OGH 8Ob518/87 (RS0035038)

OGH8Ob518/8712.2.1987

Rechtssatz

Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden. Ein Leistungsbegehren hingegen muß nicht gestellt werden. Voraussetzung hiefür wäre das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Normen

EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §226 IIA3

8 Ob 518/87OGH12.02.1987

Veröff: EFSlg 24/7

8 Ob 255/99dOGH09.03.2000

Beisatz: Auch während aufrechter Ehe kann die Stufenklage, abgesehen von besonderen Vereinbarungen (wie etwa Gütergemeinschaft), nicht auf Vermögensabrechnung schlechthin gerichtet werden. (T1); Veröff: SZ 73/45

1 Ob 181/16yOGH18.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Das Begehren aus Eidesleistung ist fakultativ. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0080OB00518_8700000_002

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