OGH 8Ob550/88

OGH8Ob550/8828.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin E***, geboren am 29. Juli 1975, und der mj. Michaela E***, geboren am 7. November 1977, beide vertreten durch ihre Mutter Eva E***, 8990 Bad Aussee, Obertressen, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Michael E***, Touristikkaufmann, 9125 Kühnsdorf, St. Lorenzen 10, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 23. Februar 1988, GZ R 118/88-59, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 26. Jänner 1988, GZ P 69/83-55, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Der erstgerichtliche Beschluß über die Neufestsetzung der vom Rekurswerber zu erbringenden Unterhaltsleistung für seine beiden minderjährigen Kinder wurde ihm am 28. Jänner 1988 durch Hinterlegung zugestellt (RS bei ON 55).

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den vom Vater am 16. Februar 1988 zur Post gegebenen Rekurs (ON 57), der kein Tatsachenvorbringen zur Rechtzeitigkeit enthält, als verspätet zurück.

Dagegen erhob der Vater der beiden Minderjährigen Revisionsrekurs mit der Begründung, er sei vom 28. Jänner 1988, 6 Uhr früh bis Samstag 6. Februar 1988 berufs- und urlaubsbedingt vom Zustellort abwesend gewesen. Er habe den hinterlegten erstgerichtlichen Beschluß zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich am 8. Februar 1988 behoben. Er begehrt, seinen Rekurs sachlich zu erledigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, der nicht die Unterhaltsbemessung, sondern eine Verfahrensfrage zum Gegenstand hat, ist zulässig (EFSlg 39.748 = EvBl 1982/53) und berechtigt.

Durch die Ergebnisse der vom Rekursgericht durchgeführten Erhebungen (vom Revisionsrekurswerber vorgelegte Bestätigung seines Dienstgebers über Dienstreisen und Urlaub, Auskunft des Postamtes 9125 Kühnsdorf über die Behebung der hinterlegten Sendung am 8. Februar 1988; erläuterndes Schreiben des Dr. Michael E***) sind die Tatsachenbehauptungen des Revisionsrekurswerbers über seine Ortsabwesenheit und den Tag der Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses bescheinigt. Demnach begann infolge Ortsabwesenheit des Revisionsrekurswerbers zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 28. Jänner 1988 die Rekursfrist mit dem gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG am 8. Februar 1988 eingetretenen Wirksamwerden der Zustellung zu laufen. Demgemäß ist der Rekurs rechtzeitig und vom Rekursgericht sachlich zu erledigen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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