Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Stefan T***** brachte am 11.August 1986 beim Landesgericht Linz zu 8 Cg 261/86 gegen Dietmar S***** und Dr.Werner K***** eine Klage auf Zahlung von S 179.199,24 sA ein. Bei der darüber abgeführten ersten Tagsatzung vom 5.November 1986 war Dr.K***** nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Mit Beschluß vom 7.November 1986 wies das Landesgericht Linz seinen Antrag, wegen Säumnis des Klägers bei der ersten Tagsatzung ein negatives Versäumungsurteil zu fällen, ab und erteilte ihm zugleich den Auftrag, binnen vier Wochen die Klagebeantwortung zu erstatten. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 15.November 1986 unter der Anschrift L*****, B*****weg 63 durch Hinterlegung. Der letzte Tag für die Einbringung der Klagebeantwortung wäre demnach der 15.Dezember 1986 gewesen. Gegen diese Entscheidung erhob Dr.K***** am 4.Dezember 1986 - also verspätet - Rekurs. In dem von ihm selbst verfaßten Schreiben stellte er sowohl einen Wiedereinsetzungs-, als auch einen Verfahrenshilfeantrag. Das Landesgericht Linz stellte ihm die Eingabe zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen vierzehn Tagen zurück. Am letzten Tag der gesetzten Verbesserungsfrist, am 30.Dezember 1986, beantragte Dr.K***** neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Verfahrenshilfe wurde ihm auch bewilligt, nachdem er dem gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz, § 85 Abs 2 ZPO ergangenen Auftrag zur Vorlage des (fehlenden) Vermögensbekenntnisses fristgerecht nachgekommen war. Die Bewilligung umfaßte die Begünstigung gemäß § 64 Z 1 lit a-c sowie Z 3 (Beigebung eines Rechtsanwaltes) ZPO, und wurde im vollen Ausmaß gewährt. Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27.Jänner 1987 enthielt außerdem den Beisatz: "Die die Verfahrenshilfe genießende Partei beabsichtigt, gegen den Beschluß dieses Gerichtes ON 10 Rekurs zu erheben". Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bestellte mit Bescheid vom 30.Jänner 1987 den jetzt beklagten Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer für den nunmehrigen Kläger. Das Landesgericht Linz stellte diese Entscheidung am 6.Februar 1987 dem Verfahrenshelfer zu und dieser wiederholte daraufhin den Rekurs und den Wiedereinsetzungsantrag des dort Zweitbeklagten (nunmehrigen Klägers). Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.März 1987 wurde der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rekursfrist rechtskräftig abgewiesen, weil Dr.K***** zur Tagsatzung zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag am 13.März 1987 - von der er Kenntnis hatte - nicht erschienen war. Das Oberlandesgerichtes Linz wies daraufhin mit Beschluß vom 8.Mai 1987, AZl 4 R 121/87, den vom Verfahrenshelfer unterfertigten Rekurs des dort beklagten Dr.K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 7.November 1986 als verspätet zurück. Auf Grund eines Versehens des Landesgerichtes Linz und des Verfahrenshelfers Dr.Franz H***** wurden sämtliche Ladungen und Schriftstücke für Dr.K***** weiterhin unter dessen "alter" Adresse in L*****, B*****weg 63, zugestellt, obwohl aus dem Vermögensbekenntnis ON 13 seine "neue" Adresse hervorging. Am 1.Juni 1987 erließ das Landesgericht Linz im genannten Verfahren 8 Cg 261/86 auf Antrag des dortigen Klägers ein Versäumungsurteil gegen Dr.K*****, weil dieser keine Klagebeantwortung erstattete. Dr.Franz H***** sandte das ihm als Verfahrenshilfeanwalt zugestellte Versäumungsurteil mit dem Bemerken an das Erstgericht zurück, er sei lediglich zur Unterfertigung des Rekurses gegen den Beschluß vom 7.November 1986 zum Verfahrenshelfer bestellt worden und daher zur Entgegennahme des Versäumungsurteiles nicht mehr legitimiert. Daraufhin verfügte das Landesgericht Linz am 11. Juni 1987 die Zustellung des Versäumungsurteils an Dr.K***** persönlich unter der Anschrift L*****, B*****weg 63. Nachdem dieses Schriftstück mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" an das Landesgericht Linz zurückgesandt worden war, verfügte dieses Gericht die Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch. In weiterer Folge leitete Stefan T***** gegen Dr.K***** aufgrund dieses - als rechtskräftig ausgewiesenen - Versäumungsurteils die Exekution zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 179.499,24 samt Anhang ein. Dr.K***** beantragte hierauf mit der Behauptung, er habe erst anläßlich des Exekutionsverfahrens von der rechtskräftigen Beendigung des Zivilprozesses AZl 8 Cg 261/86 des Landesgerichtes Linz erfahren, die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Widerspruchsfrist und erhob die Nichtigkeitsberufung und hilfsweise einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil. Sämtliche Anträge des dort beklagten Dr.K***** wurden in zwei Instanzen aufgrund der als rechtswirksam erkannten Zustellung des Versäumungsurteiles an den Verfahrenshilfeanwalt Dr.Franz H***** abgewiesen.
