European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00545.840.0911.000
Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig,
1) in Zuhaltung ihrer Ausschreibung des Wettbewerbs für Entwürfe von Neubauten für die Erweiterung des Bezirkskrankenhauses *****, ausgeschrieben unter Zl 922/2‑79 vom 27. 6. 1979, der klagenden Partei den zweiten Preis zuzuerkennen und 525.000 S zu bezahlen (Hauptbegehren),
2) in eventu in Zuhaltung der zu 1) erwähnten Ausschreibung das Preisgericht erneut einzuberufen und ihm die Ergänzung der Niederschrift durch Reihung des zweiten und dritten Platzes im Sinne der Wettbewerbsordnung, der Wettbewerbsausschreibung und der bereits verbindlich erfolgten Benotung aufzutragen (1. Eventualbegehren) und
3) in eventu der klagenden Partei 525.000 S zu bezahlen (2. Eventualbegehren),
wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 119.955,04 S bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz (darin Barauslagen von 4.840 S und Umsatzsteuer von 8.527,04 S), die mit 22.058,35 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen von 2.280 S und Umsatzsteuer von 1.798,03 S) und die mit 19.130,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 2.880 S und Umsatzsteuer von 1.477,35 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger nahm als Architekt an dem von der Beklagten ausgeschriebenen und von der Ingenieurkammer am 27. 6. 1979 zu Zl 922/2‑79 freigegebenen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für Neubauten im Rahmen der Erweiterung des Bezirkskrankenhauses ***** teil. Gemäß Punkt 0.03 der Wettbewerbsausschreibung unterlag der Wettbewerb für Auslober und Teilnehmer der Wettbewerbsordnung für Architekten. Der 1. Preis in Höhe von 800.000 S wurde Architekt Dipl.‑Ing. S*****, der 2. Preis von 600.000 S Architekt Mag. Hubert P***** und Architekt Dipl.‑Ing. Michael P***** und der 3. Preis von 400.000 S Architekt Dipl.‑Ing. H***** zuerkannt. Außerdem wurden drei Anerkennungspreise (Ankäufe um je 75.000 S) vergeben, von denen einer auf den Kläger entfiel. In den zu 10 Cg 332/81 bzw 10 Cg 556/80 vor dem Landesgericht Innsbruck abgeführten Zivilprozessen wurde zwischen den Streitteilen rechtskräftig festgestellt, dass die Architekten Mag. Hubert P***** und Dipl.‑Ing. Michael P***** (Träger des 2. Preises) und Architekt Dipl.‑Ing. H***** (Träger des 3. Preises) zur Teilnahme am Wettbewerb nicht berechtigt waren und dass die Verleihung des 2. bzw 3. Preises an sie gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstieß und daher nichtig ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in Zuhaltung ihrer Ausschreibung dem Kläger den 2. Preis zuzuerkennen und 525.000 S zu bezahlen (Hauptbegehren), in eventu in Zuhaltung ihrer Ausschreibung das Preisgericht erneut einzuberufen und diesem die Ergänzung der Niederschrift durch Reihung des 2. und 3. Platzes im Sinne der Wettbewerbsordnung, der Wettbewerbsausschreibung und der bereits verbindlich erfolgten Benotung aufzutragen (1. Eventualbegehren), in eventu dem Kläger 525.000 S zu bezahlen (2. Eventualbegehren).
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, das Preisgericht habe zwar für die in die Endauswahl gelangten Projekte eine Punktewertung erstellt, eine ausdrückliche Reihung aber nur für die Träger der ersten drei Preise vorgenommen. Für einen solchen Fall bestimme die Wettbewerbsordnung der Architekten, die überdies die Zuerkennung der Preise nach dem Notenwert vorsehe, dass der einem Nichtberechtigten verliehene Preis dem Nächsten in der Reihenfolge zufalle. Da der Kläger nach dem Träger des ersten Preises die höchste Gesamtbenotung erhalten habe, gebühre ihm der frei gewordene 2. Preis abzüglich des Betrags von 75.000 S, der dem Kläger aufgrund des ihm zuerkannten Anerkennungspreises zugekommen sei. Seinen im Rahmen des zweiten Eventualbegehrens geltend gemachten Anspruch stützte der Kläger auf den Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte habe sowohl selbst als auch durch ihre Erfüllungsgehilfen (das Preisgericht und insbesondere dessen Mitglied Dipl.‑Ing. K*****) grob fahrlässig, wenn nicht dolos, gegen ihre Pflichten als ihre Ausloberin verstoßen. Trotz Unterrichtung von den vorhandenen Ausschließungsgründen habe sie die zu Unrecht verliehenen Preise an die Architekten Mag. Hubert und Dipl.‑Ing. Michael P***** bzw Dipl.‑Ing. H***** ausbezahlt und diese Maßnahme gegenüber dem Kläger verteidigt. Ein besonders schweres Verschulden müsse im Verhalten des Mitglieds des Preisgerichtes Dipl.‑Ing. K***** erblickt werden, der verheimlicht habe, dass der Preisträger Dipl.‑Ing. H***** sein Stiefsohn war und dass zwischen diesem und den Trägern des 2. Preises eine Bürogemeinschaft bestanden habe. Der Kläger habe für die Beteiligung am Wettbewerb 340.580 S aufgewendet.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie habe alle ihr als Ausloberin obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Die Auszahlung der Preise habe dem Spruch des Preisgerichtes entsprochen. Mehr als die ausgelobten Preise auszubezahlen sei die Beklagte nicht verpflichtet. Der vom Kläger verlangte neuerliche Zusammentritt des Preisgerichtes könne von der Beklagten nicht herbeigeführt werden, weil dies von allen Preisrichtern abgelehnt werde. Da dem Preisgericht nunmehr alle Wettbewerbsteilnehmer bekannt seien, sei auch eine neuerliche Bewertung und Benotung im Sinne der Wettbewerbsordnung nicht mehr möglich. Die Behauptung des Klägers, sein Projekt sei nach denen der Preisträger als erstes gereiht worden, sei unzutreffend. Vielmehr sei das Projekt des Klägers im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Ausführbarkeit in Etappen als nicht akzeptabel befunden und bei der Vergabe der ersten drei Preise ausgeschieden worden. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die Verleihung eines dieser Preise. Der allenfalls im Verlust der Chance, beim Wettbewerb einer der Preisträger zu werden, gelegene Schaden des Klägers sei als entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers zu ersetzen, die hier nicht vorliege. Ein allfälliger positiver Schaden des Klägers sei durch die ihm bezahlte Summe von 75.000 S jedenfalls abgegolten.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und das 1. Eventualbegehren des Klägers ab und verurteilte in teilweiser Stattgebung des 2. Eventualbegehrens die Beklagte zur Zahlung von 75.000 S; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 450.000 S gerichtete Mehrbegehren wies es ab.
Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang der Abweisung des Hauptbegehrens und des 1. Eventualbegehrens bestätigte, hinsichtlich des 2. Eventualbegehrens dahin ab, dass es dem Kläger einen Betrag von 175.000 S zusprach und sein auf Zahlung eines weiteren Betrags von 350.000 S gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es im Rahmen der bestätigenden Entscheidung über das Hauptbegehren und das 1. Eventualbegehren abgesprochen hat, 300.000 S übersteigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft es im Umfang der Abweisung seines Hauptbegehrens bzw seines 2. Eventualbegehrens aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung seines Hauptbegehrens, allenfalls „des Zuspruches eines Schadenersatzbetrages, von 350.000 S ohne Abzug des bereits erfolgten Ankaufes“, abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts in ihrem klagsstattgebenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Rechtsmittelgründe zulässig.
In der Sache selbst erweist sich die Revision der Beklagten als berechtigt, nicht aber die des Klägers.
Die Vorinstanzen gingen – abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die aus der Feder des Jury‑Mitglieds Dipl.‑Ing. K***** stammende Wettbewerbsausschreibung lautete in den wesentlichen Punkten:
„0.03 Rechtsgrundlage:
Der Wettbewerb unterliegt für Auslober und Teilnehmer der Wettbewerbsordnung der Architekten, herausgegeben von den österreichischen Ingenieurkammern – mit Erlass des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau unter Zl. 38249‑I/1‑1953 vom 19. 6. 1953 bestätigt – ohne Vorbehalt.
…
Die Teilnehmer unterwerfen sich durch die Teilnahme den hier niedergelegten Wettbewerbsbedingungen und dem Urteilsspruch des Preisgerichtes.
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist ausgeschlossen.
…
c) alle Personen, die an der Vorbereitung und Ausarbeitung der Wettbewerbsunterlagen beteiligt waren, die Vorprüfer, Preisrichter und Ersatzpreisrichter, deren Eltern, Ehegatten, Geschwister und Kinder, sowie Teilhaber, Angestellte oder dienstlich Unterstellte aller zuvor genannten Personen.
Für die besten eingereichten Entwürfe sind, sofern sie dem Wettbewerbsbedingungen entsprechen, folgende Preise vorgesehen:
Ein erster Preis von S 800.000,--,
ein zweiter Preis von S 600.000,--,
ein dritter Preis von S 400.000,--,
weiters drei Anerkennungspreise (Ankäufe) von je S 75.000,-- zusammen S 225.000,--.
