der Beklagte auf Grund eines am 8. Mai 1978 mit der Universalerbin Rosa S*** geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens.
Am 21. August 1974 stellte Dr. Richard S*** sen. einen Konkursantrag beim Amtsgericht Münster. Er schlug als Konkursverwalter für das deutsche Verfahren Rechtsanwalt Hans Joachim L*** vor. Der Konkursantrag erfolgte auf Betreiben des Gläubigerausschusses, der die Konkurseröffnung in der BRD für die bestmögliche Verwertungsart des deutschen Vermögens des Klägers ansah. Eine Überschuldung der deutschen Zweigniederlassung wurde angenommen, da auch deutsche Gläubiger im österreichischen Konkurs ihre Forderungen anmeldeten und das Finanzamt Warendorf für seine Forderungen beim deutschen Unternehmen schon eine Fahrnispfändung durchgeführt hatte. Am 13. September 1974 wurde vom Amtsgericht Münster zu 10 N 29/74 der Konkurs über das deutsche Vermögen des Klägers eröffnet und Rechtsanwalt Hans Joachim L*** zum Konkursverwalter bestellt.
Am 20. Juni 1974 wurde Johannes P*** als Prokurist der deutschen Filiale vom Kläger entlassen.
Dr. S*** sen. meldete eine buchmäßige Forderung des österreichischen gemeinschuldnerischen Betriebes gegen die deutsche Zweigniederlassung in Höhe von S 5,581.631,96 im deutschen Konkursverfahren an. Da der deutsche Konkursverwalter L*** mit Schreiben vom 18. März 1975 darauf hingewiesen hatte, daß die Erhebung von Feststellungsklagen sinnlos sei, weil mit einer Begleichung der Forderung nicht zu rechnen sei, unterließ Dr. Richard S*** sen. die Führung eines Feststellungsprozesses. Über den Gang des deutschen Konkursverfahrens wurde er durch Berichte des Konkursverwalters L*** informiert.
Am 22. Juli 1974 bestellte der österreichische Gläubigerausschuß Dr. Alois W*** zum besonderen Sachwalter im österreichischen Konkursverfahren; er sollte auch die Vermögenswerte der deutschen Firma sichern. Dies war nicht möglich, weil Johannes P*** die Unterlagen sowie die Maschinen, die in Deutschland waren, nicht sichern ließ. Ein Gutachten über das deutsche Unternehmen konnte mangels Unterlagen, welche auch Dr. S*** sen. nicht zur Verfügung standen, nicht erstellt werden. Dr. S*** sen. beauftragte Johannes P***, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der Geschäftsbetrieb der deutschen Firma wieder aufgenommen werden könne. Hiefür kam nur P*** in Frage, weil er der einzige war, der hiefür die notwendige Sachkenntnis hatte.
Rückblickend brachte das deutsche Konkursverfahren für die österreichischen Gläubiger keinen Vorteil, da nicht einmal die bevorrechteten Gläubiger befriedigt werden konnten. Es können jedoch keine Feststellungen getroffen werden, daß es durch Verschulden oder durch Fehler des Dr. S*** sen. dazu gekommen ist. Das deutsche Konkursverfahren war vollkommen unübersichtlich, da knapp vor Konkurseröffnung 15 Aktenordner gestohlen worden waren und daher keine Bilanzen erstellt werden konnten. Der Konkurs wurde am 12. November 1982 gemäß § 183 dKO aufgehoben. Weitere Feststellungen über den Wert des deutschen Unternehmens waren nicht möglich. