Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.518,40 (einschließlich S 1.586,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 3. Oktober 1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der klagende Masseverwalter die Verurteilung des beklagten Bundeslandes zur Zahlung von S 206.309,82. Er brachte dazu vor: Die Beklagte habe sich nach mehreren Urgenzen in ihrer Regierungssitzung vom 14. Juli 1986 verpflichtet, 50 % des vereinbarten Bestandzinses aus der Verpachtung des Schlosses E***** bei M***** an die Firma H***** Gesellschaft mbH an die klagende Partei so lange abzuliefern, bis der Betrag von S 885.000 erreicht sei. Der zwischen der Beklagten und der Firma H***** Gesellschaft mbH vereinbarte Pachtzins betrage 6 % des Jahresnettoumsatzes. In den Jahren 1986 bis 1988 habe die Firma H***** Gesellschaft mbH insgesamt S 6,876.994 umgesetzt, woraus sich der Klagsbetrag mit S 206.309,82 ergebe.
Die Beklagte stellte zunächst die vom Kläger behauptete Vereinbarung außer Streit, wendete aber ein, aus der Verpachtung des Schlosses E***** keine Einnahmen erzielt zu haben, da der Pächter keinen Pachtzins abgeführt habe; die Firma H***** Gesellschaft mbH sei dazu auch nicht in der Lage gewesen, Anfang 1988 sei über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden.
In der Folge widerrief die beklagte Partei die Außerstreitstellung und wendete ein, der Regierungsbeschluß vom 15. Juli 1986 (richtig: 14. Juli 1986) enthalte lediglich eine Ermächtigung der Rechtsabteilung 9 der S***** Landesregierung über den von der H***** Gesellschaft mbH zu erwartenden Pachtschilling in der Weise zu verfügen, daß davon bis zu 50 % an den Kläger bezahlt werden. Von dieser Ermächtigung sei der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 1986 verständigt worden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 27. August 1986 gegen den Inhalt dieses Regierungsbeschlusses remonstriert, sodaß keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen vorliege.
Der Kläger erwiderte darauf, daß es sich beim Regierungsbeschluß vom 14. Juni 1986 um eine bindende Zusage handle. Würde man den Beschluß aber als Offert auffassen, dann sei dieses Offert bisher nicht widerrufen worden; spätestens mit der Klage bzw. dem vorangegangenen Forderungsschreiben sei die Annahme erfolgt. Sollte man den Regierungsbeschluß bloß als Ermächtigung auffassen, dann wäre gegenüber dem Kläger listigerweise der Eindruck erweckt worden, daß es sich um eine Zusage handle. Im Vertrauen auf das Bestehen dieser Zusage habe die klagende Partei einen Schaden in der Höhe des Klagebetrages erlitten, da sie einer Weiterverpachtung zugestimmt habe. Schließlich wurde das Klagebegehren auch auf den Titel der Bereicherung gestützt.
Hinsichtlich des Schadenersatzanspruches erhob die beklagte Partei die Einrede der Verjährung und bestritt auch das Vorliegen eines Bereicherungsanspruches.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß zwischen den Streitteilen eine Abfindungsvereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden sei. Der Beschluß der Landesregierung enthalte lediglich eine interne Auszahlungsermächtigung an die Rechtsabteilung 9. Darüber hinausgehende Zusagen habe Dr. W***** als Vertreter der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht gemacht, derartige Erklärungen wären mangels einer entsprechenden Vertretungsmacht auch nicht verbindlich.
Schadenersatzansprüche könne die Klägerin nicht geltend machen, da § 869 ABGB Vorsatz des Schädigers verlange; von einem solchen könne keine Rede sein.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien nicht berechtigt, weil werterhöhende Investitionen nur im Rahmen des § 1097 ABGB bzw. des § 10 MRG durchzusetzen seien. Ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen des Klägers fehle.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Berufungsgericht traf ergänzende Feststellungen, sodaß zusammengefaßt von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen ist:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Schlosses E***** in ***** M*****. Im Jahre 1984 schloß sie mit der Firma P***** Gesellschaft mbH einen Bestandvertrag über dieses Objekt auf die Dauer von 10 Jahren. Ein Bestandzins wurde nicht vereinbart, doch verpflichtete sich die genannte Gesellschaft, jeweils 6 % des erwirtschafteten Jahresnettoumsatzes für Instandhaltungsarbeiten am Bestandobjekt aufzuwenden.