Die Entscheidungen des Preisgerichtes werden in einer Niederschrift festgehalten und sind endgültig.
…
…
b) Die ausschreibende Stelle behält sich die freie Entschließung für die Übertragung der weiteren Architektenleistung bei der Verwirklichung der Bauabsicht vor. Es ist jedoch beabsichtigt, den Verfasser eines prämiierten Entwurfes, in erster Linien den Träger des ersten Preises, unter noch zu vereinbarenden Bedingungen mit den Architektenleistungen zu betrauen. Hiebei behält sich die ausschreibende Stelle das Recht vor, allfällige, aus sachlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten erforderliche Änderungen durch den Entwurfverfasser zu verlangen.
...“.
Die Wettbewerbsordnung der Architekten, auf welche in der erwähnten Wettbewerbsausschreibung Bezug genommen wird, ist seit Erlassung des Ingenieurkammergesetzes BGBl 1969/71 nicht mehr gültig. Sie weist folgende hier bedeutsame Regelungen auf:
„Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben auf dem Gebiete der Baukunst“.
(Erster Teil)
Vorbemerkung:
…
Die Ausschreibung eines Wettbewerbs schafft zwischen Ausschreiber und Teilhaber ein Vertragsverhältnis, das auf den „Grundsätzen“ und der Wettbewerbsausschreibung samt den Unterlagen aufgebaut ist.
Zur Regelung des Verfahrens beim Wettbewerb auf dem Gebiete der Baukunst hat die Architektensektion der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland die folgenden „Grundsätze“ aufgestellt, zu deren Befolgung die Mitglieder der Ingenieurkammern als Preisrichter oder als Teilnehmer verpflichtet sind.
…
Ausnahmen von den Bestimmungen der „Grundsätze“ sind nur in besonderen Fällen und nur im Einvernehmen mit den Sektionsvorständen bzw den Fachgruppen der Architekten möglich.
…
II) Arten der Wettbewerbe
…
Nicht zugelassen zum Wettbewerb sind: Alle Personen, die an der Vorbereitung und Ausarbeitung des dem Wettbewerb zugrundegelegten Bauprogramms beteiligt waren; der Vorprüfer die Preisrichter und Ersatzpreisrichter, sowie deren Angehörige, Teilhaber und Angestellte und bei Lehrpersonen deren Assistenten.
…
III) Wahl und Zusammensetzung des Preisgerichtes:
…
Die Preisrichter haben sich jeder wie immer gearteten Beeinflussung der Wettbewerbsteilnehmer zu enthalten und sind verpflichtet, die Wettbewerbsordnung einzuhalten und alles zu vermeiden, was das Verfassergeheimnis und die Unparteilichkeit verletzen könnte.
…
Preisrichter, Ersatzpreisrichter und Vorprüfer sind vom Ausschreiber für ihre Mühewaltung angemessen zu entschädigen.
IV) Wettbewerbsausschreibung
…
3) Die Art des Wettbewerbes und die Bestimmungen über die Berechtigung der Teilnahme:
Die Art des Wettbewerbes und der Kreis der Teilnahmeberechtigung sind in der Wettbewerbsausschreibung eindeutig anzugeben.
…
5) Die Höhe und die Zahl der Preise und Ankäufe sowie deren Auszahlung:
…
Das relativ beste Projekt hat den ersten Preis zu erhalten.
…
Die Rangordnung der Arbeiten nach ihren Vorzügen kommt nur im Urteilsspruch des Preisgerichtes zum Ausdruck, falls nicht zusätzlich Preise ausgesetzt werden.
…
Die Preise oder Entschädigungen sowie die Beträge für angekaufte Arbeiten sind längstens binnen drei Wochen nach Fällung des Preisgerichtesspruches an die Bezugsberechtigung auszufolgen.
…
V) Besondere Verpflichtungen des Wettbewerbsausschreibers, der Preisrichter und der Teilnehmer am Wettbewerb:
…
Die Teilnehmer unterwerfen sich durch die Beteiligung an einem nach vorstehenden Grundsätzen ausgeschriebenen Wettbewerbe dem Urteilsspruch des Preisgerichtes.
Den Preisrichtern sind vom Vorsitzenden des Preisgerichtes die Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben auf dem Gebiete der Baukunst in Erinnerung zu bringen.
Das Preisgericht ist an die Einhaltung der Bestimmungen dieser Wettbewerbsordnung gebunden.
(Zweiter Teil)
Geschäftsordnung des Preisgerichtes
1) Vorprüfung:
Die beim Ausschreiber einlangenden Wettbewerbsarbeiten erhalten in der Reihenfolge ihres Einganges eine laufende Nummer auf der äußeren Verpackung, worüber der Teilnehmer ohne Namensnennung eine Bestätigung erhält.
…
2) Preisgericht:
Bei den nachfolgenden drei Wettbewerbsgruppen sind die angeführten Richtlinien, soweit diese jeweils auf den Wettbewerb Bezug haben sollen, genau zu beachten und vorzuschreiben, wobei eine Reihung bezüglich der Wichtigkeit der einzelnen Forderungen vorgenommen werden sollte.
…
Bei baulichen Wettbewerben:
Städtebauliche Gesichtspunkte,
verkehrstechnische Gesichtspunkte,
Ausführungsreife,
grundsätzliche Erfüllung des Programmes,
grundsätzliche Gesichtspunkte über die architektonische Gestaltung (landschaftsgebunden, stilistisch, konstruktivistisch, modern usw),
wirtschaftliche Gesichtspunkte,
Gesichtspunkte rechtlicher Natur,
Gesichtspunkte finanzieller Natur,
allgemeine konstruktive und hochbautechnische Gesichtspunkte,
Gesichtspunkte des Denkmalschutzes.
Ergänzungen oder Streichungen in der vorstehenden Liste sind für jeden Wettbewerb individuell vorzunehmen.
Um die äußerste Erfüllung der gestellten Forderungen zu ermöglichen, sind diese derart genau zu stellen, dass bei der Beurteilung nur mit einem klaren „Erfüllt“ oder „Nicht erfüllt“ vorgegangen werden kann. Die Zustimmung oder Ablehnung mit den alleinigen Wertungen „Erfüllt“ bzw „Nicht erfüllt“ soll niemals allgemein, sondern Punkt für Punkt (Forderung um Forderung) erfolgen.
Es muss daher allerdings auch eine der wichtigsten Aufgaben der Preisrichter sein, noch vor der Inangriffnahme ihrer eigentlichen Tätigkeit darauf zu achten, dass die in den Wettbewerbsunterlagen aufgezeigten Forderungen so klar und eindeutig formuliert sind, dass die Beurteilung, wie vorgeschrieben, kompromisslos möglich ist.
Erst in einem letzten Ausschreibungsvorgang, in dem es sich allenfalls darum handelt, solche Arbeiten, die nach dem vorbeschriebenen Beurteilungsvorgang als gleichwertig anerkannt und eines Preises würdig befunden wurden, der Zahl nach aber auch mehr sein können, als Preise zur Verfügung stehen, auszuscheiden, erfolgt eine individuelle Endbeurteilung und Reihung.
Die Preisrichter einigen sich auf einen oder mehrere Forderungspunkte, die ihnen ganz besonders wichtig erscheinen, und versehen nunmehr jeden Forderungspunkt der von ihnen an sich schon früher mit „Erfüllt“ als in Ordnung befunden wurde, mit einer von drei Noten (1, 2 und 3). Die Zuerkennung der Preise erfolgt nach dem Notenwert. Darüber wird ein genaues Protokoll geführt. Für Arbeiten mit gleichen Notenwert hat das Preisgericht die Rangordnung durch Abstimmung mit Stimmenmehrheit festzusetzen.
b) Ausschreibung wettbewerbsunfähiger Arbeiten:
Zunächst werden die wegen Nichteinhaltung der formalen Programmpunkte außer Betracht kommenden Arbeiten ausgeschieden.
Von der Beurteilung auszuschließen ist überdies jede Arbeit, die an irgendeine Stelle eine direkte oder indirekte Angabe trägt, die geeignet ist, die Persönlichkeit des Bewerbers kenntlich zu machen (handschriftliche Eintragungen), und jede Arbeit, deren Verfasser auf direktem oder indirektem Wege versucht hat, die Entscheidung des Preisgerichtes zu beeinflussen. Diese Arbeiten sind im Protokoll mit der genannten Begründung anzuführen.
Von der Preisverteilung auszuscheiden ist jede Arbeit, die gegen Forderungen verstößt, auf deren Einhaltung im Programm entscheidender Wert gelegt ist. Eine derartige Arbeit kann jedoch vom Preisgericht zum Ankauf empfohlen werden.
Die ausgeschiedenen Arbeiten sind unter Angabe der Ausscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift des Preisgerichtes zu verzeichnen.
Der zweite Sichtungsgang betrifft die Ausscheidung der augenfällig minderwertigen Arbeiten. Ihre Ausscheidung erfolgt mit 2/3‑Stimmenmehrheit. Es genügt hiebei die Anführung der allgemeinen Ausscheidungsgesichtspunkte für den ganzen Sichtungsgang.
