European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00513.840.0117.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Im Juni 1981 lösten die Kläger eine Forderung der Beklagten gegen Dr. G*****, D*****, W*****, H***** und die protokollierte Firma T***** OHG in Wien gemäß § 1422 ABGB durch Bezahlung von insgesamt S 669.151,16 ein. Außer Streit steht, daß über die Einlösung selbst eine Urkunde nicht errichtet wurde, sondern das Einlösungsangebot mündlich vorgetragen, angenommen und nach erfolgter Einlösezahlung Mitte Juni 1981 über Wunsch der Kläger eine Erklärung der Beklagten gemäß § 9 EO vom 25. Juni 1981 ausgefertigt wurde.
Die Kläger fordern, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen S 489.268,31 s.A. zu bezahlen und ihnen zwei am 1. 9. 1976 übergebene Blankowechsel, unterfertigt unter anderem von W***** und H***** sowie Dr. G***** mit zwei Wechselwidmungserklärungen und zwei am 29. 9. 1977 der Beklagten ausgefolgte Blankowechsel unter anderem von W*****, H***** und D***** unterfertigt, auszufolgen. Sie stellen auch ein Eventualbegehren die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen sämtliche Sicherheiten aus dem Kreditverhältnis gegenüber W***** und der Firma Te***** OHG, Alleininhaberin M*****, auszufolgen, sowie die Originalpfandbestellungsurkunde und die Originalschuldscheine, die diesen Pfandbestellungsurkunden zugrunde liegen, bezüglich grundbücherlich sichergestellter Pfandrechte der Beklagten an den Liegenschaften EZ 208 KG ***** (zwei Millionen), EZ 398 KG ***** (1,3 Millionen) als Haupteinlage und als Nebeneinlagen die Einlagezahlen 1396, 1394, 2137 und 1400, sämtliche KG ***** an die Kläger auszufolgen und die Beklagte schuldig zu erkennen, anzugeben, welche Sicherheiten ihr für ihre Forderung gegen die aus diesem Kreditverhältnis Verpflichteten zur Verfügung stehen, insbesondere, ob außer den im ersten Eventualbegehren angegebenen Sicherheiten weitere Sicherheiten in Form von Sparbüchern bei der Beklagten hinterlegt sind, und einen Eid dahingehend zu leisten, daß die Angaben richtig und vollständig sind.
Bezüglich der weiteren Ausführungen der Kläger wird auf das Ersturteil (AS 65 bis 68) verwiesen.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Auch bezüglich ihrer Einwendungen wird auf das Ersturteil (AS 68 bis 75) verwiesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die Beklagte gewährte der Firma T***** Ges.m.b.H. & Co. zur ungeteilten Hand mit Dr. G*****, W*****, H*****, D***** und der Firma T***** OHG im Dezember 1976 einen Kredit von S 990.000. Dieser Kredit wurde am 29. 9. 1977 auf 1,5 Millionen Schilling und am 22. 12. 1977 auf 2 Millionen Schilling erhöht. Anläßlich der ersten Kreditgewährung im Jahre 1976 wurden von den Kreditnehmern der Beklagten zwei Blankowechsel mit Wechselwidmungserklärung und anläßlich der Aufstockung des Kredites am 29. 9. 1977 zwei weitere Blankowechsel mit Wechselwidmungserklärung übergeben. Am 22. 12. 1977 wurden keine Wechsel übergeben, sondern nur vereinbart, daß die bereits gegebenen Blankowechsel auch zur Besicherung dieses auf 2 Millionen Schilling erhöhten Kontokorrentkredites gewidmet würden. Eine über die Hingabe dieser Blankowechsel hinausgehende Besicherung des Kredites erfolgte nicht. Die Wechselformulare wurden nur von den Bezogenen unterfertigt. Alle anderen Teile blieben offen. In der Wechselwidmungserklärung ist festgehalten: „Diese Wechsel können Sie ohne weiteres Einvernehmen mit uns bis zur Höhe der Ihnen gegen uns erwachsenen Forderungen zuzüglich aller Ihnen vereinbarungsgemäß zukommenden Nebengebühren im eigenen Namen ausfüllen und an Ihren Schaltern zahlbar stellen; selbst als Aussteller fertigen, die Wechsel auf diese Weise fällig stellen und gegen uns geltend machen. Gegen eine derartige Ausfertigung und Verwendung der Wechsel stehen und keine wie immer gearteten Einwendungen zu. Solange Ihnen Forderungen und Ansprüche, welcher Art immer, gegen uns zustehen, sind wir nicht berechtigt, den übergebenen Wechsel von Ihnen zurückzuverlangen“.
