OGH 8Ob543/92 (RS0040578)

OGH8Ob543/9212.3.1992

Rechtssatz

Bei der Auswahl des Sachverständigen handelt es sich um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (nunmehr siehe EvBl 1971/298 stRsp).

Normen

ZPO §351
ZPO §366

8 Ob 543/92OGH12.03.1992
2 Ob 209/99wOGH26.08.1999

Auch

1 Ob 211/01pOGH05.09.2001

Auch; Beisatz: Ob es sich bei der vom Erstgericht bestellten Person um einen "kompetenten Sachverständigen" handelt, ist mit Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss nicht zu prüfen. (T1)

1 Ob 98/02xOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der bestellte Sachverständige durch einen anderen ersetzt wird. (T2)

9 Ob 217/02fOGH16.10.2002

Auch; Beis wie T1

8 ObA 109/04vOGH22.12.2004

Auch

6 Ob 35/13kOGH20.03.2013

Vgl; Beisatz: Die gleichzeitige Anfechtung des Ausspruchs über die Warnpflicht des Sachverständigen nach § 25 Abs 1 GebAG kann nicht eine weitergehende (abgesonderte) Anfechtbarkeit der Sachverständigenbestellung selbst herbeiführen. (T3)

2 Ob 42/16iOGH17.03.2016

Beisatz: Hier: Entscheidung über neuerliche Begutachtung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920312_OGH0002_0080OB00543_9200000_001

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