OGH 8Ob51/22s

OGH8Ob51/22s25.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B* F*, vertreten durch Dr. David Seidl, Rechtsanwalt in Graz, hier wegen Wiederaufnahme, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Jänner 2022, GZ 3 R 180/21x‑71, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Rekursverfahrens AZ 3 R 149/21p des Oberlandesgerichts Graz zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00051.22S.0525.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 sprach das Erstgericht den Abbruch des Sanierungsplanverfahrens aus und trug dem Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens auf.

[2] Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Schuldnersgab das Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 11. 2021, AZ 3 R 149/21p, keine Folge.

[3] Mit Eingabe vom 25. 12. 2021 erhob der Schuldner eine „Wiederaufnahmsklage“, in der er die Entscheidungsfindung des Rekursgerichts als unvollständig bemängelte.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. 1. 2022 wies das Rekursgericht den Wiederaufnahmsantrag mangels jedweder Behauptung und Bescheinigung der gesetzlichen Wiederaufnahmevoraussetzungen zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig. Der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 24. 1. 2022 zugestellt.

[5] Die als Rekurs zu wertende (ON 80) Eingabe des Schuldners vom 24. 2. 2022 wurde nach Ablauf der 14‑tägigen Rekursfrist (§ 260 Abs 1 IO) eingebracht und ist daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[6] Im Übrigen gelten für den Rekurs gemäß § 535 ZPO iVm § 252 IO diejenigen Bestimmungen, die für das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (stRsp ua SZ 67/5; RS0043965; s auch Jelinek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 535 ZPO Rz 23 ff). Gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist der Rekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfrage abhängt.

[7] Auch diese Voraussetzung erfüllt der Rekurs des Schuldners, der sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in keiner Weise auseinandersetzt, nicht.

[8] Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

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