European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00535.840.0704.000
Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den vorläufigen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO hinsichtlich der Ansprüche des Erstklägers gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten und der Ansprüche des Siebentklägers gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die sieben Kläger begehrten, die Beklagten zu folgenden Einzahlungen auf das Konto ***** der C***** Filiale ***** zu verpflichten: Den Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten zu je 454.545,45 S samt 173,59 S Zinsen pro Tag seit 11. 11. 1981, die Viertbeklagte zu 1.818.181,80 S samt 694,36 S Zinsen pro Tag seit 11. 11. 1981. Entsprechend dem in Ausführung der bei der Gesellschafterversammlung vom 10. 4. 1981 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verfassten Abtretungsvertrag hätten die Beklagten von den Klägern deren Gesellschaftsanteile mit Stichtag 1. 1. 1981 wie folgt zu übernehmen: Die Erstbeklagte Gesellschaftsanteile von je 10.000 S des Erst‑ und Siebentklägers, die Zweitbeklagte Gesellschaftsanteile von je 10.000 S des Erst‑ und Siebentklägers, die Drittbeklagte Gesellschaftsanteile des Zweitklägers von 20.000 S und die Viertbeklagte die Gesellschaftsanteile des Drittklägers, Viertklägers, Fünftklägers und Sechstklägers von je 20.000 S. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass mit dieser Übertragung die Übernehmer auch die auf die jeweiligen Gesellschafteranteile entfallende persönliche Haftung der übertragenden Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile (außerstreit AS 43) als Bürgen für einen bei der C***** aufgenommenen Betriebsmittelkredit übernehmen.
Die ursprünglich gesondert eingebrachte Klage des Siebentklägers gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten wurde mit dem Verfahren der übrigen sechs Kläger verbunden (AS 25).
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich die Revision der sieben Kläger mit dem Antrag, dem Klagebegehren voll stattzugeben, während die vier Beklagten in der Revisionsbeantwortung beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Vor Behandlung der Rechtsmittelschriften ist jedoch dem Berufungsgericht der oben dargestellte Auftrag aus nachstehenden Gründen zu erteilen:
Nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts (siehe S 8 des berufungsgerichtlichen Urteils) handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um eine gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung der Käufer der Anteile im Sinne des § 888 ABGB, sondern um gesonderte Rechtsbeziehungen zwischen den Verkäufern und Käufern der einzelnen Anteile, sodass jeweils der Erwerber nur die Haftung für den auf den von ihm erworbenen Anteil entfallenden Teil des Betriebsmittelkredits übernehmen sollte.
Soweit nun für die hier maßgebliche Frage die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen abhängt, gelten bereits gemäß § 55 Abs 4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften der neuen § 55 JN und § 11 ZPO. Es genügt zwar, dass mehrere Kläger oder Beklagte Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nf, dh, dass sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind ( Petrasch , Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173), ein solcher gemeinsamer tatsächlicher Verpflichtungsgrund ist aber aus den Klagebehauptungen im vorliegen Fall nicht zu ersehen. Vielmehr macht jeder von den Klägern bloß gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche geltend, wie dies auch aus der ursprünglich gesonderten Prozessführung des Siebentklägers hervorgeht. Demgemäß sind die Kläger nur formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO. Diesfalls verbleibt es daher bei der Nichtzusammenrechnung, die Streitwerte der Einzelansprüche ( Petrasch , aaO) und die Frage der Zulässigkeit der Revision sind für jeden solchen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (8 Ob 64/78 ua). Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind nicht zusammenzurechnen ( Petrasch , 173 bei FN 31; 1 Ob 785/83 ua).
Berücksichtigt man diese Grundsätze im vorliegenden Fall, ergibt sich, dass es sich nach den hier allein maßgeblichen Klagebehauptungen bei den Ansprüchen des Erstklägers gegen die Erstbeklagte und gegen den Zweitbeklagten je nur um einen solchen auf Leistung von 227.272,72 S sA handelt. Auch dem Begehren des Siebentklägers gegen die Erstbeklagte und gegen den Zweitbeklagten liegt je nur ein geltend gemachter Anspruch von 227.272,72 S zugrunde (siehe auch das Klagebegehren im verbundenen Akt 24 Cg 560/82, das dementsprechend gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten nur auf je 227.272,72 S sA lautete).
Dies hat aber zur Folge, dass das Berufungsgericht den genannten Verfahrensbeteiligten gegenüber gemäß § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen hat, ob es die Revision für zulässig erklärt. Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruchs seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 505/84 ua).
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