Ist die Zahl der noch übrigen Arbeiten größer als die dreifache Anzahl der Preise, so erfolgt abermals ein Ausscheidungsgang, um, wenn möglich, die Zahl der Entwürfe auf die dreifache Anzahl der Preise herabzumindern. In diesem Fall muss jede Ausscheidung mit mindestens 2/3‑Mehrheit erfolgen; der Ausscheidungsgrund ist zu verzeichnen.
d) Überprüfung der übrig bleibenden Wettbewerbsarbeiten und Bewertung derselben:
Nunmehr hat die Beurteilung der verbliebenen Wettbewerbsarbeiten zum Zweck der weiteren Ausscheidung zu erfolgen.
e) Preiszuerkennung, Ankauf, Belobung:
Die Preiszuerkennung erfolgt im Sinne des Punktes 2). Über Ankauf und Belobung wird sinngemäß verfahren.
Nach Abschluss der vorstehenden Arbeiten des Preisgerichtes werden durch öffnen der Umschläge die Namen der anderen Bewerber festgestellt und in der Liste A nachgetragen.
Diese Liste ist sodann dem Ausschreiber gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.
Das gesamte Verfahren ist in der oben angeführten Form im Protokoll festzuhalten.
...“.
Die Beklagte hat entsprechend der Bestimmung in der Wettbewerbsordnung die Mitglieder des hier tätig gewordenen Preisgerichtes entsprechend entlohnt. Am 1. 7. 1980 um 9:00 Uhr trat das Preisgericht in folgender Zusammensetzung zusammen:
Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft für das
Bezirkskrankenhaus Lienz:
Bezirkshauptmann Hofrat Dr. Othmar D*****,
Bürgermeister von D***** Josef B*****,
ärztlicher Leiter des Bezirkskrankenhauses *****:
Univ.-Doz. Prim. Dr. Walfried F*****,
Verwaltungsleiter des Bezirkskrankenhauses *****: Viktor K*****.
Bürgermeister von ***** Florian K***** (Ersatzpreisrichter anstelle des Bürgermeisters der Stadt *****, Abgeordneter zum Nationalrat Hubert H*****);
Vertreter der Ingenieurkammern:
Architekt ordentlicher Univ.‑Prof. Dipl.‑Ing. Werner H*****,
Architekt Dipl.-Ing. Adalbert K*****;
beratendes Mitglied:
Prim der chirurgischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses ***** Dr. Willi B*****;
Vorprüfer Architekt Dipl.-Ing. Andreas F*****,
Dipl.-Ing. Erich G*****.
Das Preisgericht wählte Architekt ordentl Univ.‑Prof. Dipl.-Ing Werner H***** zum Vorsitzenden, Bezirkshauptmann Hofrat Dr. Othmar D***** zu dessen Stellvertreter und Architekt Dipl.‑Ing. Andreas F***** zum Schriftführer.
Der Vorsitzende stellte zunächst nach Befragung fest, dass vor Zusammentritt des Preisgerichtes von den Mitgliedern des Preisgerichtes niemand Kenntnis von den Wettbewerbsprojekten hatte und dass auch keine bewusste Beziehung zu einem der Projektanten bestehe. Dipl.-Ing. Adalbert K***** hat bei dieser Befragung nicht darauf hingewiesen, dass er zu einem der Projektanten Stiefvater ist. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die Projektanten naturgemäß namentlich noch nicht bekannt.
Der Vorsitzende legte hierauf folgenden Katalog von Bewertungskriterien vor, welcher einstimmig angenommen wurde:
1) Städtebauliche‑baukünstlerische Kriterien:
1.1 Baumassen‑Umraumbezug, Einordnung in das Stadtbild
1.2 Baumassengestaltung, Verbindung Alt‑Neubauten und Freiraumgestaltung.
1.3 Formale Lösung, baukünstlerische Aspekte.
1.4 Lösung des Außenverkehrs ...
2) Organiatorische Kriterien:
Funktionelle Lösung der einzelnen Bereiche.
2.1 Pflegebereiche
2.2 Behandlungsbereiche
2.3 Versorgungsbereiche
2.4 Notspital
2.5 Funktionelle Zuordnungen, personelle und Güterkommunikation.
3) Ökonomische und technische Kriterien:
3.1 Erfüllung des Raumprogrammes
3.2 Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
3.3 Zu erwartende Erstellungs‑ und Betriebsökonomie (umbauter Raum, konstruktive Ökonomie, zu erwartender Betriebskostenaufwand);
3.4 Realisierbarkeit in Etappen (baudurchführungstechnischer Aspekte, Störung laufenden Betriebes).
Dem Punkt 2. wurde seitens der Jury Priorität zuerkannt, da ihr bei der vorliegenden Bauaufgabe der funktionelle Aspekt von besonderer Wichtigkeit erschien. In einem ersten Bewerbungsdurchgang wurden die einzelnen Projekte entsprechend den Parametern der Bewertungsliste beurteilt. In dieser Bewertungsrunde wurden jeweils für nicht oder schlecht erfüllte Bedingungen null Punkte und für erfüllte Bedingungen ein Punkt vergeben.
Über diese Bewertungen wurde nach Antrag jeweils eines Preisrichters einzeln abgestimmt, wobei insgesamt sechs Preisrichter an dieser Runde teilnahmen. Die zweite Ziffer in der wiedergegebenen Aufstellung bedeutet jeweils das Abstimmungsergebnis des entsprechenden Punktes, und zwar die Anzahl der Pro/Stimmen (in den Längsspalten bezieht sich die Ziffer 1 auf das Projekt des Klägers, die Ziffer 3 auf das Projekt S*****, die Ziffer 7 auf das Projekt P***** und die Ziffer 12 auf das Projekt H*****).
1. Städtebauliche ‑
baukünstlerische Kriterien 1 3 5 6 7 8 12
1.1 Baumassen‑Umraumbezug
Einordnung in das Stadtbild 0 4 1 6 1 5 1 6 1 4 1 6 1 6
1.2 Baumassengestaltung
Verbindung Alt‑Neubauten
und Freiraumgestaltung 1 4 1 4 0 4 1 6 0 4 1 6 1 6
1.3 Formale Lösung
Baukünstlerische Aspekte 0 4 1 6 0 4 1 6 1 4 1 4 1 6
1.4 Lösung des Außenverkehrs
(Entflechtung d. Verkehrskat.) 0 4 1 6 1 6 1 4 1 5 1 6 1 4
Gesamtbeurteilung Pkt 1
(Mittel aus 1.1–1.4.) 0.25 1 0.5 1 0.75 1 1
2. Organisatorische Kriterien
Funktionelle Lösung der
einzelnen Bereiche
2.1 Pflegebereiche 1 5 1 4 1 4 0 4 1 6 1 5 1 6
2.2 Behandlungsbereiche 1 4 1 4 1 4 1 5 1 6 1 5 1 6
2.3 Versorgungsbereiche 1 5 1 4 1 5 1 4 1 5 1 6 0 4
2.4 Notspital 1 6 1 6 1 6 1 4 1 6 1 6 1 6
2.5 Funktionelle Zuordnungen
pers. und Güterkommunikation 1 4 0 4 0 4 0 4 0 4 0 5 0 4
Gesamtbeurteilung Pkt 2
(dem Punkt 2 wird Priorität zuerkannt,
Mittel aus 2.1–2.6 x 2) 2 1.6 1.6 1.2 1.6 1.6 1.2
3. Ökonomische und technische
Kriterien
3.1 Erfüllung des Raumprogrammes
(Beurteilung: 0 oder 1,
0: bei grober Untererfüllung 1 6 1 6 1 6 0 4 0 4 1 5 0 6
3.2 Erfüllung der gesetzlichen
Vorschriften (0 oder 1) 1 6 1 4 1 6 1 5 1 5 1 6 0 6
3.3 zu erwartende Erstellungs‑
und Betriebsökonomie
(umbauter Raum, konsturktive
Ökonomie, zu erwartender
Betriebskostenaufwand) 1 4 1 5 0 4 1 4 1 6 0 4 0 6
3.4 Realisierbarkeit in Etappen
(baudurchführungstechnische
Aspekte, Störung laufenden Betriebes)
0 6 1 5 1 4 1 5 1 5 1 5 1 6
Gesamtbeurteilung Punkt 3
(Mittel aus 3.1‑3.4) 0.75 1 0.75 0.75 0.75 0.7 0.25
Gesamtbeurteilung
(Summe aus 1 + 2 + 3) 3.0 3.6 2.85 2.95 3.10 3.3 2.45
Nach dem ersten Wertungsdurchgang wurden die hier nicht angeführten Projekte 2 B, 4, 9 A, 9 B, 13 und 14 einstimmig von der weiteren Beurteilung ausgeschieden, wobei dies bei jedem einzelnen Projekt begründet wurde.