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, eine Haftung des Beklagten für eigenes Verschulden sei ausgeschlossen, weil er nur als Stellvertreter des Masseverwalters bestellt worden und erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1976 im Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers selbst tätig geworden sei, die in der Klage behaupteten Verstöße des Masseverwalters sich jedoch bereits 1974 ereignet hätten. Der Beklagte sei nicht Gesamtrechtsnachfolger nach Dr. S*** sen., sondern habe lediglich mit dessen Witwe Rosa S*** ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, wonach er den Hälfteanteil seines Vaters an der Rechtsanwaltskanzlei übernommen habe. Eine Erbserklärung sei von ihm nicht abgegeben worden. Da keine rechtsgeschäftliche Veräußerung stattgefunden habe, komme auch eine Haftung nach § 1409 ABGB nicht in Betracht; die Klage sei daher schon deshalb abzuweisen. Darüber hinaus sei der Klagsanspruch aber jedenfalls nicht berechtigt. Nach der im Jahr 1974 gegebenen Rechtslage sei der Kläger trotz Konkurseröffnung in Österreich über sein im Ausland befindliches Vermögen weiterhin verfügungsberechtigt gewesen. Dr. S*** sen. habe als österreichischer Masseverwalter hinsichtlich des in der BRD befindlichen Unternehmens keine Vertretungsmacht besessen. Da die deutschen Behörden die Ausfolgung des Vermögens nach § 67 Abs 1 KO (alte Fassung) verweigert hätten und der österreichische Gläubigerausschuß die Befürchtung gehegt habe, der Kläger könnte sein Vermögen in der BRD für sich verwenden und nicht den österreichischen Gläubigern abliefern, sei die Konkursantragstellung beim Amtsgericht Münster die einzige Möglichkeit gewesen, an etwaiges Vermögen in der BRD heranzukommen. Auch die Unterlassung der Führung eines Feststellungsprozesses in einem Verfahren mit nicht ausreichendem Massevermögen erscheine pflichtbewußt und sinnvoll. Für die korrekte Abwicklung des Konkursverfahrens in der BRD seien die Organe des Amtsgerichtes Münster und der Konkursverwalter L*** verantwortlich gewesen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, eine Anwaltsgemeinschaft, an der sich zwei Rechtsanwälte je zur Hälfte beteiligten, sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes jedenfalls ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB. Da dem Pflichtteilsberechtigten keine Erbenstellung, sondern nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Erben zukomme, stelle ein Pflichtteilsübereinkommen, in dem der Erbe zur Abgeltung des Pflichtteiles dem Noterben ein Unternehmen oder einen Anteil hieran übereigne, eine Übertragung durch schuldrechtlichen Vertrag unter Lebenden dar. Aber selbst wenn man eine Haftung des Beklagten nach § 1409 ABGB bejahe, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch für schuldhaftes Verhalten ihrer Gesellschafter hafte, sei für den Kläger nichts gewonnen. Dem Beklagten komme im Sinne des § 1409 Abs 2 ABGB zugute, daß ihm eine allfällige schadenersatzrechtliche Verpflichtung des Dr. Richard S*** sen. aus seiner ausgeübten Tätigkeit als Masseverwalter weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen und eine solche Verpflichtung mangels Vorliegens eines Verschuldens auch gar nicht bestanden habe.
Die Prüfung der Konkursvoraussetzung der Überschuldung des deutschen Unternehmens sei nicht dem österreichischen Masseverwalter, sondern dem deutschen Konkursgericht oblegen. Der im Jahr 1974 gültige deutsch-österreichische Vollstreckungsvertrag, BGBl. 105/1960, sei gemäß dessen Art. 14 Abs 1 Z 2 auf Entscheidungen in Konkursverfahren und in Ausgleichsverfahren (Vergleichsverfahren) nicht anzuwenden gewesen. Eine Einbeziehung des im Ausland befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners in den inländischen Konkurs im Sinne des § 67 KO (alte Fassung) sei daher mangels Ausfolgung wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht möglich gewesen. Die Konkurseröffnung im Inland sei daher für Vermögen in