Punkt 8 des Bestandvertrages lautet:
"Die Pächterin ist zur Vornahme von baulichen Änderungen auf eigene Kosten berechtigt, welche sie zur Erreichung ihres Geschäftszweckes für erforderlich und nützlich hält, sofern dadurch der Verkehrswert des Pachtobjektes nicht beeinträchtigt wird. Der Verpächter verpflichtet sich, die für eine Bauführung der Pächterin erforderlichen Erklärungen abzugeben, soferne dadurch keine Wertverminderung des Pachtobjektes zu erwarten ist und für diese Bauführung behördliche Bewilligungen vorliegen (zB Denkmalschutz).
Bauliche Veränderungen, Adaptierungen bzw. Investitionen, die mit dem Pachtobjekt niet- und nagelfest verbunden sind, sind bei Beendigung des Pachtverhältnisses je nach Wahl des Verpächters unter Wiederherstellung des vorigen Standes zu entfernen oder im Pachtobjekt zu belassen. Im letzteren Fall gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters über....."
Die Firma P***** GmbH errichtete in der Folge im Bestandobjekt eine Großdiskothekenanlage. Sie tätigte Investitionen in der Höhe von rund S 11 Mill., wovon jedoch nur rund S 4,5 Mill. werterhöhend waren.
Am 16. April 1984 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung vom 30. April 1986 wurden der AKV (Alpenländischer Kreditorenverband), der KSV (Kreditschutzverband von 1970), die S***** Gebietskrankenkasse, die Privatbrauerei Fritz E***** Gesellschaft mbH und die Firma Felix G***** Gesellschaft mbH in den bestellten Gläubigerausschuß berufen.
In Anbetracht der von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Investitionen waren der Kläger und die Gläubiger der Gemeinschuldnerin daran interessiert, einen entsprechend hohen Abfindungsbetrag von der Beklagten für die Masse zu erhalten, wobei von S 4,5 Mill, ausgegangen wurde. Für die Beklagte wurden die Verhandlungen durch Dr. W***** geführt. Dieser zeigte zwar Verständnis für den geltend gemachten Abfindungsanspruch, er anerkannte ihn aber weder dem Grunde noch der Höhe nach. In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 5. Mai 1986 stellte Dr. W***** eine Regelung des Inhalts, daß der künftige Bestandnehmer des Schlosses für einen nicht näher bestimmten Zeitraum den Bestandzins unmittelbar an die Masse abführen solle, in Aussicht. Aufgrund der Mitteilung Dris. W*****, daß die Kündigung des Bestandverhältnisses mit der Gemeinschuldnerin unmittelbar bevorstehe, wurde in der Sitzung vom 5. Mai 1986 auch beschlossen, den Diskothekenbetrieb sofort zu sperren.
Am 3. Juli 1986 verpachtete die beklagte Partei der Firma H***** Gesellschaft mbH - deren Gesellschafter sind hauptsächlich die Gläubiger im Konkurs der Firma P***** GmbH - das Schloß E*****.
Punkt 3 dieses Bestandvertrages lautet wie folgt:
"Als Pachtzins wird der Betrag in der Höhe von 6 % des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze (Nettoumsätze) laut Steuererklärung des abgelaufenen Jahres vereinbart. Der Pachtzins ist grundsätzlich für die Instandhaltung und Verbesserung der Bausubstanz zu verwenden. Instandhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen an der Bausubstanz können auf den Pachtschilling angerechnet werden, wenn diese vor Durchführung durch den Pächter vom Verpächter dem Grunde und der Höhe nach anerkannt worden sind. Der Pachtschilling ist bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu entrichten und der Rechtsabteilung 9 des Amtes der S***** Landesregierung die Jahresumsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen......"
Im Juli 1986 teilte die Finanzabteilung der S***** Landesregierung dem Zeugen Dr. W***** mit, daß ihrer Rechtsansicht nach die Masse keinen rechtlich durchsetzbaren Abfindungsanspruch habe.
