Normen
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §16 BII2b1
8 Ob 517/86 | OGH | 26.05.1986 |
3 Ob 516/87 | OGH | 28.10.1987 |
Auch; RZ 1988/21,90 = SZ 60/225 |
5 Ob 46/01b | OGH | 13.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Von der Verweisung des Erbansprechers mit dem schwächsten Titel auf den Rechtsweg könnte nur Abstand genommen werden, wenn für die Auslegung der letztwilligen Anordnung ohnehin nur deren Wortlaut zur Verfügung steht. (T1) |
1 Ob 73/02w | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Umstände, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden können, erforscht werden sollte, kann die Frage der Auslegung des letzten Willens auch im Verlassenschaftsverfahren-als Vorfrage-aus der Urkunde selbstvorgenommen werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00517_8600000_001
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