der BRD ohne Wirkung gewesen. Dem Gemeinschuldner sei das Verfügungsrecht über sein im Ausland befindliches Vermögen erhalten geblieben. Dem österreichischen Masseverwalter sei bezüglich dieses Vermögens nur die Stellung eines Gläubigers zugekommen. Der Kläger sei daher in der BRD weiterhin verfügungsberechtigt gewesen und habe seine Handlungsmöglichkeit, wie sich aus der Betrauung einer deutschen Anwaltsfirma mit der Geschäftsführung seines Unternehmens nach Widerruf der Prokura von Johannes P*** und in der Folge des österreichischen Anwaltes Dr. W***, der für ihn beim Amtsgericht Münster eingeschritten sei, sowie durch Inkassi von Forderungen des deutschen Unternehmens auch wahrgenommen. Um solche Verfügungen zu Lasten der österreichischen Konkursgläubiger zu verhindern und zumindest eine Sicherstellung des vorhandenen Vermögens zu erreichen, sei der Konkursantrag durch Dr. S*** sen. im Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuß erfolgt. Die Entscheidung über diesen Konkursantrag eines Gläubigers sei ebenso wie die Bestellung des Konkursverwalters (möge dieser auch von einem Gläubiger vorgeschlagen worden sein) beim deutschen Konkursgericht gelegen. Dieses allein habe also zu prüfen gehabt, ob die Konkursvoraussetzungen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, gegeben waren (§ 102 dKO) und habe den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens nur zulassen dürfen, wenn die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners glaubhaft gemacht worden seien (§ 105 dKO). Dem Kläger sei nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern auch die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß zugestanden (§ 109 dKO). Es wäre daher am Kläger gelegen gewesen, sein Rechtsmittelrecht wahrzunehmen und die mangelnde Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens darzutun. In der Stellung eines Konkursantrages durch einen Gläubiger, der seine Forderung bescheinige, könne niemals ein Verschulden erblickt werden. Den weiteren Gang des Verfahrens aber, insbesondere die Bestellung und Überwachung des Konkursverwalters (§§ 78, 83 dKO), habe der österreichische Masseverwalter lediglich durch Antragstellung, niemals aber im Sinne von Entscheidungen bestimmen können. Nur das deutsche Konkursgericht sei verpflichtet gewesen, die Tätigkeit des Konkursverwalters dauernd zu überwachen und gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten. Beteiligte hätten Maßnahmen des Gerichtes nur anregen können. Die Feststellung des Erstgerichtes, Dr. S*** sen. habe Johannes P***
beauftragt, alle Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zu ergreifen, könne daher nur so verstanden werden, daß er die Betrauung P*** angeregt und gebilligt habe. Dies ergebe sich auch aus dem deutschen Konkursakt, in welchem der Konkursverwalter L*** in mehreren Berichten darauf hingewiesen habe, daß und warum er P*** zu einzelnen Maßnahmen bevollmächtigt habe. Wenn daher eine Sicherung des Vermögens des im Konkurs befindlichen deutschen Unternehmens oder eine Unternehmensveräußerung als zweckmäßige Lösung unterblieben sei, käme bei einer allfälligen Verletzung der Aufsichtspflichten des Gerichtes oder bei pflichtwidrigem Handeln des Konkursverwalters nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Konkursgericht oder ein Schadenersatzanspruch gegen den Konkursverwalter (§ 82 dKO) in Betracht. Ein Schadenersatzanspruch gegen den österreichischen Masseverwalter als Gläubiger aber könne hieraus keineswegs abgeleitet werden.