Unter Berücksichtigung dieser Information faßte die S***** Landesregierung in der Sitzung vom 14. Juli 1986 folgenden Beschluß:
"Die Rechtsabteilung 9 wird ermächtigt, vom Pachtzins (6 % des Nettojahresumsatzes) aus der Verpachtung des Schlosses E***** an die H*****-Ges.m.b.H. bis zu 50 % so lange an den Masseverwalter Dr. Harald P***** in G***** zur Befriedigung der Forderungen der Massegläubiger zu überweisen, bis der Betrag von S 885.000 abgestattet ist."
Dieser Beschluß wurde dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 1986 zur Kenntnis gebracht. Dieser gab in seinem Antwortschreiben vom 27. August 1986 "seiner Überraschung darüber Ausdruck", daß nur 50 % des Pachterlöses an die Konkursmasse abgeführt werden sollen, da von dieser Teilung bisher nie die Rede gewesen sei. Er ersuchte um formelle Bestätigung in einem an ihn gerichteten Schreiben, daß die Pachterlöse im Sinne des Regierungsbeschlusses vom 14. Juli 1986 tatsächlich bis zum Betrag von S 885.000 zugunsten der Konkursmasse überwiesen werden; er ersuchte weiters um Mitteilung, wie die Modalitäten der "gegenständlichen Regelung" aussehen, d.h., in welchen Abständen Überweisungen erfolgen und in welcher Form der Gemeinschuldnerin die Möglichkeit eröffnet werde, die Richtigkeit der abzuführenden Pachterlöse zu überprüfen.
Das Büro des Landesrates Josef G***** antwortete dem Kläger mit einem von Dr. W***** verfaßten (offenkundig aber nicht von ihm unterfertigten) Schreiben vom 3. September 1986 wie folgt:
"In Beantwortung Ihres werten Schreiben darf ich in oa. Angelegenheit auf den Beschluß der S***** Landesregierung vom 14. Juli ds.J. verweisen und ausführen, daß die Übermittlung von 50 % des Pachterlöses erst nach Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides möglich ist. Der Betrag wird an Sie als Masseverwalter vom Land S***** überwiesen werden.
Die Einräumung des Rechtes, die ordnungsgemäße Abführung des Pachterlöses durch die H*****-GesmbH an das Land S***** zu prüfen, kann Ihnen als Masseverwalter nicht eingeräumt werden, da kein Rechtstitel dafür besteht."
Anläßlich der Sitzung vom 17. September 1986 erörterte der Gläubigerausschuß den Beschluß der S***** Landesregierung vom 14. Juli 1986 "wonach ein Betrag von S 885.000 in nicht absehbaren Raten eingeräumt werden wird" und brachte "den Wunsch zum Ausdruck, zu einem weiteren Gläubigerausschußtermin den Landesrat Dr. Josef G***** zu laden und mit ihm das Problem zu erörtern".
An der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 15. Oktober 1986 nahm auch Dr. W***** als Vertreter der beklagten Partei teil. Es wurde der Beschluß der S***** Landesregierung vom 14. Juli 1986 erörtert; der Gläubigerausschuß brachte zum Ausdruck, daß wegen des (von ihm gewünschten) Betrages (von S 4,5 Mill.) noch gesprochen werden könne und er bereit sei, seinerseits Zugeständnisse zu machen; eine erhebliche Schwierigkeit ergebe sich aber aus dem Vorschlag des Amtes der S***** Landesregierung, einen zugestandenen Betrag in Jahresraten auf eine nicht absehbare Zeit zu erstatten, weil ein Konkursverfahren nicht unbestimmte Zeit lang dauern könne. Der Kläger wurde ersucht, mit den in dieser Sitzung von Dr. W***** als zuständig genannten Personen (Dr. K*****, Finanzabteilung; Dr. K*****, Fachabteilung für Wirtschaftsförderung; Dr. K*****, Landesräte Dr. K*****, Dr. H*****, Dr. G*****) Kontakt aufzunehmen und allenfalls eine Gläubigerausschußsitzung mit den Genannten vorzubereiten. Obschon Dr. W***** darauf hinwies, daß seiner Ansicht nach eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht bestehe, behandelten die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Beschluß der Landesregierung als Anbot seitens der Beklagten; eine "Annahme" dieses "Anbots" kam jedoch nicht zustande, da der Gläubigerausschuß nach wie vor auf Zahlung eines Betrages von S 4,5 Mill. beharrte und anderseits die Abführung von Pachteinnahmen auf unbestimmte Zeit im Rahmen des Konkursverfahrens nicht zweckmäßig erschien.