Im vorliegenden Prozeß begehrt Dr.K***** die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 179.499,24 sA (Punktum des Vorprozesses) und S 38.605,40 an Prozeß- und Exekutionskosten mit der Begründung, er habe Stefan T***** die im Vorprozeß geltend gemachte Forderung nicht geschuldet. Die Judikatschuld sei nur deshalb entstanden, weil der Beklagte als sein Verfahrenshilfeanwalt rechtswidrig und schuldhaft, nämlich durch unzureichende Akteneinsicht, seine neue Anschrift nicht erfahren, und innerhalb der vierwöchigen Frist keine Klagebeantwortung erstattet bzw nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist begehrt und weder Berufung noch Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 1.Juni 1987 erhoben habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe seine Verurteilung im Vorprozeß selbst verschuldet, weil er sich nicht mit ihm, dem Beklagten, als seinem Verfahrenshilfeanwalt in Verbindung gesetzt habe, obwohl dies im Beschluß auf Bewilligung der Verfahrenshilfe angeordnet worden sei. Er, der Beklagte, habe sich dennoch durch einen Substituten, für den er nicht hafte, Ablichtungen der erheblichen Aktenteile beschaffen lassen, dabei aber keine Ablichtung des Vermögensbekenntnisses (mit der neuen Anschrift des Klägers) erhalten. Mehrere Schreiben und Einladungen an den Kläger an die (dem Beklagten) bekannte Anschrift seien ergebnislos geblieben. Es sei nicht Aufgabe eines Verfahrenshilfeanwaltes, wie ein Auskunftsbüro den Aufenthalt der von ihm vertretenen Partei ausfindig zu machen. Überdies sei er aber aufgrund des Bestellungsbeschlusses nur zur Unterfertigung des Rekurses des Klägers (dortigen Zweitbeklagten) gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 7.November 1986 bestellt worden und daher nicht zur Vornahme weiterer Prozeßhandlungen für diesen legitimiert gewesen. Auch bei Durchführung des Vorverfahrens wäre ein klagestattgebendes Urteil gefällt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, der Rechtsanwalt hafte seiner Partei gemäß § 1299 ABGB nur für die Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Lehre und Rechtsprechung, nicht aber dafür, daß ein vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werde. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Verfahrenshilfe auf bestimmte Prozeßhandlungen oder Verfahrensabschnitte sei im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt. Für die Verfahrenshilfe im Strafverfahren bestehe diese aber gemäß § 41 Abs 2 StPO. Offenbar in Analogie zu dieser Bestimmung habe der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt bezogen, dem sich auch das Landesgericht Linz im Vorprozeß am 11.Juni 1987 dadurch angeschlossen habe, daß es das Versäumungsurteil an Dr.K***** persönlich zustellte. Selbst wenn das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom 27.November 1987 nach reiflicher Überlegung und mit ausführlicher Begründung zu dem Schluß gelangt sei, bei dem Beisatz "die die Verfahrenshilfe genießende Partei beabsichtigt, einen Rekurs zu erheben" könne es sich nur um die Ankündigung des nächsten Verfahrensschritts handeln, weil es im Zivilprozeß eine zeitliche Einschränkung der Verfahrenshilfe nicht gebe, ändere dies nichts an der Vertretbarkeit der Ansicht des Beklagten.
Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung des Klägers das Ersturteil auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es vertrat folgende Rechtsansicht: Vertretbar sei eine Rechtsmeinung dann, wenn sie schon einmal in der Lehre oder der Rechtsprechung aufgeschienen sei; dabei sei höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend. Zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes - auch wenn er im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellt worden sei - gehöre die sorgfältige "Ausübung" (wohl: Ausführung) der ihm von der Partei erteilten Aufträge. Wer einen Rechtsanwalt betraue, dürfe annehmen, daß dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daß er daher alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung dieses Zweckes unternehmen werde. Stelle sich dabei dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens des Mandanten eine Maßnahme zu treffen habe, die keinen Nachteil (für den Mandanten) mit sich bringen könne, dann habe er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig sei. Der allgemeine Rechtsstandpunkt des Beklagten, eine Teilverfahrenshilfe durch Beigebung eines Anwaltes bloß für einzelne Verfahrensschritte sei möglich, sei schon aus dem Gesetz (§ 64 Abs 1 Z 3, Abs 2 ZPO) nicht vertretbar, aber auch nicht aufgrund des Inhalts des konkreten Verfahrenshilfebewilligungsbeschlusses, wonach die Verfahrenshilfe genießende Partei einen Rekurs gegen einen genannten Beschluß erheben wolle. Der Beklagte hätte sich daher als Verfahrenshilfeanwalt im Vorprozeß nicht mit der Erhebung des Rechtsmittels (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rekursfrist) begnügen dürfen, sondern alle vernünftig erscheinenden Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannt gewordenen Zwecks seines Einschreitens für den Beklagten, nämlich die Abweisung des Klageanspruchs zu erreichen, unternehmen müssen. Insbesondere hätte er auf die Zustellung des gegen den Beklagten ergangenen Versäumungsurteiles zumindest durch Erhebung eines Widerspruchs reagieren müssen, der auch unter Berücksichtigung des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO zulässig erscheine, weil der Kläger im Vorprozeß weder bei der ersten Tagsatzung noch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung, der auch ihm selbst zugestellt worden sei, durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Dieser Rechtsbehelf wäre demnach ungeachtet der unterbliebenen Kontaktaufnahme zwischen dem Verfahrenshilfeanwalt (Beklagten) und seinem Mandanten (dem Kläger) zu ergreifen gewesen. Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Klägers am Verlust dieses Prozesses sei aber noch nicht zu prüfen, weil noch nicht einmal die vorgelagerte Frage eines Schadenseintritts geklärt sei. Ein solcher sei aufgrund der Vernachlässigung der Pflichten des Rechtsanwaltes nur dann gegeben, wenn bei entsprechender Aufklärung oder sorgfältiger Durchführung des Rechtsstreites ein anderer Prozeßerfolg zu erwarten gewesen wäre. Es sei daher zu beurteilen, wie das Verfahren des Vorprozesses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Zur Frage der Zulässigkeit einer "Teilverfahrenshilfe" (im Anwaltsprozeß) sowie des Verständnisses des Bestellungsbeschlusses, in dem der Hinweis auf eine beabsichtigte Rekurserhebung der Verfahrenshilfe beantragenden Partei enthalten sei, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz gerichtete Rekurs des Beklagten ist aus den von der zweiten Instanz dargelegten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt hat gemäß § 16 Abs 2 RAO die Vertretung der Partei mit der gleichen Sorgfalt wie ein freigewählter Rechtsanwalt zu besorgen und muß gemäß § 1299 ABGB den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Gesetzes-, Rechtsprechungs- und Rechtsliteraturkenntnisse die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (AnwBl 1991, 118 mwH; 1991, 120 ua), vertreten. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlagebend ist und Lehre bereits geäußert wurde, (Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu § 1299 mwH). Wer einen Rechtsanwalt bestellt oder zur Verfahrenshilfe zugewiesen erhält, darf annehmen, daß dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daß er auch alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung dieses Zieles unternehmen werde (NZ 1988, 200 mwN). Stellt sich dabei für den Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens des von ihm Vertretenen eine Maßnahme treffen soll, die keine Nachteile mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist oder vom Gericht nicht als notwendig erachtet wird (6 Ob 784/82).
Der im Anwaltsprozeß bestellte Verfahrenshilfeanwalt hat nach dem Gesetz (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) die Partei grundsätzlich im gesamten Verfahren (und noch im rechtzeitig begonnenen Exekutionsverfahren nach rechtskräftigem Prozeßabschluß) zu vertreten. Der Hinweis auf die Absicht der Verfahrenshilfe ansprechenden Partei, wie: sie "beabsichtigt, eine Klage einzubringen; die Klagebeantwortung zu erstatten; oder eine (konkrete) Entscheidung anzufechten..........", stellt sich dabei im Sinne der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes bloß als Bekanntgabe des Anlasses der Bestellung und keineswegs - wie es hier im Anwaltsprozeß sowohl der bestellte Verfahrenshilfeanwalt und auch das Erstgericht angenommen haben - als Beschränkung der Verfahrenshilfegewährung durch Anwaltsbeigabe bloß für diesen Schritt dar. Eine derartige Auslegung kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Durch § 64 Abs 2 zweiter Satz ZPO, wonach die Begünstigung nach Abs 1 Z 3 (Beigabe eines Rechtsanwaltes) nur im vollen Ausmaß (und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs 1 Z 1 lit a) gewährt werden darf, ist eindeutig klargestellt, daß nicht für jeden einzelnen Verfahrensschritt ein (anderer) Rechtsanwalt für die Verfahrenshilfe genießende Partei zu bestellen ist. Die vom Beklagten (auch unter Hinweis auf den Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes im Vorprozeß) beanspruchte Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht über eine sogenannte "Teilverfahrenshilfe" ist daher zu verneinen.
Die Haftung des Beklagten ist daher - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß der Kläger im Vorverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte (NZ 1988, 200 ua) und daher überhaupt einen Schaden erlitten hat - schon dadurch eingetreten, daß er das ihm rechtswirksam zugestellte Versäumungsurteil unter Hinweis auf seine angeblich eingeschränkte Bestellung an das Erstgericht zurückschickte und sich um dessen weiteres Schicksal in der offen stehenden Rechtsmittel- und Widerspruchsfrist nicht mehr bekümmerte.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu klären sein, ob und warum der Beklagte die "richtige" (im Verfahrenshilfeantrag angegebene) Anschrift des Klägers nicht in Erfahrung brachte und ob in diesem Zusammenhang auch den Kläger ein (Mit-)Verschulden trifft, weil er den Verfahrenshilfeanwalt - soferne ihn dessen Bestellung und dessen briefliches Bemühen um Kontakt- und Informationsaufnahme überhaupt erreichten - in keiner Weise informierte und unterstützte.
Im übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichtes verwiesen werden, gegen die vom Beklagten im Rekurs keine stichhältigen Argumente vorgebracht wurden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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