Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Judikatur, dass das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme (vgl RIS-Justiz RS0002495 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 260/02w). Ebenso gesichert ist die Rechtsprechung, dass mangels dieser Beschwer, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0041770 mwN zuletzt 8 Ob 48/02w).
Das Rekursgericht hat daher völlig zutreffend den gegen die Abweisung des Antrages auf Sicherung des Beweises durch Einvernahme einer Zeugin gerichteten Rekurs mit seinem Beschluss vom 19. 12. 2002 zurückgewiesen, nachdem diese Zeugin bereits am 21. 11. 2002 verstorben ist. Es ist in keiner Weise ersichtlich, welche konkrete Bedeutung die Entscheidung über den Beweissicherungsantrag noch haben könnte.
Jedenfalls vermag die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.
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