Im Juli 1986 nahm die Firma H***** GesmbH den Betrieb der Diskothekenanlage auf. Sie erwirtschaftete im Jahre 1986 einen Umsatz von S 3,476.164, 1987 einen solchen von S 3,124.312 und 1988 einen solchen von S 305.518. Bereits im Jahre 1986 war die Firma H***** GmbH weit überschuldet, doch wurden bis Mai/Juni 1987 noch Zahlungen geleistet. In der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 nahm die Firma H***** GmbH am Bestandobjekt Investitionen in die Bausubstanz in der Höhe von S 42.179 vor und wendete für Reparaturen an der Bausubstanz S 110.598 auf. Im Jahre 1987 wurde für Reparaturen an der Bausubstanz ein weiterer Betrag von S 28.850 aufgewendet. Mit Beschluß vom 19. April 1988 wurde über das Vermögen der H***** GmbH der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 4. November 1986 berichtete der Kläger dem Konkursgericht, er habe veranlaßt, daß vom Land S***** ein nochmaliger Termin zur Besprechung der "Abfindung" der P***** GmbH für getätigte Aufwendungen im Schloß E***** anberaumt wurde, daß zum vorgesehenen Termin lediglich Dr. K***** anwesend gewesen sei und daß diese Besprechung für die Gemeinschuldnerin keine Verbesserung gebracht habe. Auf das Ersuchen des Klägers vom 20. Juni 1988 um Bekanntgabe der Jahresumsätze der Firma H***** GmbH teilte die Beklagte mit, einen Betrag von S 230.000 im Konkurs angemeldet zu haben. Auch mit Schreiben vom 5. September 1988 ersuchte der Kläger die Beklagte um Bekanntgabe der Jahresumsätze. Am 14. Oktober 1988 ersuchte der Kläger die Beklagte um Überweisung eines Betrages von S 206.310, der sich aus dem vom Steuerberater Dr. D***** ermittelten Gesamtumsatz von S 6,376.994 ableiten lasse. Mit Brief vom 1. Dezember 1988 bat der Kläger die Beklagte um Übermittlung von Kopien der Umsatzsteuerbescheide der Firma H***** und um Überweisung der vereinbarten Entschädigung im Ausmaß von 3 % auf sein Massekonto. Der Kläger wies auf die in seiner Gegenwart sowie in Gegenwart des Landesbeamten Dr. W*****, des Konkursrichters, der Vertreter der Gläubigerschutzverbände und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seinerzeit stattgefundenen Erörterungen hin, die vergleichsweise zu dem von der Beklagten garantierten bestimmbaren Betrag geführt hätten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 9. Jänner 1989, daß sie noch keine Umsatzsteuerbescheide der Firma H***** habe, eine Pachtentschädigung sei nicht entrichtet worden; über die tatsächlichen Einnahmen könne keine Aussage getroffen werden, weil das Konkursverfahren offensichtlich noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 20. April 1989 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß die von ihm vertretene Konkursmasse Anspruch auf 50 % der (von der Beklagten mit der Firma H*****) vereinbarten Pachteinnahmen habe; er forderte aus den von der Firma H***** getätigten Umsätze von S 6,876.994 einen Betrag von S 206.309,82 und kündigte für den Fall, daß keine Anerkennung und Zahlung erfolge, die Beschreitung des Klageweges an.
Am 28. Juni 1989 fand vor dem Konkursgericht eine Sitzung des Gläubigerausschusses statt; das Protokoll darüber hat unter anderem nachstehenden Wortlaut:
"Erörtert wird die Forderung gegenüber dem Land S***** auf Anspruch auf anteilige Pachteinnahmen. Der Gläubigerausschuß ist einhellig der Auffassung, diesen Anspruch klageweise geltend zu machen, sofern, wie angekündigt, vom Land S***** nicht innerhalb eines Monats ein Vergleichsanbot unterbreitet wird.