Auch aus der Unterlassung einer Feststellungsklage in der BRD gegen den Konkursverwalter im Hinblick auf dessen Bestreitung der Forderung sei keine Pflichtwidrigkeit abzuleiten. Habe keine Aussicht auf Realisierung eines erfolgreich geltend gemachten Anspruches aus der Konkursmasse bestanden, so müßte es dem Masseverwalter vielmehr als Obliegenheitsverletzung angelastet werden, wenn er das zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Massevermögen im Inland durch ein mit Rücksicht auf den Streitwert und die Prozeßführung im Ausland kostspieliges aussichtsloses Verfahren vermindert hätte. Daß die auch nur teilweise Einbringlichkeit nicht gegeben gewesen sei, sei Dr. S*** sen. nicht nur vom deutschen Konkursverwalter mitgeteilt, sondern in der Folge auch durch die Aufhebung des deutschen Konkurses durch das Konkursgericht mangels vorhandener Masse objektiviert worden. Da somit die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht gegeben seien, sei das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Nach der auf das über das inländische Vermögen des Klägers anhängig gewesene Konkursverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 81 Abs 1 KO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 war der Masseverwalter unter anderem verpflichtet, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen und die Masse betreffende Rechtsstreitigkeiten zu führen, wobei er die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden hatte. Der im § 1299 ABGB vorgeschriebene Sorgfaltsmaßstab richtet sich nicht nach dem Fleiß und der Aufmerksamkeit eines maßgerechten Durchschnittsmenschen im Sinne des § 1297 ABGB, sondern nach der von einem durchschnittlichen Fachmann des betreffenden Fachgebietes zu vertretenden Sorgfalt. Ein Masseverwalter hat somit für jenen Grad des Fleißes und jene fachlichen Kenntnisse einzustehen, die für die ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Von einem als Masseverwalter auftretenden Rechtsanwalt muß die Kenntnis der für seine Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften verlangt werden (5 Ob 325/86; JBl 1987, 254 mwN).
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Rechtslage zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers in Österreich hatte diese Konkurseröffnung keine Wirkung auf das in der BRD befindliche Vermögen des Klägers. Es oblag dem im österreichischen Konkursverfahren bestellten Masseverwalter, für die Einbringung von Aktiven zu sorgen. Ihm war die Mehrzahl der andrängenden Gläubiger bekannt; andererseits hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Möglichkeit, sich über den Wert und die Ertragslage des nicht von den Wirkungen der Konkurseröffnung in Österreich betroffenen Unternehmens des Klägers in der BRD Klarheit zu verschaffen. Wenn unter diesen Umständen der Vater des Beklagten als damaliger Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses beim Amtsgericht Münster einen das Vermögen des Klägers in der BRD betreffenden Konkursantrag stellte, kann darin auch bei strenger Auslegung der den Masseverwalter treffenden Sorgfaltspflicht kein schuldhaftes Fehlverhalten zum Nachteil des Klägers erkannt werden. Der Vorwurf des Klägers, der Masseverwalter hätte sich vor Stellung eines solchen Konkursantrages darüber informieren müssen, ob nicht eine Fortführung des Unternehmens in der BRD oder dessen Veräußerung zweckmäßiger gewesen wäre, geht schon deshalb fehl, weil der Masseverwalter nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine solche Möglichkeit nicht hatte. Eine Ingerenz auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Klägers in der BRD kam dem in Österreich bestellten Masseverwalter nicht zu, weil dieses Unternehmen eben nicht von den Wirkungen der Konkurseröffnung in Österreich betroffen wurde.
Wenn bei der Eröffnung und der weiteren Durchführung des Konkursverfahrens in der BRD irgendwelche Fehler zum Nachteil des Klägers vorgekommen sein sollten, können sie nicht dem in Österreich bestellten Masseverwalter angelastet werden, dem im Konkursverfahren in der BRD keinerlei entscheidende Funktion zukam. Das Berufungsgericht hat durchaus zutreffend ausgeführt, daß aus derartigen Fehlhandlungen ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den in Österreich bestellten Masseverwalter nicht abgeleitet werden könnte.
Es trifft auch durchaus im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, daß aus der Unterlassung einer Feststellungsklage im Hinblick auf die Bestreitung der vom österreichischen Masseverwalter im deutschen Konkursverfahren angemeldeten Forderung keine Pflichtwidrigkeit des Masseverwalters abzuleiten ist, da keine Aussicht auf auch nur teilweise Realisierung des angemeldeten Anspruches aus der Konkursmasse bestand.
Insgesamt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Fehlverhalten des im österreichischen Konkursverfahren zum Masseverwalter bestellten Vaters des Klägers oder des Klägers selbst, sodaß die Vorinstanzen das Klagebegehren jedenfalls mit Recht abgewiesen haben, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob der Kläger für gegen seinen Vater gerichtete Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1409 ABGB einzustehen hätte. Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat mangels eines Rechtsmittelerfolges keinen Anspruch auf Kostenersatz; der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
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