OGH 8Ob522/78 (RS0014936)

OGH8Ob522/7825.5.1979

Rechtssatz

Wird der Vorlage einer Schlußrechnung von den Parteien vertraglich eine Erklärungsbedeutung zugemessen, so liegt eine Art fingierte Willenserklärung vor, die den Regeln über die Anfechtung von Willensmängeln unterliegt.

Normen

ABGB §871 A
ABGB §1170
ABGB §1426

8 Ob 522/78OGH25.05.1979
1 Ob 206/05hOGH18.10.2005

Auch; Beisatz: Hier wurde der Retournierung einer Garantieurkunde vertraglich eine Erklärungsbedeutung - nämlich jene einer Verzichtserklärung- zugemessen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00522_7800000_001

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