Am 18. 5. 1979 klagte die Beklagte die vorgenannten Kreditschuldner zu 8 Cg 55/80 des Landesgerichtes für ZRS Graz auf Zahlung eines eingeschränkten Betrages von S 1,847.598,06, weil der bis 30. 11. 1978 eingeräumte Kontokorrentkredit nicht zurückgezahlt worden sei. Am 8. 6. 1979 erging gegen Dr. G***** und D***** ein Versäumungsurteil. Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der prot. Firma T***** Ges.m.b.H. & Co am 25. 9. 1979 wurde das Verfahren gegen diese Beklagte unterbrochen. W***** bestritt das Klagsvorbringen und wendete ein, über sein Vermögen sei das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, weshalb die B***** AG nur berechtigt sei, von ihm die Zahlung der 40 %igen Ausgleichsquote zu begehren. Am 17. 10. 1979 erging gegen W***** und das T***** OHG ein Anerkenntnisurteil. H***** führte den Prozeß mit der Begründung weiter, er sei am 30. 11. 1978 aus der Gesellschaft ausgeschieden, was der BAWAG bekannt gewesen sei, sodaß er für die Ausweitung des Kredites nicht hafte. Da er einen Kostenvorschuß nicht erlegt hat, wurde das Verfahren nicht fortgesetzt.
Die Zentrale Wien der B***** AG gewährte den Ehegatten Dr. J***** und Dkfm. M***** und dem W***** mehrere Kredite. Die Forderungen der B***** AG aus diesen Krediten betragen mehrere Millionen. Sie haften auch derzeit noch in Millionenhöhe unberichtigt aus. Diese Kredite wurden durch Pfandbestellungen und Wechsel besichert. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 21. 6. 1978 räumte M***** der Beklagten zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt‑ und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zu einem Höchstbetrag von zwei Millionen Schilling gegen die Firma T***** Wien, W*****, ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 2 Millionen Schilling auf der Liegenschaft EZ 298 KG ***** und mit Pfandbestellungsurkunde vom 20. 8. 1979 auf der gleichen Liegenschaft ein weiteres Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 700.000 ein. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 23. 4. 1980 verpfändeten Dr. J***** und Dkfm. Katharina Margarete M*****, Wolfgang M***** und T***** OHG der B***** AG verschiedene Anteile an den Liegenschaften EZ 1398, 1394, 1396, 1400 und 2.137 KG ***** zur Sicherung eines Höchstbetrages von S 1,3 Millionen. In dem am 8. 5. 1979 eröffneten Verfahren Sa 36/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien wurde zwischen Wolfgang M***** und seinen Gläubigern am 31. 7. 1979 ein Ausgleich abgeschlossen, wonach die nicht bevorrechteten Gläubiger eine 40 %ige Quote in 10 gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten beginnend zwei Monate nach Annahme des Ausgleiches, also ab 30. 9. 1979, erhalten sollten. In diesem Ausgleichsverfahren hatte die B***** AG insgesamt S 5,463.218,95 angemeldet. Darin ist auch der auf Grund des Anerkenntnisurteiles vom 17. 10. 1979 von Wolfgang M***** der Beklagten zu zahlende Betrag von S 1,847.598 s.A. mit S 1,957.920 enthalten, welche Forderung vom Ausgleichsschuldner anerkannt wurde. In diesem Ausgleichsverfahren gab die B***** AG auch eine Rückstehungserklärung betreffend Stundung der Quotenforderung für die Dauer der Ausgleichserfüllung ab. Der Ausgleich wurde am 20. 12. 1979 bestätigt.