Am nächsten Tag wurde die Art des Preisgerichtes fortgesetzt, wobei nun eine Bewertung mit drei Beurteilungsstufen, und zwar 1 für erfüllte, 2 für gut erfüllte und 3 für überdurchschnittlich erfüllte Bedingungen erfolgte. Es wurden weiters beschlossen, den Punkt 2.4 (Notspital) nicht mehr gesondert zu beurteilen und die Punkte 3.1 (Erfüllung des Raumprogrammes) und 3.2 (Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften) zu einem einzigen Bewertungspunkt zusammenzufassen. Der Durchgang ergab bei den hier interessierenden Projekten:
1. Städtebauliche ‑
baukünstlerische Kriterien 1 3 5 6 7 8 12
1.1 Baumassen‑Umraumbezug
Einordnung in das Stadtbild 2 6 3 6 2 6 3 6 2 6 2 6 3 6
1.2 Baumassengestaltung
Verbindung Alt‑Neubauten
und Freiraumgestaltung 2 5 2 6 1 4 3 6 2 6 2 6 3 6
1.3 Formale Lösung
Baukünstlerische Aspekte 2 6 3 6 1 6 3 6 2 6 2 6 3 6
1.4 Lösung des Außenverkehrs
(Entflechtung d. Verkehrskat.) 1 6 3 5 3 6 2 6 2 6 3 6 2 5
Gesamtbeurteilung Pkt 1 7 11 7 11 8 9 11
2. Organisatorische Kriterien
Funktionelle Lösung der
einzelnen Bereiche
2.1 Pflegebereiche 2 6 2 6 3 4 1 4 3 6 2 5 2 6
2.2 Behandlungsbereiche 2 4 2 4 2 5 2 6 3 6 2 6 3 6
2.3 Versorgungsbereiche 3 6 3 6 2 6 3 4 1 6 3 6 2 6
2.5 Funktionelle Zuordnungen 3 4 2 6 2 6 2 6 2 6 1 6 3 4
pers. und Güterkommunikation
Gesamtbeurteilung Pkt 2
(dem Punkt 2 wird Priorität zuerkannt,
20 18 18 16 18 16 20
3. Ökonomische und technische
Kriterien
3.1/2 Erfüllung des Raumprogrammes
Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
3 6 3 6 3 6 1 6 1 6 3 6 1 6
3.3 Zu erwartende Erstellungs‑ und
Betriebsökonomie
(umbauter Raum, konstruktive
Ökonomie, zu erwartender
Betriebskostenaufwand) 3 2 2 6 2 6 2 6 3 6 1 6 1 6
3.4 Realisierbarkeit in Etappen
(baudurchführungstechnische
Aspekte, Störung laufenden
Betriebes) 1 6 3 5 3 5 2 6 3 6 2 6 3 6
Gesamtbeurteilung Punkt 3 7 8 8 5 7 6 5
Gesamtbeurteilung
(Summe aus 1 + 2 + 3) 34 37 33 32 33 31 36
Auch an dieser Bewertungsrunde nahmen nur sechs Preisrichter teil. Nach diesem Wertungsdurchgang wurden einstimmig die Projekte 2 A, 10, 11 und 15 von einer weiteren Beurteilung ausgeschieden, sodass die Projekte mit der laufenden Nummer 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 12 in der Beurteilung verblieben.
Hierauf erfolgte eine Beschreibung dieser in der Wertung gebliebenen Projekte, wobei zu den Projekten 1, 5, 6, 7 und 12 ausgeführt wurde:
„Projekt 1:
Das Projekt ist dadurch charakterisiert, dass dem bestehenden Krankenhaustrakt ein dreigeschossiger Sockelbau vorgelagert wird, dem im dritten Bauabschnitt eine weitere dreigeschossige Baumasse aufgesetzt wird. Senkrecht an das Altgebäude wurde über einem breit gelagerten Sockelgeschoss ein Stationstrakt angefügt. Die Gestaltung der Baumassen wird als gut beurteilt, weniger allerdings die Dominantenwirkung des nach Süden vorgeschobenen, relativ hohen Baukörpers im Hinblick auf seine städtebauliche Wirkung, vor allem im Zusammenwirken mit der bestehenden Schule. Es wird bedauert, dass der Verfasser hinsichtlich der Gestaltung der Fassade keine verbindlichen Aussagen macht.
Der im Norden gelegene, neu konzipierte Pflegebereich wird, da der Durchgangsverkehr vor dem Altbestand der Infektion und den Tagräumen vorbeiführt, von diesem Verkehr nur wenig berührt werden. Allerdings ist die große Ganglänge für die bei der Pflege durchzuführenden Gehwege eher als negativ zu bewerten. Das funktionelle Zusammenspiel auf der Bettenstation im Süden ist jedoch sehr gut konzipiert und übersichtlich. Die funktionelle Zuordnung und die personelle und Güterkommunikation sind durch die Zusammenlegung der Bettenstationen sehr gut gelöst. Ein Umstand, der sich auch im betriebswirtschaftlichen Bereich, insbesondere in der Personalintensität nicht ungünstig auswirken dürfte; das gilt auch für den Versorgungsbereich.
Die Verbauung der Parzelle 36/3 mit dem Parkhaus wird als ungünstig erachtet; die verbleibenden Grünflächen sind klein. Die Zufahrt für Liegend‑Kranke und Wirtschaftsfuhren wird in der vorgeschlagenen Form nicht gutgeheißen.
Einer Einrichtung der dritten Baustufe in Form einer Aufstockung könnte aus Gründen der Störung des laufenden Betriebes nicht zugestimmt werden.
Projekt 5:
Dem Entwurf liegt als Hauptmerkmal die städtebauliche Einordnung unter Berücksichtigung der vorhandenen charakteristischen Silhouette des bestehenden Haupttraktes zugrunde. Der als erster Bauabschnitt verlangte UBF‑Trakt wurde parallel zum Haupttrakt an dessen Südseite unter Ausnützung der vorhandenen Gebäudeabstufung mit vier Vollgeschossen und einem zurückgesetzten Installationsgeschoss in einem Abstand von 10 Metern angeordnet und axial mit einem Verbindungstrakt an den vorhandenen Treppenhausturm angebunden. Durch diese Anordnung erleidet die Nutzbarkeit der Krankenzimmer des Haupttraktes keine Beeinträchtigung. Der zweite Bauabschnitt (Bettentrakt II/01) wurde nördlich des bestehenden Hauptgebäudes zwischen Infektionstrakt und Schwesternschule angeordnet, wodurch das Krankenhausareal nach Nordwesten abgeschlossen und die Baumassen einheitlich zusammengefasst wurden. Die im Bauabschnitt 2 geforderten diversen Wirtschaftsraumgruppen wurden in der Art Sockelgeschoss zusammengefasst, dessen Dachflächen als Grünfläche vorgesehen ist und im Zusammenhang mit dem Bettentrakt II/01, dem Infektionstrakt und der Schwesternschule eine ansprechende Lösung darstellen. Der Bettentrakt des dritten Bauabschnittes ist axial an den UBF‑Trakt mittels eines 8 Meter breiten Verbindungstraktes (ebenfalls viergeschossig) angebaut. Die streng symmetrische Baumassenanordnung auf der Südseite des bestehenden Haupttraktes wirkt eher fantasiearm. Den gleichen Eindruck erweckt auch die Darstellung der Fassaden.
Der Pflegebereich im Norden des Projektes ist funktionell ausreichend gut konzipiert. Im Ambulanz‑ und Behandlungsbereich sind große Arbeitsraumgruppen und Warteräume nur künstlich zu belichten und zu klimatisieren. Die funktionelle Zuordnung der einzelnen Raumgruppen kann nicht bemängelt werden. Sieht man von der entfernt im Norden liegenden Pflegestation und der im Westen liegenden Anstaltsapotheke ab, sind die Funktionswege auf ein erträgliches Maß reduziert. Allerdings ist die Anordnung der Arbeitsräume, die vor allem weithin künstlich zu belichten sind, als sehr betriebskostenaufwendig zu bezeichnen.
Das verlangte Raumprogramm wurde erfüllt. Die voraussichtlichen Herstellungskosten liegen aufgrund des umbauten Raumes im Mittelfeld. Die Realisierbarkeit des Projektes in den vorgesehenen Bauabschnitten erscheint problemlos durchführbar.
Projekt 6:
Der Verfasser stellt auf das Areal südlich des bestehenden Haupttraktes einen kreuzförmigen Behandlungstrakt, dem im Westen in der dritten Baustufe die chirurgische Bettenstation angegliedert wird. Die Krankenstationen des zweiten Bauabschnittes werden nördlich des Haupttraktes situiert und schließen an das Infektionsgebäude an. Die städtebauliche und formale Lösung entspricht voll den Erwartungen. Als Nachteil wird die Enge bei den Vorfahrten der Rettung und im Wirtschaftsbereich angesehen.
Vom Standpunkt der Überschaubarkeit des im Norden gelegenen internen Pflegebereiches ist die nicht allzu große Stationsgröße anzuführen. Die Lage des Schwesterndienstzimmers vor dem Patientenwarteraum kann nicht als positiv bewertet werden, da gerade in der Nähe des Schwesterndienstzimmers jene Patienten zu situieren wären, die einer intensiveren Betreuung bedürfen. Die Überschaubarkeit des Pflegebereiches in der chirurgischen Station ist nicht optimal, da diese nicht zur Gänze übersehen werden kann. In den Behandlungsbereichen ist die funktionelle Zuordnung der Nuklearmedizin zur Ambulanz für innere Medizin und zur Röntgenstation, die sich einige Geschosse darüber befindet, nicht günstig gelöst. Die inneren Bereicherungsverbindungen sind ausschreibungsgemäß gelöst und positiv zu bewerten.
