European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00526.840.1023.000
Spruch:
Die in der Eingabe der Klägerin vom 28. 2. 1984 enthaltene Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird diese Eingabe der Klägerin zur Verbesserung der Wiederaufnahmsklage durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt.
Begründung:
Das Bezirksgericht Hernals wies das zu 6 C 250/78 erhobene Unterhaltsbegehren der Klägerin ab, das Berufungsgericht gab ihrer Berufung nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin mit Urteil vom 9. 6. 1983, 8 Ob 503/83, nicht Folge.
Mit Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage vom 5. 9. 1983 beantragte die Klägerin zu 8 Ob 551/83 die Aufhebung der im Vorprozess ergangenen Urteile wegen Nichtigkeit sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Überweisung der den Gegenstand des Vorprozesses bildenden Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Der Oberste Gerichtshof wies diese Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage mit Beschluss vom 22. 9. 1983, 8 Ob 551/83, zurück.
Mit einer am 7. 11. 1983 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe beantragte die Klägerin, die Richter jenes Senats des Obersten Gerichtshofs, an dem die Entscheidung über ihre Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage gefällt wurde, von der Entscheidung über ihre „Rechtsmittel‑ und Rechtsmittelklagen“, die gegen die Beschlüsse des gesamten Senats gerichtet sind, gemäß § 20 JN „auszuschließen“; sie beantragte ferner, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 9. 1983, 8 Ob 551/83, als nichtig aufzuheben und über ihre Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage neuerlich im Sinne der dort gestellten Anträge zu entscheiden.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 11. 1983, 4 N 509/83, wurde entschieden, dass die Ausschließungserklärung der Klägerin nicht gerechtfertigt ist. Die übrigen Anträge der Klägerin wurden mit Beschluss vom 19. 1. 1984, 8 Ob 573/83, zurückgewiesen.
Nunmehr brachte die Klägerin neuerlich eine Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage ein, welche sie auf § 529 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO bzw auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO stützte. Sie beantragte, 1.) die Beschlüsse 8 Ob 551/83, 8 Ob 573/83 und 4 N 409/83 ersatzlos aufzuheben, 2.) die Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage vom 6. 9. 1983 dem Beklagten zuzustellen, 3.) die damit angefochtenen Urteile des Bezirksgerichts Hernals und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 503/83 ersatzlos aufzuheben, 4.) die Unterhaltsklage dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu überweisen und 5.) die Kosten dem Gericht aufzuerlegen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, das Bezirksgericht Hernals sei für die Unterhaltsklage unheilbar unzuständig gewesen, es sei von einem unrichtigen Streitwert des Unterhaltsverfahrens ausgegangen worden, die Richter des Obersten Gerichtshofs seien von der Entscheidung über die Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage gemäß § 537 ZPO ausgeschlossen gewesen, der Beschluss 8 Ob 513/83 sei vor Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt. Über die Anträge der Klägerin hätte mangels anwaltlicher Fertigung nicht entschieden werden dürfen, die Richter des Obersten Gerichtshofs hätten ebenso wie schon der Erstrichter durch ihre Entscheidung eine Täuschung im Sinne des § 108 StGB begangen. Der Schaden der Klägerin durch fälschliche Anfertigung von Urkunden (nichtige Urteile), mehrfachen schweren Betrug (Kosten und Unterhalt), Erpressung durch Exekution und versuchte Verleitung des Exekutionsgerichts zu Raub und Einbruchdiebstahl, betrage ohne Kosten der Klägerin 639.000 S. Seit 1978 sei die wirtschaftliche Existenz der Klägerin in quälender Weise und auch ihre Gesundheit bedroht. Das Verfahren sei auch deshalb nichtig, weil die Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage dem Beklagten nicht zugestellt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht im Vorprüfungsverfahren zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin die in den Eingaben vom 5. 9. 1983, 8 Ob 551/83, und 7. 11. 1983, 8 Ob 573/83, geltend gemachten Gründe wiederholt, kann ihrer neuerlichen Klage schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil darüber bereits rechtskräftig (gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs findet kein ordentliches Rechtsmittel statt) entschieden wurde. Eine Bekämpfung der Entscheidung 8 Ob 551/83 ist – abgesehen vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO – auch deshalb nicht mehr möglich, weil die Frist des § 534 ZPO bereits abgelaufen ist. Das gleiche gilt für die Entscheidung 4 N 409/83, die der Klägerin am 16. 1. 1984 zugestellt wurde, da die Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage erst am 29. 2. 1984 eingebracht wurde. Abgesehen vom Wiederaufanhmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO wurde die Frist lediglich hinsichtlich der Entscheidung 8 Ob 573/83 eingehalten. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin hinsichtlich dieser Entscheidung gesetzliche Anfechtungsgründe geltend machte.
Über den Antrag der Klägerin, die Richter, die die Entscheidung 8 Ob 551/83 fällten, von der Entscheidung über ihre „Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen“, die gegen die Beschlüsse jenes Senats gerichtet sind, gemäß § 20 JN auszuschließen“, hat der Oberste Gerichtshof zu 4 N 509/83 dahin entschieden, dass die Ausschließungserklärung nicht gerechtfertigt ist. An diese Entscheidung ist der erkennende Senat gebunden. Verfehlt sind die Ausführungen der Klägerin, die Entscheidung 8 Ob 573/83 sei vor Rechtskraft des Beschlusses 4 N 509/83 ergangen, weil dieser Beschluss mangels Anfechtbarkeit sofort rechtskräftig wurde.
Der Umstand, dass zu 8 Ob 573/83 über die Klage entschieden wurde, ohne diese dem Gegner zuzustellen und obwohl die Klage nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war. bildet keinen Nichtigkeits‑ oder Wiederaufnahmsgrund im Sinne der §§ 529 f ZPO.
Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 529 ZPO wird somit nicht geltend gemacht, weshalb die Eingabe der Klägerin insoweit im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen war (EvBl 1972/78; SZ 47/99 ua), ohne dass es erforderlich gewesen wäre, vorher die Verbesserung des Schriftsatzes durch Anwaltunterfertigung zu veranlassen.
Hinsichtlich der auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren indes nicht in Frage. Die Klägerin wirft den Richtern des Obersten Gerichtshofs nämlich vor, sich bei Erlassung der Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin mehrfacher nach dem Strafgesetzbuch zu ahndender Verletzungen ihrer Amtspflichten schuldig gemacht zu haben. Sie macht sohin den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO geltend. In einem solchen Fall muss nach § 539 Abs 1 ZPO vorgegangen und die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung veranlasst werden.
Allerdings wird die Zuleitung der Wiederaufnahmsklage an die zur Strafverfolgung berufene Behörde erst nach Verbesserung der Klageschrift erfolgen können. Diese wurde nämlich von der Klägerin selbst eingebracht und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt, was gemäß § 27 Abs 1 ZPO erforderlich ist.
Aus diesem Grund war der Klägerin zur Beseitigung dieses Formgebrechens ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Da gemäß § 534 Abs 2 Z 3 ZPO im Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO die Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO mit der Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichts beginnt, ein Strafverfahren aber bisher offenbar nicht eingeleitet wurde, war eine Fristsetzung zur Verbesserung im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO nicht vorzunehmen.
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