Am 12. 6. 1981 haftete die Kreditforderung der Beklagten gegen die Firma T***** Ges.m.b.H. & Co, Dr. Gottfried I*****, Dagmar I*****, Wolfgang M*****, Harald T***** und Teppichhaus Orient Franz M***** OHG noch mit S 669.151,16 aus. Zu dieser Zeit traten die Kläger an die Beklagte mit dem mündlichen Anbot heran, diese Forderung einlösen zu wollen. Die Beklagte nahm dieses Angebot an. Die Einlösung wurde durch die Zahlung eines Betrages von S 600.000 am 10. 6. 1981 und von S 69.151,16 am 12. 6. 1981 durch die Kläger vollzogen. Eine schriftliche Urkunde wurde darüber nicht errichtet. Über Wunsch der Kläger wurde jedoch am 25. 6. 1981 eine „Erklärung gemäß § 9 EO“ von der Beklagten abgegeben. Darin wurde auf die bestehenden Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hingewiesen und, daß die beiden Kläger die sogenannte Kreditforderung von S 669.151,16 gemäß § 1422 ABGB eingelöst haben. Weiters wird darauf hingewiesen, daß jegliche Haftung der Beklagten für die Einbringlichkeit dieser Forderung bzw. die Durchsetzbarkeit der dazugehörigen Rechte ausgeschlossen ist. Am 27. 6. 1981 forderten die Kläger die Beklagte zur Herausgabe aller zum Zeitpunkt der Einlösung für die eingelöste Forderung bestandenen Sicherheiten, insbesondere der Blankowechsel, der Originalschuldscheine, der Originalurteile, eines Depotsparbuches und sonstiger allenfalls bestehender Sicherheiten, die den Klägern unbekannt seien, auf. Die Beklagte gab den Klägern die Versäumungs- und Anerkenntnisurteile heraus. Sie lehnte die Herausgabe der Wechsel ab, übermittelte den Klägern jedoch mit Schreiben vom 20. 11. 1981 eine Erklärung der Ehegatten Dr. J***** und Dkfm. K***** vom 11. 7. 1979 mit folgendem Inhalt:
„Erklärung
mit welcher wir, Frau Dkfm. K*****, Alleininhaberin der Firma T*****, F***** M***** OHG und Herr Dr. J*****, beide 1*****, erklären, daß sämtliche der B***** AG für die aufrechten Kredite des W*****, der L***** Gesellschaft mbH und Firma T***** OHG gegebenen bisherigen Besicherungen auch auf den der Firma „T*****“ Handel und Erzeugung Gesellschaft m.b.H. & Co KG in Graz zu Kto.Nr. ***** gegebenen Kontokorrentkredit, für welchen u.a. Herr W***** und das Teppichhaus „Orient“ Franz M***** OHG als Bürge und Zahler haften, ausgedehnt werden. Sämtliche Besicherungen dienen ab nun auch zur Besicherung des oben erwähnten Kredites. Für diesen Kredit übernehmen wir die Haftung als Bürge und Zahler.