Das Raumprogramm ist in einzelnen Bereichen nicht erfüllt.
Trotz mittlerer Kubatur ist der Nutzungsquotient (Kubikmeter: Bruttogeschossfläche) relativ ungünstig (4,04 bei einem Mittelwert von 3,67).
Projekt 7:
Städtebaulich hat der Projektant den UBF‑Trakt sehr geschickt südlich des bestehenden Hauptgebäudes nur dreigeschossig als breit gelagerten Baukörper so situiert, dass die Aussicht aus den Krankenzimmern des Hauptgebäudes nach Süden nicht beeinträchtigt wird. Die Neubauten nördlich des bestehenden Hauptgebäudes und im Anschluss an den bestehenden Infektionstrakt ergeben jedoch eher eine monumentale Baumassenkonzentration, allerdings auch schöne Freiraumflächen. Der UBF‑Trakt unterscheidet sich in baukünstlerischer Hinsicht in seiner Baukörper‑, Fassaden‑ und auch Innenraumgestaltung durch seine leichte, fein gegliederte und ideenreiche Art augenscheinlich von den Bauabschnitten 2 und 3, welche in Anlehnung an die vorhandenen Gebäude formal erstarrt wirken.
Die Gliederung und Übersichtlichkeit der Pflegeeinheiten sind gegeben. Der Behandlungsbereich, insbesondere das Warteareal, das allerdings keine natürliche Belichtung hat, ist aufgelockert und übersichtlich angeordnet. Die Unterbringung der Dialyse‑Station zwischen dem Operationstrakt und der Intensivstation ist sicherlich vom hygienischen Standpunkt aus nicht optimal gelöst. Die Ineinanderflechtung der übrigen Behandlungsgruppen erscheint funktionsgerecht gelöst.
Die funktionelle Anordnung der einzelnen Stationen sowie die Kommunikation kann als unproblematisch angenommen werden, wenn auch die Wegstrecke zu der im Norden gelegenen Behandlungsstation vom Untersuchungs‑ und Behandlungstrakt und den Versorgungseinrichtungen nicht unbedeutend ist.
Die Lage der Küche an der Südseite des UBF‑Traktes ist abzulehnen.
Das Raumprogramm kann laut Vorprüfbericht nicht in allein Bereichen als erfüllt angesehen werden. Daraus resultiert auch der relativ geringe umbaute Raum von ca 151.000 m3.
Die Ausführung der geforderten Bauabschnitte dürfte auf keinerlei Schwierigkeiten stoßen.
Projekt 8:
Der Anschluss des UBF‑Traktes an den Ostteil des bestehenden Hauptgebäudes an dessen Südseite stellt in städtebaulicher Hinsicht und hinsichtlich der Baumassenanordnung eine interessante Lösung dar. Dadurch bleibt die vorhandene Parkgartenanlage ab dem Treppenhausturm nach Westen frei von Neubauten. Die typische Silhouette des Hauptgebäudes bleibt erhalten und die Krankenzimmer in der bisherigen Nutzbarkeit unbeeinträchtigt.
Die Anordnung des Baukörpers des Bauabschnittes 2 (Bettentrakt II/01) im Nordwestteil des Krankenhausareals und in Verlängerung des Infektionstraktes sowie die Verbindungsbauten und der Flachkörper der verschiedenen Wirtschaftsbereiche entsprechen den städtebaulichen Vorstellungen. Den Bettentrakt des Bauabschnittes 3 als eigenen Trakt östlich der ***** anzusiedeln, kann bezüglich Verbindung Altbau‑Neubau nicht positiv beurteilt werden.
Die baukünstlerische Gesamtgestaltung entspricht der Aufgabenstellung.
Das gut ausgearbeitete Projekt lässt eine sehr gute Beurteilung der Pflegeeinheiten zu. Der chirurgische Bettentrakt, der vom Untersuchungs‑ und Behandlungstrakt relativ weit entfernt ist, kann wegen des langen Ganges nicht als ideal bezeichnet werden. Innerhalb der übrigen Funktionsbereiche ist die Versorgung gut gelöst. Die funktionellen Beziehungen der einzelnen Bereiche untereinander wie zum Beispiel Intensivstation‑Operationsabteilung sowie innerhalb der chirurgischen Ambulanzräumlichkeiten (HNO, allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie) sind nicht optimal gelöst. Die Warteplätze der physikalischen Therapie und der patientenaktiven Unfallchirurgie sind nicht natürlich belichtet.
Das Raumprogramm wurde im Wesentlichen erfüllt.
Der hohe umbaute Raum wird relativ hohe Herstellungskosten ergeben.
Die Ausführungen der vorgesehenen Bauetappen ist mit Einschränkungen realisierbar.
Projekt 12.
Die vorgeschlagene städtebauliche Lösung wird wegen ihrer Maßstäblichkeit und dem Versuch, die gegebene topographische Situation in der Stufung des südseitig vorgelagerten Baukörpers aufzunehmen, sowie wegen der allgemeinen Strukturierung der Baumassen einhellig akzeptiert. Der Behandlungstrakt verbindet sich durch erdgeschossige Vorbauten gut mit dem bestehenden Haupttrakt. Die formale Lösung der Aufgabe ist insgesamt sehr gut zu beurteilen.
Die einzelnen Pflegebereiche sind übersichtlich angeordnet und von überschaubarer Größe. Als Nachteile sind anzuführen, das die Zimmer des Bettentraktes im dritten Bauabschnitt fast zur Hälfte nach Norden gerichtet sind.
Im Behandlungsbereich ist die gegenseitige Zuordnung der einzelnen Behandlungsgruppen sehr gut gelöst. Im ambulanten Bereich fällt vor allem die Auflockerung durch die Innenhöfe auf, die dem Personal als auch dem wartenden Patienten eine Beziehung mit der Außenwelt ermöglichen. Das Zueinander der einzelnen Behandlungsgruppen des OP‑ und innerhalb des Intensivbereiches ist als günstig gelöst zu betrachten. Der vorgesehene Küchenbereich ist zu klein ausgefallen, es fehlen vor allem die notwendigen Nebenräume.
Das Raumprogramm ist in einzelnen Bereichen untererfüllt, die Erstellungsökonomie durch eine hohe Kubatur stark gemindert.“
Der Rest der Niederschrift lautet: „Die im Bewerb verbliebenen Projekte werden sodann einer weiteren genauen Begutachtung unterzogen und vor allem auch hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und etappenweisen Ausführbarkeit untersucht. Diesen Beurteilungspunkten wird im Weiteren für die Auswahl der Preisobjekte Priorität zuerkannt. Zu diesen Kriterien wird festgestellt, dass das Projekt 12 (36 Beurteilungspunkte) mit rund 178.000 m3 den Mittelwert der Projekte weit überschreitet und somit als extrem unwirtschaftlich angesehen werden muss. Zudem ist das Raumprogramm in Teilen nicht erfüllt. Die vom Verfasser des Projektes 1 vorgeschlagene Erweiterung (dritte Baustufe) durch Aufstockung des Behandlungstraktes wird von der Jury als nicht akzeptabel angesehen. Dasselbe gilt für die nachträgliche Einfügung der Bettenzentrale II (Baustufe 3). Unter sorgfältiger Abwägung dieser Betrachtungspunkte und im nochmaligen Vergleich der verbliebenen Projekte beschließt das Preisgericht, das Projekt mit der laufenden Nummer 3 an die erste Stelle, das Projekt mit der laufenden Nummer 7 an die zweite Stelle und das Projekt mit der laufenden Nummer 12 an die dritte Stelle zu reihen. In den engeren Kreis der Projekte, die für einen Ankauf in Frage kommen, wird das wegen Untererfüllung des Raumprogrammes im ersten Wertungsdurchgang ausgeschiedene Projekt Nr 14 aufgenommen. Dies geschieht im Hinblick auf die generelle Art der vorgeschlagenen Lösung sowie wegen der hohen Qualität der funktionellen Bezüge. Für einen Ankauf werden nach weiteren sorgfältigen Abwägungen sodann die Projekte mit dem laufenden Nummern 1, 6 und 14 ausgewählt“.
In diesem dritten Wertungsdurchgang wurde keine weitere Benotung vorgenommen. Es erfolgte auch lediglich eine Reihung der ersten drei Preisträger und eine Bezeichnung der Ankäufe, aber keine eigentliche Reihung nach den ersten drei.
Die Öffnung der Verfasserkuverts ergab nun folgendes Ergebnis:
Erster Preis: Projekt Nr 3 Kennzahl *****
Architekt Dipl.‑Ing. Josef S***** ...
Architekt Dipl.‑Ing. Egon G*****
Zweiter Preis: Projekt Nr 7, Kennzahl *****
Architekt Mag. Hubert P*****
Architekt Dipl.‑Ing. Michael P*****
...
