European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00528.840.0523.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag Dris. Heinz‑Volker Strobl, der in der Abwesenheitspflegschaftssache des am ***** geborenen H***** zum Abwesenheitskurator bestellt worden war, auf Bestimmung seiner Kosten ab.
Das Rekursgericht wies dessen Rekurs als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Abwesenheitskurators ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig;
Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts über die Bestimmung der Kosten des Abwesenheitskurators um eine solche im Kostenpunkt handelt (vgl SZ 9/214; 8 Ob 348/65; 7 Ob 28/70; 1 Ob 98, 115/73 ua). Auch der Beschluss der zweiten Instanz betraf diesen Entscheidungsgegenstand. Beschlüsse der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluss übereinstimmende Entscheidung handelt ( Fasching IV, 458; 4 Ob 513/78 ua), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet (vgl 4 Ob 513/78, 5 Ob 308/81 ua) bzw ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 uza). Im Kostenpunkt ist daher auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs als verspätet zurückgewiesen wurde, unzulässig (1 Ob 579/76 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne dass auf die Ausführungen in der Sache selbst eingegangen werden konnte (EvBl 1970/212; 4 Ob 513/78; 8 Ob 555/83 ua).
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