Wien, am 11. 7. 1979“
Auf Grund des Anerkenntnisurteiles führten die Kläger auch gegen W***** Exekution. W***** brachte zu 9 Cg 638/81 des Landesgerichtes für ZRS Graz eine Klage auf Unzulässigkeit dieser Exekution und auf Feststellung, daß der Anspruch der nunmehrigen Kläger gegen ihn erloschen sei, ein. Auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches betrage die Quote S 754.748,51. Er habe aber S 600.000 am 18.6. 1980 bezahlt. Es trat Ruhen des Verfahrens ein.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Schadenersatzanspruch der Kläger bestehe nicht zu Recht, weil die Beklagte jede Haftung für die Einbringlichkeit der eingelösten Forderung bzw die Durchsetzbarkeit der zugehörigen Rechte ausgeschlossen habe. Eine Erklärung der Beklagten, daß die Forderung gegen W***** gegen diesen allenfalls nur mit 40 % zu Recht bestehe, sei nicht erforderlich gewesen. Den Klägern seien fünf Schuldner, die solidarisch für die Gesamtforderung hafteten, zur Verfügung gestanden. Sie hätten sich aber entschlossen, gegen W***** exekutionsweise vorzugehen. Obwohl sie die Richtigkeit der Einwendungen des W***** aus dem Verfahren 8 Cg 55/80 des Landesgerichtes für ZRS Graz unschwer hätten erkennen können, zumal sie in diesem Verfahren den Exekutionsantrag eingebracht hatten, hätten sie sich unnötigerweise in die Prozeßführung eingelassen oder diese zu früh abgebrochen. Den Klägern stehe somit kein Schadenersatzanspruch für diesbezügliche Prozeßkosten zu. Die Rückstehungserklärung habe mit Rücksicht auf deren Befristung den Klägern keinen Schaden zufügen können. Durch die Prozeßführung und Erwirkung der Urteile unter Außerachtlassung der Wechsel sei der Beklagten eine Verwendung der Wechsel verwehrt. Eine Ausfüllung der Wechsel durch die Beklagte sei im Sinne der Wechselwidmungserklärungen nicht mehr möglich. Die Beklagte könnte die Wechsel nur gegen den Inhalt der Wechselwidmungserklärungen ausfüllen oder den Klägern weitergeben. Die Blankoakzepte seien keine wirksamen Sicherungsmittel mehr. Auch die Eventualbegehren seien nicht begründet. Die Einlösung eines Teilbetrages einer durch eine Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung könne jedenfalls nicht zum Pfandübergang dieser Höchstbetragshypothek führen. Die Erklärung der Ehegatten M***** vom 11. 7. 1979 würde eine unzulässige Begünstigung der Beklagten im Ausgleichsverfahren des W***** darstellen. Mit Rücksicht auf das Beweisverfahren bestehe auch keine Ungewißheit der Kläger über Ausmaß und Art der Sicherheiten, die die Beklagte besitze, sodaß auch die Voraussetzungen für eine eidliche Angabe des Ausmaßes und der Art der bestehenden Sicherheiten durch die Beklagte nicht bestehe. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Die zweite Instanz führte unter anderem aus, mangels einer entsprechenden Verpflichtung könne die Beklagte kein Verschulden treffen, wenn sie die Bekanntgabe und die Ausfolgung der von den Klägern behaupteten Sicherheiten verweigerte. Die Kläger hätten auch in diesem Zusammenhange nicht behauptet und bewiesen, ihnen wäre mangels der Benützbarkeit der Sicherheiten ein Schaden in Form einer Uneinbringlichkeit der eingelösten Forderung entstanden. Es ergebe sich somit, daß sowohl das Zahlungsbegehren als auch der zweite Teil des Hauptbegehrens betreffend die Übergabe der Blankowechsel samt Wechselwidmungserklärungen unbegründet sei.
Aber auch die Eventualbegehren seien nicht berechtigt: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger „sämtliche“ Sicherheiten aus dem Kreditverhältnis gegenüber W***** und der Firma Teppichhaus Orient F***** OHG, Alleininhaberin M***** auszufolgen, sei unbestimmt und könnte nicht Gegenstand einer Exekution sein. Da § 1422 ABGB dem Zahler nur das Recht einräumt, vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte zu verlangen, stehe den Klägern auch kein Anspruch auf Herausgabe von Originalpfandbestellungsurkunden und Originalschuldscheinen betreffend die Verpflichtungen der Familie M***** zu. Bei derartigen Urkunden handle es sich nicht um ein Recht, wie es eine auf Grund dieser Urkunden grundbücherlich eingetragene Hypothek darstellen würde, sondern um Urkunden, die der Erwerbung des Rechtes durch den Gläubiger dienlich waren. Abgesehen davon dienten die Sicherheiten, die der B***** AG durch die Mitglieder der Familie M***** gewährt wurden, weiterhin den noch offenen Kreditforderungen dieser Bank. Auch Sicherungsmittel für Kreditforderungen seien als Vermögen im Sinne des Artikel XLII EGzZPO zu betrachten. Zur eidlichen Vermögensangabe sei aber nur verpflichtet, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet sei oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe. Solange aber, wie feststehe, die Beklagte keine Verpflichtung treffe, den Klägern die ihr zur Verfügung stehenden Sicherungsmitteln als Rechte gemäß § 1422 ABGB abzutreten, bestehe auch keine Verpflichtung der Beklagten zur eidlichen Vermögensangabe betreffend derartige Sicherungsmittel. Der zweite Tatbestand der Verschweigung oder Verheimlichung setze objektiv ein Verhalten voraus, durch das Vermögenswerte aus der Kontrolle des Berechtigten – als welche die Kläger nicht anzusehen seien – gelangen und daher reiche die bloße Verweigerung der Auskunft über das Vermögen durch die Beklagte, wie von den Klägern behauptet, nicht zur Klage hin.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit Beschluß vom 25. 11. 1983, 1 R 199/83-24, bewilligte das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. April 1983, 1 R 62/83-15 und hob den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. 9. 1983, 8 Ob 549/83-19, mit welchem die Revision der Kläger als verspätet zurückgewiesen wurde, auf.
