Rechtssatz
Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch § 58 Z 1 KO ausgeschlossen ist, gemäß § 156 Abs 7 Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem Fall gebühren lediglich gesetzliche Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit der Quotenzahlungen, allerdings unter Berücksichtigung des Zinssatzes für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte.
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0080OB00053_08I0000_001
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