Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.333,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.030,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat das seiner Rechtsvorgängerin im Jahre 1975 von der beklagten Partei nach den Bestimmungen des WFG 1968 gewährte Förderungsdarlehen und den ihr gleichzeitig zuerkannten Anspruch auf monatlichen Annuitätenzuschuß zu einem Hypothekardarlehen anteilsmäßig übernommen, leistete seither die vereinbarten Rückzahlungsraten und erhielt gemäß § 10 Abs. 1 lit. c iVm § 15 a WFG 1968 die jeweiligen Annuitätenzuschüsse. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, daß sein auf Grund der Bestimmungen des WFG 1968 gegebener Anspruch auf (Weiter-)Gewährung des Annuitätenzuschusses durch das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz (RBG) 1987 BGBl. 1987/340, nicht berührt werde.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung, weil nach Punkt II 5 der Förderungsbedingungen (Beilage ./A) zwischen den Vertragsparteien für den Fall der gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens die Einstellung der Annuitätenzuschüsse vereinbart worden sei und bei einer Darlehensrückzahlung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 eine solche gänzliche Rückzahlung des Förderungsdarlehens stattfinde, so daß für Annuitätenzuschüsse kein Raum verbleibe. Dem Kläger fehle zudem das Feststellungsinteresse, weil er bisher keinen auf die Bestimmungen des RBG 1987 gestützten Rückzahlungsantrag gestellt habe. Das von ihm erhobene Feststellungsbegehren sei überhaupt unzulässig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß sich die Rechtsvorgängerin des Klägers im Schuldschein vom 30. Juni 1975 unter Punkt 25 u.a. unwiderruflich mit allen Bestimmungen der Zusicherung vom 5. Juni 1975 (Beilage ./A) als für sie rechtsverbindlich einverstanden erklärte, der Kläger im Rahmen des mit ihm geschlossenen Wohnungseigentumsvertrages die Rückzahlungsverpflichtungen zu den von seiner Rechtsvorgängerin vereinbarten Bedingungen übernahm, bisher noch keinen Antrag auf Gewährung einer Begünstigung nach dem RBG 1987 stellte und daß Punkt II 5 der die gegenständliche Förderung betreffenden Zusicherung vom 5. Juni 1975 (Beilage ./A) wie folgt lautet: "Die vorzeitige teilweise oder gänzliche Rückzahlung des Förderungsdarlehens ist jederzeit zu den tilgungsplanmäßigen Fälligkeiten im Einvernehmen mit dem Amt der Wiener Landesregierung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Die Fälligkeitstermine werden hiedurch nicht verändert. Eine Rückzahlungsprämie wird nicht verrechnet. Im Falle gänzlicher Rückzahlung des Förderungsdarlehens werden die Annuitätenzuschüsse zum nächsten Fälligkeitstermin eingestellt."
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der österreichischen Rechtsordnung sei eine Klage auf Gesetzesauslegung fremd, darüberhinaus enthalte das RBG 1987 keine Bestimmungen, welche den Punkt II 5 der Zusicherung vom 5. Juni 1975 aufheben würden. Somit gelte die Bedingung der Einstellung der Annuitätenzuschüsse zum nächsten Fälligkeitstermin auch bei einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung des Förderungsdarlehens. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 60.000,--, nicht aber jenen von S 300.000,-- übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit der Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses aus und vermeinte, die Klage sei mangels eines bisher vom Kläger gestellten Antrages auf vorzeitige begünstigte Rückzahlung des Förderungsdarlehens bzw. mangels der Behauptung, die Einbringung eines solchen Antrages zu beabsichtigen, bloß auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, welcher kein gegenwärtig in der Wirklichkeit existierender Sachverhalt zugrundeliege. Selbst wenn man aus dem Klagevorbringen über Verhandlungen des Klägers mit den zuständigen Stellen der beklagten Partei seine konkrete Absicht einer Antragstellung nach dem RBG 1987 ableiten würde, sei für ihn aber nichts gewonnen. Die Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, welche nach den zivilrechtlichen Auslegungsregeln zu interpretieren sei, sehe in Punkt II 5 die Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei gänzlicher Rückzahlung des Förderungsdarlehens vor. Da das WFG 1968 selbst keine Bestimmungen über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen enthalte und die Erlassung von Rückzahlungsbegünstigungsgesetzen den Parteien nicht vorhersehbar gewesen sei, müsse eine Vertragsergänzung gemäß § 914 ABGB vorgenommen werden. Diese führe hier unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zum