Die Revisionsbeantwortungen der Beklagten wurden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO; Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 9 Zivilverfahrens-Novelle 1983).
In der Rechtsrüge führen die Kläger aus, durch die Zahlung der Kläger an die Beklagte sei die Forderung auf Grund der Einlöseerklärung mit sämtlichen Gläubigerrechten gemäß § 1422 ABGB auf die Kläger übergegangen, zufolge der Akzessorietät des Pfandvertrages und der Besicherungsverträge somit auch sämtliche Sicherheiten einschließlich der Blankowechsel. Das Einbehalten der Blankowechsel durch die Beklagte bewirke daher eine Behinderung der Kläger an der Ausübung der Gläubigerrechte gegenüber den Schuldnern. Sämtliche dem beklagten Bankunternehmen oder einer seiner Zweigstelle von einem Solidarschuldner als Kreditnehmer zur Verfügung gestelltes Sicherungsmittel hafteten auch für die Kreditschuld der Firma T***** aus dem Kreditvertrag vom 22. 12. 1977; damit hafteten die für diesen Kredit auf verschiedenen Liegenschaften eingeräumten Höchstbetraghypotheken auch für die von den Klägern eingelöste Schuld und seien daher auf die Kläger übergegangen. Es hätte daher durch einen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ob die Einlösung bei einem Saldo unter oder über dem Höchstbetrag erfolgt sei. Durch Verweigerung der Auskunft, der Ausfolgung von Urkunden und Übertragung von Sicherheiten hätten die Kläger aus Verschulden der Beklagten einen Schaden erlitten und daher Anspruch auf dessen Ersatz. Mangels Auskunftserteilung durch die Beklagte über die verschiedenen Sicherheiten hätten die Kläger auch Anspruch auf die im Eventualbegehren geforderten Angaben und die Eidesleistung.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Was zunächst die von den Klägern geforderte Ausfolgung der Blankoakzepte anlangt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Beklagte als Zweigniederlassung der in Wien unter der Firma B***** AG bestehenden Hauptniederlassung registriert ist. Da das Bankunternehmen juristisch eine Einheit bildet, haften für alle seine Forderungen, gleichgültig bei welcher Verwaltungsstelle (Zentrale, Zweigstelle oder Filiale) sie begründet wurden, grundsätzlich die dem Kreditinstitut vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel, sofern nur das Sicherungsmittel für Forderungen dieser Art gewidmet ist, und nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Aus dem Inhalt der Wechselwidmungserklärungen Beilagen ./3 und ./4, denen zufolge die Akzeptanten nicht berechtigt sind, den übergebenen Wechsel zurückzuverlangen, solange der Beklagten Forderungen und Ansprüche welcher Art immer gegen sie zustehen, ergibt sich, daß die blanko akzeptierten Wechsel über die im Dezember 1976 am 29. 9. 1977 und am 22. 12. 1977 gewährten Kredite für alle Schulden der Kreditnehmer Firma T***** Ges.m.b.H. & Co, Dr. G*****, W*****, Ha*****, D***** und Teppichhaus Orient Franz M***** OHG haften. Nach den Feststellungen haften aber die von der Zentrale der B*****AG in Wien den Ehegatten Dr. J***** und Dkfm. Katharina M***** sowie dem W***** und dem Teppichhaus Orient Franz M***** OHG gewährten Kredite noch in Millionenhöhe unberichtigt aus. Es stellen somit die auch von der Firma Teppichhaus Orient Franz M***** OHG (Alleininhaberin ist nach dem Klagsvorbringen Dkfm. Katharina M*****) angenommenen Wechsel ein Sicherungsmittel für die Forderungen der Beklagten betreffend ihre Ansprüche aus den durch die Zentrale der B***** AG in Wien der Familie M***** gewährten Krediten dar. Die von den Klägern begehrte Überlassung der Blankoakzepte würde daher dazu führen, daß die Beklagte auf die Besicherung jenes Teiles ihrer Forderung verzichten müßte, die nicht von den Klägern eingelöst wurde. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf Ausfolgung der Blankoakzepte verneint.