Architekt Mag. Hermann L***** ...
Mitarbeiter Dipl.‑Ing. Harald S*****.
Dritter Preis: Projekt Nr 12, Kennzahl *****
Architek Dipl.‑Ing. Ernst H***** ...
Mitarbeiter: (Krankenhausplanerische Beratung) Arge der Architekten Alexander M*****, Roland M*****, Helmut B*****, Josef M*****.
Ankäufe:
Projekt Nr 1, Kennzahl *****
Architekt Mag. Walter S***** ...
Mitarbeiter: Dipl.‑Ing. Günther U*****, Robert K*****, Franz S*****, Dipl.‑Ing. Robert S*****;
Projekt Nr 6, Kennzahl *****
Architekt Dipl.‑Ing. Helmuth T***** ...
Mitarbeiter: Dipl.‑Ing. Ljiljana B*****, Harry L*****, Anita T*****;
Projekt Nr 14, Kennzahl *****
Architekt Dipl.‑Ing. Hermann K***** ...
Mitarbeiter: Dipl.‑Ing. Winfried H*****, Gottfried J*****, Johannes R*****.
Obwohl dem Preisrichter Dipl.‑Ing. Adalbert K***** nach Eröffnung der Verfasserkuverts klar war, dass der dritte Preisträger sein Stiefsohn war, hat er das Preisgericht auf diese Tatsache nicht hingewiesen. Dies, obwohl er vorher angegeben hatte, dass keine bewussten Beziehungen zu Teilnehmern bestünden. Dipl.‑Ing. K***** begründet dies damit, dass er zu Dipl.‑Ing. H***** keine näheren Beziehungen habe als zu anderen Teilnehmern. Dipl.‑Ing. K***** war auch bekannt dass die Träger des zweiten Preises und der Träger des dritten Preises jahrelang zusammengearbeitet hatten; ihm waren wohl einzelne, von der Zusammenarbeit betroffene Projekte geläufig, nicht aber die Art der Zusammenarbeit. Unter Umständen hat er bereits vor der Jury‑Entscheidung gehört, dass die Träger des zweiten und der Träger des dritten Preises die Zusammenarbeit nicht mehr weiterführten, wobei er aber Genaueres nicht erfuhr. Dass anderen Preisrichtern bekannt gewesen wäre, dass Dipl.‑Ing. H***** als Träger des dritten Preises ein Stiefsohn des Dipl.‑Ing. K***** ist und dass ihnen bekannt gewesen wäre, dass, allenfalls auch in welcher Weise, die Architekten P***** und Dipl.‑Ing. H***** zusammenarbeiteten, steht nicht fest.
Die Beklagte hat die Preise an die Architekten P***** am 21. 7. 1980 und an Dipl.‑Ing. H***** am 18. 7. 1980 überwiesen.
Nachdem er vorher mehrfach vergeblich versucht hatte, Hofrat Dr. D***** telefonisch zu erreichen, hat der Kläger mit Schreiben vom 30. 7. 1980 der beklagten mitgeteilt, dass der dritte Preisträger Stiefsohn des Preisrichters Dipl.‑Ing. K***** sei.
Die Beklagte wandte sich hierauf an Professor H***** und Architekt K***** sowie die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Ersuchen um Stellungnahme bzw zur „weiteren Veranlassung“. Dem Kläger teilte sie mit, dass er sich mit einer allfälligen Beschwerde an die Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg zu wenden habe.
Nach Eröffnung der Kuverts sind den Preisrichtern sämtliche Teilnehmer am Wettbewerb namentlich bekannt. Die für den Wettbewerb gültigen Geheimhaltungsvorschriften könnten daher nicht mehr eingehalten werden. Dipl.‑Ing. K***** weigerte sich, bei einem allfälligen Neuzusammentritt des Preisgerichtes an der neuerlichen Entscheidung wegen Wegfalles von Preisträgern mitzuwirken. Eine Neufestsetzung von Preisträgern durch das gleiche Preisgericht ist damit unmöglich.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger den zweiten Preis erhalten hätte, wenn das Preisgericht die Architekten P***** als nicht teilnahmeberechtigt ausgeschieden hätte, beträgt 25 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger den dritten Preis verliehen bekommen hätte, wenn dieser Preis nicht an den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigten Dipl.‑Ing. H********** vergeben worden wäre, beträgt ebenfalls 25 %.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass der Kläger weder Anspruch auf Verleihung des 2. Preises (durch die Beklagte) noch auf eine neuerliche Einberufung des Preisgerichtes zur Entscheidung über die Vergabe des freigewordenen 2. und 3. Preises habe. Eine preisrichterliche Entscheidung sei schon wegen der nicht mehr gegebenen Anonymität der Teilnehmer am Wettbewerb nicht mehr möglich. Die Preisvergabe durch ein anderes Preisgericht scheide auch deshalb aus, weil sie vom Kläger nicht begehrt werde. Auch die vom Kläger angestrebte Nachreihung aufgrund des Notenwerts komme nicht in Frage, weil das Ergebnis des zweiten Wertungsdurchgangs zumindest nicht allein für die Preisvergabe maßgebend gewesen sei. Eine nachträgliche Preiszuerkennung auf der Basis der Ergebnisse des zweiten Wertungsdurchgangs würde einen unzulässigen Eingriff in die preisrichterliche Tätigkeit darstellen.
Die Unmöglichkeit, nach Wegfall der Träger des 2. und des 3. Preises für diese Preise neue Preisträger zu bestimmen, sei von der Beklagten schuldhaft verursacht worden. Die Beklagte müsse sich hiebei Fehlleistungen der Mitglieder des Preisgerichtes als Fehlleistungen von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Der Schaden, der dem Kläger dadurch vertragswidrig zugefügt worden sei, bestehe aber nicht im Verlust eines Preises, sondern im Verlust einer Chance, einen Preis zu gewinnen. Da dieser Schaden als entgangener Gewinn im Sinne des § 1323 ABGB anzusehen sei, bestehe eine Ersatzpflicht der Beklagten nur im Falle einer bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit. Der Beklagten falle bei der Verursachung dieses Schadens grobe Fahrlässigkeit zur Last, weil Dipl.‑Ing. K***** als Mitglied des Preisgerichtes die zwischen ihm und dem Träger des 3. Preises bestehende Beziehung (Stiefvater‑Stiefsohn) nicht bekanntgegeben und das Preisgericht eine mögliche und durch die Wettbewerbsordnung vorgeschriebene Benotung bzw zumindest Reihung der Nichtpreisträger unterlassen habe. Die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Vergabe der frei gewordenen Preise sei unter den gegeben Umständen nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen, wobei die Tatsache, dass nur ein Preisrichter von der zumindest zweifelhaften Teilnahmeberechtigung der Träger des 2. und des 3. Preises gewusst habe, nicht ins Gewicht falle. Die Chance des Klägers, den 2. oder den 3. Preis zu erhalten, sei mit 25 % einzuschätzen. Seine Chance auf Verleihung des 2. Preises sei somit mit 150.000 S zu bewerten. Der Kläger habe gemäß § 920 ABGB gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verlust der Chance auf den 2. Preis entstanden sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger als Anerkennungspreis 75.000 S erhalten habe. In teilweiser Stattgebung des 2. Eventualbegehrens sei daher dem Kläger ein Betrag von 75.000 S zuzusprechen, sein Mehrbegehren aber abzuweisen.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens (§ 860 ABGB) beruhten und ihre Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung und die Wettbewerbsordnung der Architekten erfahren hätten, der der Wettbewerb nach Punkt 0.03 der Ausschreibung ohne Vorbehalt unterlegen sei. Ob der Wettbewerbsordnung der Architekten nach dem Inkrafttreten des Ingenieurkammergesetzes BGBl 1969/71 noch allgemeine Geltung zukomme, bedürfe keiner Erörterung, weil die am Wettbewerb Beteiligten und damit auch die Streitteile diese Wettbewerbsordnung zur Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen gemacht hätten. An diese Regelung seien Auslober, Preisrichter und Wettbewerbsteilnehmer gebunden. Die Bestimmungen der Wettbewerbsausschreibung und der Wettbewerbsordnung seien nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen, die mangels besonderer Vorschriften auch für einseitige Rechtsgeschäfte zu gelten hätten.
Das Preisgericht habe sich bei der Ermittlung der Preisträger an die in der Wettbewerbsordnung enthaltenen Grundsätzen nicht gehalten und die Preisvergabe nicht nach dem im 2. Wertungsdurchgang erzielten Notenwert vorgenommen, sondern aufgrund einer individuellen Beurteilung ohne Erstellung von Notenwerten. Eine Reihung der vom Preisgericht nicht als preiswürdig erkannten Projekte sei nicht erfolgt. Die Ergebnisse des 2. Wertungsdurchgangs könnten die im 3. Wertungsdurchgang unterbliebene Reihung der nicht mit einem der ersten drei Preise bedachten Projekte nicht ersetzen. Es sei aufgrund der Niederschrift des Preisgerichtes nicht erkennbar, dass der Kläger bei Nichtberücksichtigung der Träger des 2. und des 3. Preises einen Preis erhalten hätte. Das Hauptbegehren des Klägers erweise sich daher als unberechtigt. Ob der Auslobende den Preisträger bestimmen dürfe, wenn das Preisgericht die Entscheidung nicht treffen könne oder wolle, sei nicht zu erörtern, weil die Beklagte dazu offensichtlich nicht bereit sei.