Ergebnis, daß bei jeder gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens auch die Förderung durch Annuitätenzuschüsse wegfallen sollte. Da ein besonderes Interesse der beklagten Partei an der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen nicht erkennbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, sie habe durch Weiterzahlung der Annuitätenzuschüsse die vorzeitige Rückzahlung unterstützen wollen. Im Hinblick darauf, daß die besondere Förderung der vorzeitigen Rückzahlung durch den Bundesgesetzgeber, somit einem Dritten, erfolgt sei, könne der beklagten Partei auch nicht unterstellt werden, sie habe ihre Absicht, bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens auch den Annuitätenzuschuß einzustellen, geändert. Demnach sei das Feststellungsbegehren in jedem Falle abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrage, sie gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig zu erklären und die vorinstanzlichen Urteile im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern. Das Berufungsgericht habe für seine Rechtsansicht, nur gegenwärtige und unbedingte Rechtsverhältnisse seien feststellungsfähig, keine einschlägige oberstgerichtliche Judikatur anzugeben vermocht. Die Kündigung nach dem RBG 1987 solle "unter Fortdauer des bescheidmäßigen Begünstigungsaktes (Förderungsbescheides) zu einem teilweisen Schulderlaß führen und sohin den Förderungsnehmer begünstigen, ohne daß die Förderung als solche durch Widerruf (bescheidmäßig) enden soll", die Kündigung nach dem WFG 1968 dagegen sei eben "als Widerrufsmöglichkeit der Förderung vorgesehen" worden. Da es sich bei den Förderungsdarlehen um Bundesmittel handle, könne der Bundesgesetzgeber auch nicht als "Dritter" bezeichnet werden. Zu berücksichtigen sei weiters, daß Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse gemäß § 10 Abs. 2 WFG 1968 nur gemeinsam gewährt werden könnten, so daß bei Wegfall auch des Annuitätenzuschusses der "Förderungsbescheid" insgesamt aufgehoben werden müsse; dies sei weder von der beklagten Partei beabsichtigt noch überhaupt möglich, solange die Förderungsbedingungen eingehalten würden. Die von der beklagten Partei vorgeschlagene Kündigung würde jedenfalls zum Verlust des Annuitätenzuschusses führen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und dem in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vertretenen Standpunkt ist die Revision des Klägers gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits die Feststellbarkeit bedingter Rechtsverhältnisse im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Unrecht verneint hat und andererseits die Entscheidung von der Lösung der Frage der Rechtswirksamkeit des Punktes II 5 der - vertragsschablonenmäßigen - Zusicherung vom 5. Juni 1975, Beilage ./A, abhängig ist, wobei diesen von der beklagten Partei offenbar vielfach bei ihren nach dem WFG 1968 erfolgten Wohnbauförderungen zugrundegelegten Bedingungen solcherart im Sinne der Rechtsprechung zu § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 795/83, 6 Ob 1515/84, 3 Ob 1515/85, 2 Ob 625/85 ua). Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in mehrfachen Entscheidungen, so in 6 Ob 227/62 und 4 Ob 41/83 in Übereinstimmung mit Fasching III 57 f, die Feststellbarkeit auch bedingter Rechte und Rechtsverhältnisse anerkannt. Auch einzelne Rechtsfolgen einer Rechtsbeziehung können Gegenstand eines Feststellungsurteiles sein (JBl. 1971, 201; 1 Ob 596/79). Inbesondere sind auch Feststellungsklagen zur Klarstellung des Inhaltes von Rechten aus Dauerrechtsverhältnissen grundsätzlich zulässig (2 Ob 467/55; Arb. 9192; JBl. 1975, 94 ua). Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis nach Klärung strittiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (JBl. 1979, 602; 1 Ob 49/82, 8 Ob 570/84 ua).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist dem Kläger im Hinblick auf die gegenteiligen Rechtsstandpunkte der Parteien an der Feststellung des Inhaltes des durch die Abgabe einer Rückzahlungserklärung bedingten künftigen Rechtsverhältnisses zwischen ihnen, also der Rechtsfolgen einer Rückzahlung nach dem RBG 1987, ein Feststellungsinteresse zuzuerkennen, zumal durch diese Feststellung künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien verhindert werden können. Das Klagebegehren ist jedoch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Auf die Frage seiner gemäß § 182 ZPO zu behebenden mangelhaften Fassung muß demnach nicht weiter eingegangen werden. Vorweg sei darauf verwiesen, daß diesem Begehren die Bestimmung des § 6 Abs. 1 RBG 1987, wonach Anträge auf Gewährung einer Begünstigung bis zum 31. Dezember 1988 einzubringen sind, nicht entgegenstehen würde, weil das Feststellungsinteresse des Klägers vom Obersten Gerichtshof auf der aktenmäßigen Sachverhaltsgrundlage zu prüfen ist. Der dem Kläger von der beklagten Partei gewährte monatliche Annuitätenzuschuß gründet in der zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der beklagten Partei in Form der schriftlichen Zusicherung vom 5. Juni 1975 (Beilage ./A) getroffenen Vereinbarung, welche ihrerseits die Grundlage in den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. 