Auch den Ausführungen der Revision betreffend den Übergang der zur Kreditbesicherung bestehenden Höchstbetragshypotheken auf die Kläger kann nicht gefolgt werden. Wird nämlich eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek. Der Kreditrahmen ist weiter besichert, nicht aber die eingelöste Forderung (vgl. Reischauer in Rummel ABGB, § 1422 ABGB, RdZ 16). Da nach den Feststellungen die von den Klägern eingelöste Forderung jedenfalls als unter dem Höchstbetrag des von der Zentrale der Beklagten an die Ehegatten M***** und W***** eingeräumten Kreditrahmens liegt, eine Reduktion des Kreditrahmens auf den eingelösten Teilbetrag der Forderung nicht erfolgte, vielmehr die von der Zentrale Wien der B***** AG der Familie M***** gewährten Kredite, zu deren Sicherung die Höchstbetragshypotheken dienen, nach wie vor in Millionenhöhe unberichtigt aushaften, sind die zur Kreditbesicherung bestellten Höchstbetragshypotheken, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, nicht auf die Kläger übergegangen. Ein Verschulden der Beklagten zufolge Verweigerung der Bekanntgabe und Übertragung der Hypotheken sowie der Ausfolgung der Bestellungsurkunden liegt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Desgleichen hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden der Beklagten durch Unterlassung eines Hinweises auf das bezüglich W***** anhängige Ausgleichsverfahren anläßlich der Forderungseinlösung ohne Rechtsirrtum verneint. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, mußte der Inhalt des Aktes 8 Cg 55/80 des Landesgerichtes für ZRS Graz, in welchem Verfahren W***** zunächst das Begehren der nunmehr Beklagten unter Hinweis auf den Ausgleich bestritten hatte, den Klägern jedenfalls bekannt gewesen sein, als sie am 28. 8. 1981 beim Titelgericht die Bewilligung der Fahrnisexekution beantragten. Wenn sie sich dennoch in das Verfahren einließen, dieses aber nicht fortsetzten, geht dies auf eigenes Risiko der Kläger. Die Beklagte konnte den Klägern auch keine höhere Forderung gegen W***** abtreten, als ihr eine solche unter Bedachtnahme auf den Ausgleich zustand. Für dieselbe Forderung haften zur Gänze verschiedene weitere Schuldner. Selbst ein ausdrücklicher Hinweis der Beklagten darauf, daß möglicherweise W***** nur mit der 40 %igen Ausgleichsquote zahlungspflichtig wäre, hätte die Einbringlichkeit der durch die Kläger eingelösten Forderung nicht verbessert, zumal die Klägerin weder behauptet, geschweige denn bewiesen hat, daß die eingelöste Forderung von den übrigen Mitschuldnern nicht hätte hereingebracht werden können. Bezüglich der Abweisung der Eventualbegehren kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
In der Abweisung des Haupt- ebenso wie des Eventualbegehrens kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Mangels einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revisionsbeantwortung vom 25. 8. 1983 bleibt es bei der Zurückweisung dieser Rechtsmittelschrift durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 22. 9. 1983, 8 Ob 549/83. Die Revisionsbeantwortung vom 7. 12. 1983 wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. 12. 1983, 1 R 62/83-27, zurückgewiesen.
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