Sollte ein unzureichendes Anbot gelegt werden, wird der Gläubigerausschuß sofort zusammentreten. Dabei werden insbesondere die Massegläubiger und der auf Landesrat G***** nachfolgende Landesrat gehört werden".
Mit Schreiben vom 12. Juli 1989 berichtete der Kläger dem Konkursgericht sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, es sei ihm von der Beklagten mitgeteilt worden, daß keine Abfindungszahlung erfolge. Er ersuchte um die Ermächtigung zur Klageführung, wobei er diesbezüglich zwei Möglichkeiten aufzeigte, und zwar:
a) die Geltendmachung eines Betrages von S 90.587,50 (Hälfte der als Pachtzahlung vorgenommenen Investitionen von S 181.635),
b) Geltendmachung eines Betrages von S 206.280 (3 % der Gesamtumsätze der H***** von S 6,876.994).
In der Folge teilte der Kläger dem Konkursgericht mit, daß die Mitglieder des Gläubigerausschusses ihr Einverständnis zur Klageführung erteilt hätten. Das Konkursgericht gab mit Note vom 15. September 1989 dem Masseverwalter bekannt, gegen die Klageführung gegen die Beklagte keinen Einwand zu haben.
Der Gläubigerausschuß hat den Kläger nicht dazu ermächtigt, mit der Beklagten über die in Rede stehende Abfindung von Investitionen auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses vom 14. Juli 1986 einen (konkreten) Vergleich abzuschließen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, der Kläger leite den von ihm geltend gemachten Anspruch aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleich ab. Gemäß § 116 KO bedürfe die Entscheidung über den Abschluß von Vergleichen - dazu zählten auch außergerichtliche Vergleiche - der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als S 500.000 handle. Da im vorliegenden Fall der Gläubigerausschuß diese Genehmigung nicht erteilt habe und die Wertgrenze von S 500.000 überschritten worden sei, erzeuge die Rechtshandlung des Masseverwalters nach außen hin keine Wirkungen. Unbeachtlich sei daher, ob tatsächlich ein Vergleich geschlossen wurde und ob die getätigten Investitionen als Pachtzinszahlungen aufzufassen seien.
Zum Rechtsgrund der Bereicherung führte das Berufungsgericht aus, daß die Frist des § 1097 ABGB zum Zeitpunkte der Klagseinbringung längst abgelaufen war. Zum Begehren auf Schadenersatz wurde ausgeführt, es wäre dem Kläger freigestanden, das Anbot laut Regierungsbeschluß vom 14. Juli 1986 anzunehmen und die Genehmigung des Gläubigerausschusses nach § 116 KO einzuholen. Im übrigen sei ein Vertrauensschaden nicht substantiiert und konkretisiert worden, sodaß auch schon deshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung zugelassen, daß unter Bedachtnahme auf den besonders gelagerten Fall des Vorliegens einer Erklärung der S***** Landesregierung (Regierungserklärung, Regierungsbeschluß) und deren Wirkung nach außen im Zusammenhang mit dem Schreiben des Büros des Landesrates G***** vom 3. September 1986 die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Frage der Bedeutung einer Erklärung einer Landesregierung über den Einzelfall hinausgeht; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, nur gerichtliche Vergleiche bedürften der Genehmigung des Gläubigerausschusses; der hier vorliegende außergerichtliche Vergleich bedürfe nicht der Genehmigung nach § 116 KO.
Der Gläubigerausschuß habe spätestens durch die Genehmigung der Klagsführung auch den Abschluß des Vergleiches im Sinne der Annahme des Anbotes laut Regierungsbeschluß vom 14. Juli 1986 genehmigt. Schließlich könne nicht von einem Wert von mehr als S 500.000 im Sinne des § 116 KO ausgegangen werden, da eine Entschädigung in der Höhe von 3 % des Jahresnettoumsatzes der Firma H***** GmbH festgelegt worden sei; diese habe zu keinem Zeitpunkt den Betrag von S 500.000 überstiegen. Letztlich wird geltend gemacht, es liege überhaupt kein Vergleich im Sinne des § 116 KO vor. Die Beklagte habe dem Kläger durch Übersendung des Regierungsbeschlusses vom 14. Juli 1986 ein Anbot gemacht, das dieser, wenn auch zögernd, zumindest konkludent durch Zahlungsaufforderung und Klage angenommen habe.