1967/280 in der damals geltenden Fassung, hatte. Diese Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Hypothekardarlehen (§ 15 a) war erst durch die Novelle 1972, BGBl. 1972/232 in § 10 Abs. 1 lit. c aufgenommen und hiezu in § 10 Abs. 2 normiert worden, daß die Förderung in Form der Gewährung von Darlehen laut § 10 Abs. 1 lit. a nur in Verbindung mit einer Förderungsmaßnahme nach lit. c gewährt werden könne. Nach der ausdrücklichen Gesetzesanordnung des § 10 Abs. 2 durfte ein Annuitätenzuschuß gemäß lit. c in keinem Fall allein, sondern nur in Verbindung mit einem Förderungsdarlehen nach lit. a und unter der Voraussetzung der Aufnahme auch eines Hypothekardarlehens gewährt werden (siehe auch Krassnig-Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 19682 53 Anm. 2 zu § 10). In dieser ausdrücklichen Regelung findet demnach aber Punkt II 5 der Zusicherung jedenfalls seine gesetzliche Deckung. Die in diesem Punkt vereinbarte Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei Rückzahlung des Förderungsdarlehens entspricht nämlich voll der aus § 10 Abs. 2 leg. cit. klar hervorgehenden grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers. Zu verweisen ist darauf, daß nunmehr in § 31 Abs. 6 WFG 1984, BGBl. 1984/482, die Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei Rückzahlung des Förderungsdarlehens ausdrücklich und allgemein angeordnet ist und hiezu in den EB (246 BlgNR 16.GP 32) ausgeführt wird, durch die aus welchen Gründen immer erfolgte Rückzahlung des Förderungsdarlehens habe der Förderungswerber seine Finanzkraft bewiesen, so daß er nicht weiter durch Annuitätenzuschüsse unterstützt werden solle. Diesem Argument, daß der Förderungszweck durch Rückzahlung des Förderungsdarlehens wegfällt, kommt allgemeine Geltung zu. An der Gesetzmäßigkeit des Punktes II 5 der Zusicherung im Sinne des § 28 Abs. 5 WFG 1968 und damit an seiner Gültigkeit besteht daher kein Zweifel, denn nach der letztgenannten Bestimmung konnten von den Ländern eben schon seinerzeit in der schriftlichen Förderungszusicherung Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des genannten Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienten. Da weit 1. September 1971, also schon vor dem im Jahre 1975 erfolgten Abschluß der Zusicherung Beilage ./A, auch bereits das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz BGBl. 1971/336 idF BGBl. 1974/448 in Kraft stand, ist auf Grund der allgemeinen Formulierung des Punktes II 5 jedenfalls davon auszugehen, daß dieser ausdrückliche, dem Gesetz entsprechende Vertragspunkt auch spätere begünstigte Rückzahlungen, wie sie z.B. auf Grund der Änderung des letztgenannten Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes durch § 2 des Bundesgesetzes, BGBl. 1977/393 möglich wurden, und damit auch jene nach dem nunmehrigen RBG 1987 erfassen sollte.
Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers handelte es sich bei Förderungszusicherungen der Länder nach dem WFG 1968 grundsätzlich nicht um "Förderungsbescheide", sondern um im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangene privatrechtliche Erklärungen (siehe Krassnig-Kohler aaO 13, 100; MietSlg. 38/18; 7 Ob 601-614/87 = WBl. 1987, 315 ua). Die vom Vorliegen eines Förderungsbescheides ausgehenden Revisionsausführungen des Klägers sind daher ohne Bedeutung.
Auf der Grundlage der im Sinne der obenstehenden Darlegungen zwischen der beklagten Partei und der Rechtsvorgängerin des Klägers rechtswirksam getroffenen Vereinbarung des Punktes II 5 der Zusicherung Beilage ./A ist die beklagte Partei bei einer aus welchem Grund immer erfolgten gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens zur Einstellung der Annuitätenzuschüsse berechtigt. Dies ist daher auch bei einer vom Kläger beabsichtigten begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1987 der Fall. Sein auf die gegenteilige Feststellung gerichtetes Klagebegehren wurde demnach von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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