Spruch:
Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
Der erstgerichtliche Beschluß über die Neufestsetzung der vom Rekurswerber zu erbringenden Unterhaltsleistung für seine beiden minderjährigen Kinder wurde ihm am 28. Jänner 1988 durch Hinterlegung zugestellt (RS bei ON 55).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den vom Vater am 16. Februar 1988 zur Post gegebenen Rekurs (ON 57), der kein Tatsachenvorbringen zur Rechtzeitigkeit enthält, als verspätet zurück.
Dagegen erhob der Vater der beiden Minderjährigen Revisionsrekurs mit der Begründung, er sei vom 28. Jänner 1988, 6 Uhr früh bis Samstag 6. Februar 1988 berufs- und urlaubsbedingt vom Zustellort abwesend gewesen. Er habe den hinterlegten erstgerichtlichen Beschluß zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich am 8. Februar 1988 behoben. Er begehrt, seinen Rekurs sachlich zu erledigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs, der nicht die Unterhaltsbemessung, sondern eine Verfahrensfrage zum Gegenstand hat, ist zulässig (EFSlg 39.748 = EvBl 1982/53) und berechtigt.
Durch die Ergebnisse der vom Rekursgericht durchgeführten Erhebungen (vom Revisionsrekurswerber vorgelegte Bestätigung seines Dienstgebers über Dienstreisen und Urlaub, Auskunft des Postamtes 9125 Kühnsdorf über die Behebung der hinterlegten Sendung am 8. Februar 1988; erläuterndes Schreiben des Dr. Michael E***) sind die Tatsachenbehauptungen des Revisionsrekurswerbers über seine Ortsabwesenheit und den Tag der Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses bescheinigt. Demnach begann infolge Ortsabwesenheit des Revisionsrekurswerbers zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 28. Jänner 1988 die Rekursfrist mit dem gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG am 8. Februar 1988 eingetretenen Wirksamwerden der Zustellung zu laufen. Demgemäß ist der Rekurs rechtzeitig und vom Rekursgericht sachlich zu erledigen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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