Hiezu wurde erwogen:
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des Erfordernisses einer Genehmigung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiches ist für die Entscheidung nicht relevant, da sich die Beklagte zur Zahlung eines Abfindungsbetrages nicht verpflichtete. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht stellt das Schreiben des Amtes der S***** Landesregierung vom 18. Juli 1986 kein Anbot zum Abschluß einer Vereinbarung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dar. Eine Offerte im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt: Sie muß inhaltlich ausreichend bestimmt sein und es muß in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommen (Koziol-Welser I8, 100). Beide Voraussetzungen sind aber im Fall des Schreibens vom 18. Juli 1986 nicht gegeben. Das Schreiben enthält weder den Inhalt eines mit dem Kläger abzuschließenden Vertrages noch ergibt sich aus ihm in irgendeiner Weise ein Bindungswille der Beklagten. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich nach der Vertrauenstheorie danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte (Koziol-Welser, aaO, 86). Der objektive Erklärungswert des Schreibens vom 18. Juli 1986 ist aber nicht der einer Offerte; das Schreiben enthält vielmehr die Verständigung von einer der Rechtsabteilung 9 erteilten Ermächtigung also eine Wissenserklärung, nicht aber eine Willenserklärung.
Es kann daher auch das Antwortschreiben des Masseverwalters vom 27. August 1986 (Beilage ./1) keine Annahme eines Anbotes darstellen. Das Schreiben Beilage ./1 weicht im übrigen auch inhaltlich hinsichtlich der geplanten Vereinbarung vom Schreiben vom 18. Juli 1986 ab. Während nämlich im Schreiben der Beklagten nur von einer Überweisung von "bis zu 50 %" des Pachtzinses die Rede ist, erklärt der Kläger im Schreiben Beilage ./1 darüber überrascht zu sein, daß "nur 50 %" an die Konkursmasse abgeführt werden sollen.
Allerdings könnte man im Schreiben des Klägers vom 27. August 1986 ein Anbot an die Beklagte zum Abschluß eines Vergleiches erblicken. Das Antwortschreiben des Büros des Landesrates Josef G***** vom 3. September 1986 (Beilage ./L) stellt aber keine Annahme dieses Anbotes dar, weil auch ihm ein Bindungswille im Sinne der vom Kläger behaupteten Vereinbarung nicht zu entnehmen ist. Auch dieses Schreiben enthält (mit Ausnahme der Verweigerung einer Einräumung des Rechtes auf Überprüfung der ordnungsgemäßen Abführung des Pachterlöses) nur Wissens-, nicht aber Willenserklärungen. Dazu kommt, daß in der Frage der Prüfung der ordnungsgemäßen Abführung des Pachterlöses kein Konsens mit den Forderungen des Klägers besteht und schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieses Schreiben von einem vertretungsbefugten Organ der Beklagten stammt.
Auch in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 15. Oktober 1986, an der auch Dr. W***** für die Beklagte teilnahm, konnte, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, keine Einigung erzielt werden, da der Gläubigerausschuß wiederum auf der Zahlung eines Betrages von S 4,5 Mill. beharrte.
Keinesfalls kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, spätestens mit der Klageführung bzw. dem vorangehenden Forderungsschreiben sei eine Annahme eines Anbotes im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 14. Juli 1986 erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt das Offert zufolge Ablaufs seiner Bindungswirkung gemäß § 862 ABGB längst erloschen war.
Mangels eines entsprechenden einseitigen Verpflichtungswillens wurde durch die Erklärungen der beklagten Partei auch kein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis begründet.
Da der Kläger im Revisionsverfahren auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes und der Bereicherung nicht mehr zurückkommt, ist darauf nicht mehr einzugehen (siehe MietSlg. 39.767).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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