Die faktische Unmöglichkeit einer nachträglichen Reihung durch das Preisgericht werde in der Berufung der Beklagten nicht bezweifelt; auch der Kläger vermöge dem nichts entscheidenden entgegenzusehen. Eine solche Nachreihung scheitere nicht nur an der Weigerung des Preisrichters Dipl.‑Ing. K*****, an einer neuerlichen Entscheidung des Preisgerichtes mitzuwirken, sondern auch und vor allem an der Tatsache, dass nun allen Preisrichtern die für eine Preisverleihung in Betracht kommenden Bewerber namentlich bekannt seien und daher die in der Wettbewerbsordnung vorgesehene unbeeinflusste Beurteilung nicht mehr gewährleistet wäre. Auch das 1. Eventualbegehren des Klägers sei daher mit Recht abgewiesen worden.
Durch seine Teilnahme an dem von der Beklagten ausgeschriebenen Wettbewerb hätte der Kläger auch dann, wenn das Preisgericht die Wettbewerbsbestimmungen exakt eingehalten hätte, im besten Fall nur einen der drei Preise erhalten können, wobei der 1. Preis im Hinblick auf die keinen Streitpunkt bildenden Reihung des Projektes S***** aus der Betrachtung ausscheide. Der Kläger könne von der Beklagten nur Schadenersatz für die ihm durch das Verhalten des Preisgerichtes entgangene Chance auf Verleihung des 2. oder des 3. Preises fordern. Der sich daraus ergebende Anspruch könne nicht höher sein als das dem Kläger im Falle der Preiszuerkennung zufließende Preisgeld. Auch dann, wenn die ihm durch die Ausarbeitung des eingereichten Projektes entstandenen Unkosten höher gewesen wären als das Preisgeld, hätte der Kläger diese Unkosten nicht von der Beklagten verlangen können, sondern es wäre ihm nur das ausgelobte Preisgeld zugestanden. Im Übrigen seien die dem Kläger durch Ausarbeitung seines Projektes entstandenen Unkosten bereits im Zeitpunkt der Verletzung der Wettbewerbsbestimmungen durch das Preisgericht im vollen Umfang aufgelaufen gewesen; sie seien daher durch das Verhalten des Preisgerichtes nicht verursacht worden. Der Umfang dieser Unkosten sei daher für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.
Im Verhalten der Mitglieder des Preisgerichtes sei eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Die Unterlassung einer Reihung der im 3. Wertungsdurchgang beurteilten, aber nicht mit einem der ersten drei Preise bedachten Projekte durch die Preisrichter begründe keine grobe, sondern nur eine leichte Fahrlässigkeit. Es könne auch dem Preisrichter Dipl.‑Ing. K***** nicht subjektiv schwerstens zum Vorwurf gemacht werden, dass er dem Preisgericht nicht mitgeteilt habe, dass es sich beim Träger des 3. Preises Dipl.‑Ing. H***** um seinen Stiefsohn handle. Auch das Erstgericht habe im ersten Rechtsgang des Verfahrens 10 Cg 556/80 die Meinung vertreten, dass ein Stiefsohn nicht als „Angehöriger“ im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen anzusehen und daher Dipl.‑Ing. H***** zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigt gewesen sei. Wenn schon im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens bei den damit befassten Gerichten keine eindeutige Klarheit über die Teilnahmeberechtigung eines Stiefsohnes bestanden habe, so könne in der dem Preisrichter Dipl.‑Ing. K***** diesbezüglich als Nichtjuristen unterlaufenen Fehlbeurteilung eine grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt werden.
Es liege daher nur eine leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen der Beklagten vor.
Die Beklagte habe sich des Preisgerichtes zur Erfüllung der im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung gegenüber den Teilnehmern übernommenen Verpflichtungen bedient. Insoweit hätten die Mitglieder des Preisgerichtes als Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne des § 1313a ABGB zu gelten. Ob der Erfüllungsgehilfe unselbständig oder selbständig agiere – wie es bei einem Preisgericht der Fall sei –, sei bei der Anwendung des § 1313a ABGB nicht zu unterscheiden. Dass im Rahmen der dem Preisgericht obliegenden preisrichterlichen Tätigkeit keine Weisungsbefugnis der Beklagten bestanden habe, stehe daher der Annahme der Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht entgegen. Das gleiche gelte auch für das Argument, die Beklagte sei bei der Zusammensetzung des Preisgerichtes bzw der Auswahl der Preisrichter an die Vorschläge der Ingenieurkammer für Tirol gebunden gewesen. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die von der Beklagten den Teilnehmern am Wettbewerb geschuldete Leistung lediglich in der Beistellung der Preisrichter bestanden habe. Das Verschulden der Preisrichter sei auch nicht dem Verschulden eines gesetzlichen Vertreters gleichzusetzen.
Infolge der den Erfüllungsgehilfen der Beklagten unterlaufenen leichten Fahrlässigkeit könne der Kläger von der Beklagten im Sinne der §§ 1323, 1324 ABGB nur die eigentliche Schadloshaltung, nicht aber den Ersatz eines entgangenen Gewinnes fordern.
Bei der Beurteilung der Frage, ob positiver Schaden oder entgangener Gewinn vorliege, komme es darauf an, ob eine Gewinnmöglichkeit bestanden habe, die im Geschäftsverkehr als selbständiger Wert anzusehen sei; die Vernichtung einer solchen Chance sei nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu werten. Eine Gewinnchance sei dann ein selbständiges Gut, das im Handelsverkehr stehe, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position habe, den Gewinn zu erzielen.
Der durch das gegen die Wettbewerbsordnung verstoßende Verhalten des Preisgerichtes bewirkte Verlust der Chance des Klägers, den 2. bzw 3. Preis verliehen zu bekommen, sei als positiver Schaden zu beurteilen. Nach der durch die Wettbewerbsordnung gebotenen Ausscheidung der Projekte der Architekten P***** und des Architekten H***** wären für die Zuerkennung des 2. und des 3. Preises nur die vier noch in der Beurteilung verbliebenen Entwürfe in Frage gekommen, darunter der Entwurf des Klägers, wobei für diese vier Bewerber eine gleiche „Gewinnchance“ unterstellt werden müsse. Da bei gleicher Preiswürdigkeit mehrerer Entwürfe auch die Teilung eines Preises in Betracht gekommen wäre, sei für diese vier Bewerber – objektiv betrachtet – eine bereits gesicherte Gewinnmöglichkeit gegeben gewesen, deren Verlust als positiver Schaden zu beurteilen sei.
Der 2. und der 3. Preis sei von der Beklagten mit insgesamt 1.000.000 S dotiert gewesen. Bei der Bezifferung des Schadens, der dem Kläger und seinen drei chancengleichen Mitbewerbern durch die Verleihung dieser Preise an vom Wettbewerb ausgeschlossene Teilnehmer und durch Unterlassung der Reihung der nicht mit Preisen bedachten, aber noch in der Beurteilung befindlichen Entwürfen entstanden sei, sei zu berücksichtigen, dass an diese vier Bewerber nicht nur der 2., sondern auch der 3. Preis zu vergeben gewesen wäre, also insgesamt ein Preisgeld von 1.000.000 S. Die Gewinnmöglichkeit des Klägers sei daher nicht bloß mit 150.000 S (25 % des 2. Preises), sondern mit 250.000 S (25 % des auf den 2. und 3. Preis entfallenden Preisgeldes) zu bewerten. Da ein Preisträger nicht auch zugleich einen Anerkennungspreis zugesprochen erhalten könne, müssten die an im dritten Wertungsdurchgang noch in der Beurteilung befindlichen Entwürfe – darunter der Entwurf des Klägers – gegebenen Anerkennungspreise ausgeschieden werden und das aufgrund des Anerkennungspreises an den Kläger ausbezahlte Preisgeld von 75.000 S von dem mit 250.000 S ermittelten Schadensbetrag in Abzug gebracht werden.
Der in der Revision des Klägers geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was hier nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge darzutun, dass er Anspruch auf Zuerkennung eines Preises (insbesondere des 2. Preises) habe, dass das Verhalten des Preisrichters Dipl.‑Ing. K***** als grob fahrlässig zu qualifizieren sei und dass der ihm gebührende Schadenersatz unrichtig berechnet worden sei. Die Beklagte führte in ihrer Rechtsrüge aus, dass dem Preisgericht keine Fahrlässigkeit unterlaufen sei, dass das Preisgericht nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden könne, dass aus der Unterwerfung der Teilnehmer unter die Wettbewerbsbedingungen ein Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit des Preisgerichtes abgeleitet werden müsse, dass der Beklagten die von ihr verlangte Leistung unmöglich und dass schließlich die Klagsforderung nicht fällig sei.
Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs kann zu beiden Rechtsmitteln gleichzeitig Stellung genommen werden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens beruhen. Sie erfahren ihre Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung und die Wettbewerbsordnung der Architekten, der der hier zu beurteilenden Wettbewerb nach Punkt 0.03 der Wettbewerbsausschreibung ohne Vorbehalt unterliegt. Auf die Frage, ob die Wettbewerbsordnung der Architekten sei dem Inkrafttreten des Ingenieurkammergesetzes BGBl 1969/71 noch allgemeine Geltung beanspruchen kann, ist nicht einzugehen, weil die Streitteile diese Wettbewerbsordnung zur Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen machten. Die Bestimmungen der Wettbewerbsausschreibung und der Wettbewerbsordnung sind nach den §§ 914 und 915 ABGB auszulegen (5 Ob 638/81).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich daraus zunächst, dass dem Hauptbegehren des Klägers keine Berechtigung zukommt.
Aus der Wettbewerbsausschreibung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsordnung der Architekten ergibt sich nämlich ganz eindeutig, dass der Sinn des Wettbewerbes nicht darin lag, der Ausloberin die Zuerkennung von Preisen nach eigenem Ermessen zu gestatten, sondern sie an die Entscheidung eines in fachlicher Weise besonders qualifizierten Gremiums, des Preisgerichtes, zu binden. Geht man von diesem wesentlichen Inhalt der Ausschreibung aus, dann ergibt sich daraus, dass die Beklagte nur insoweit berechtigt und verpflichtet ist, die ausgelobten Preise zuzuerkennen und auszubezahlen, als ihr dies aufgrund der vorliegenden Entscheidung des Preisgerichtes möglich ist. Wenn in der Wettbewerbsordnung (Geschäftsordnung des Preisgerichtes Z 3) angeordnet wird, dass dann, wenn der Verfasser einer ausgezeichneten Arbeit zur Teilnahme am Wettbewerb nicht berechtigt war, die ihm zuerkannte Auszeichnung dem Nächsten in der Reihenfolge zufällt, so ergibt sich daraus im Zusammenhang mit der einleitend dargestellten Überlegung, dass die Beklagte nur dann im Sinne dieser Bestimmung verpflichtet werden kann, einen solcherart freiwerdenden Preis zuzuerkennen und auszubezahlen, wenn ihr die Entscheidung des Preisgerichtes dies ermöglicht.
Dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen, ob die Vorgangsweise des Preisgerichtes bei der Entscheidung über die zu vergebenden Preise den Bestimmungen der Wettbewerbsordnung entsprach oder nicht; Tatsache ist, das aufgrund dieser Vorgangsweise nicht beurteilt werden kann, wem das Preisgericht im Fall des Ausscheidens eines Preisträgers den freiwerdenden Preis zuerkannt hätte. Denn das Preisgericht hat weder – über die zuerkannten Preise hinaus – eine ausdrückliche Reihung der eingereichten Projekte vorgenommen noch lässt sich eine solche Reihung schlüssig aus der Benotung der eingereichten Arbeiten in den ersten beiden Bewertungsdurchgängen oder der Vergabe von Anerkennungspreisen ableiten, weil vom Preisgericht im dritten Wertungsdurchgang vor allem die Wirtschaftlichkeit und die etappenweise Ausführbarkeit der eingereichten Projekte als entscheidend für die Preisvergabe angesehen wurde und aus den Verfahrensergebnissen nicht erkennbar ist, dass das Projekt des Klägers gerade unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bei Wegfallen eines Preisträgers als preiswürdig erkannt worden wäre.
Unter diesen Umständen ist aber die vorliegende Entscheidung des Preisgerichtes keine Grundlage für die Beklagte, dem Kläger den 2. Preis zuzuerkennen und auszubezahlen. § 661 Abs 2 BGB ordnet an, dass die Entscheidung darüber, welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen aber durch den Auslobenden zu treffen ist. Eine derartige Bestimmung ist jedoch dem österreichischen Recht fremd. Wie bereits eingangs dargestellt, ist es der Beklagten aufgrund des zwischen ihr und den Wettbewerbsteilnehmern bestehenden Rechtsverhältnisses verwehrt, aus eigener Machtvollkommenheit – ohne diesbezügliche Entscheidung des Preisgerichtes – über die Zuerkennung von Preisen, auch von infolge Ausgeschlossenheit von Preisträgern vom Wettbewerb freigewordener Preise, zu entscheiden. Die Vornahme der erforderlichen Bewertung durch das Gericht ist ausgeschlossen; das Gericht kann nur den erfolgten Ausspruch für ungültig erklären und den Ausschreibenden allenfalls zu neuerlicher Beurteilung verhalten ( Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 861).
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Hauptbegehren des Klägers abgewiesen.
Zur Frage der Berechtigung des 1. Eventualbegehrens ist nicht Stellung zu nehmen, weil die Abweisung dieses Eventualbegehrens durch die Vorinstanzen in der Revision des Klägers nicht mehr bekämpft wird.
Aber auch das 2. Eventualbegehren des Klägers ist unberechtigt.
Soweit der Kläger im Verfahren erster Instanz eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aus der Behauptung abzuleiten versuchte, diese habe trotz Unterrichtung von den vorhandenen Ausschließungsgründen die zu Unrecht verliehenen Preise an die Träger des 2. und des 3. Preises ausbezahlt, hat sich dieser Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht als unberechtigt erwiesen. Dass die Beklagte selbst darüber hinaus ein schuldhaftes Fehlverhalten gesetzt hätte, hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Für ein allfälliges schuldhaftes Fehlverhalten von Mitgliedern des Preisgerichtes hat aber die Beklagte entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen nicht einzustehen.
Dass die Mitglieder des Preisgerichtes nicht gesetzliche Vertreter der Beklagten sind, bedarf keiner weiteren Begründung (siehe dazu Koziol , Haftpflichtrecht 2 II 339).
Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringt. Ist der Verpflichtete selbst zu dieser Leistung nicht verpflichtet, sondern nur verpflichtet, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist § 1313a ABGB unabwendbar ( Wolff in Klang 2 VI 87; SZ 43/62 ua). Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1313a ABGB ist, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu geben ( Koziol aaO 341; 8 Ob 539/78 ua).
Nach diesen Kriterien können die Mitglieder des Preisgerichtes nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen werden. Wie bereits oben ausgeführt, war die Beklagte aufgrund der Wettbewerbsausschreibung gegenüber den Wettbewerbsteilnehmern nicht verpflichtet, die Preiswürdigkeit der eingereichten Projekte selbst zu beurteilen, sodass in der Bestellung des Preisgerichtes eine Erfüllungshandlung der Beklagten gegenüber den Wettbewerbsteilnehmern erblickt werden könnte; die Beklagte war nur verpflichtet, das in der Ausschreibung genannte Preisgericht zu bestellen, ohne selbst Wertungen vornehmen und insbesondere dem Preisgericht irgendwelche Weisungen betreffend seine Entscheidung (Wertung der Arbeiten) geben zu können. Unter diesen Umständen ist es aber im Sinne der dargestellten rechtlichen Kriterien nicht möglich, die Mitglieder des Preisgerichtes als Erfüllungsgehilfen der Beklagten iSd § 1313a ABGB zu qualifizieren. Auch in der deutschen Literatur wird im Wesentlichen einhellig der Standpunkt vertreten, dass die vom Auslobenden bestellten Preisrichter nicht als dessen Erfüllungsgehilfen anzusehen sind, sondern dass ihre Stellung der eines Schiedsrichters ähnlich ist ( Staudinger Kommentar 11 II/3, 1877; Münchener Kommentar III/2, 20; RGR‑Kommentar 12 II/4, 40; Soergel‑Siebert 10 III 341). Der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, dass es sich bei den Mitgliedern des Preisgerichtes um Erfüllungsgehilfen der Beklagten iSd § 1313a ABGB handle, für deren schuldhaftes Fehlverhalten die Beklagten zu haften habe, kann daher nicht beigetreten werden.
Ob die Mitglieder des Preisgerichtes als Besorgungsgehilfen der Beklagten iSd § 1315 ABGB angesehen werden können, kann unerörtert bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach dieser Gesetzesstelle nicht einmal behauptet wurden. Es ist auch nicht zu erörtern, ob und in welchem Umfang Mitglieder des Preisgerichtes die ein schuldhaftes Fehlverhalten setzten, dem Kläger für einen dadurch verursachten Schaden zu haften haben; ein derartiger Anspruch ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Da im Sinne obiger Rechtsausführungen keine Möglichkeit besteht, die Beklagte zur Haftung für einen durch ein Fehlverhalten von Mitgliedern des Preisgerichtes dem Kläger entstandenen Schaden heranzuführen, ist auch das 2. Eventualbegehren des Klägers abzuweisen, ohne dass auf die Frage des Grades des einzelnen Preisrichtern anzulastenden Verschuldens oder der Höhe eines dem Kläger zugefügten Schadens einzugehen wäre.
Es erweist sich somit die Revision des Klägers als unberechtigt, während in Stattgebung der Revision der Beklagten wie im Spruch zu entscheiden war.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs‑ und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.
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