Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Elisabeth (a*****) D***** ist am ***** in Wien verstorben. Sie hinterließ eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom *****, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
"Ich unterfertigte Elisabeth D***** ...... verfüge im vollen Besitz
meiner geistigen Fähigkeiten über mein Hab und Gut für den Fall
meines Ablebens im Folgendem: Ich hinterlasse meine voll ausbezahlte
Eigentumswohnung zur lebenslangen Benützung meiner Freundin Martha
B***** ..... Nach ihrem Ableben übergeht das volle Eigentumsrecht wie
Verfügungsrecht an die drei Kinder ..... Paul, Ronald und Diane
St***** ..... Die Einrichtung dieser Wohnung benützt Frau Martha
B*****, ausgenommen des Barock-Salons, welcher mit vollem Mobiliar, Bildern, Teppichen, Lampen und Ziergegenständen an Francis W***** zu Eigen gegeben sollen .....
Ich verfüge über meine Zweitwohnung, die auch eine Eigentumswohnung ist, jedoch noch nicht völlig ausbezahlt ist und die in B***** liegt, im Folgenden:
Das Eigentumsrecht übergeht an meine Freundin Frau Eva E***** ..... mit der Einrichtung, wie die bei meinem Ableben ist .....
Niemand ist außer den oben erwähnten nach mir erbberechtigt und absolut ausgeschlossen sind die Nachkommen oder Angehörigen meines in ***** verstorbenen Bruders Dr.Eugen V***** ....."
Über weitere im Nachlaß vorgefundene Gegenstände, Wertpapiere, Sparbücher und Schmuck traf die Erblasserin keine Verfügung.
In einem am 27.5.1982 mit Martha B*****, Eva E***** und Franziska W***** aufgenommenen Protokoll vertrat der Gerichtskommissär die Ansicht, daß aus den Worten der letztwilligen Verfügung "niemand ist außer den oberwähnten nach mir erbberechtigt" eine Erbeinsetzung zu ihren Gunsten als Vermächtnisnehmer hervorgehe, sodaß sie unbeschadet der im Testament enthaltenen Legate mangels einer genauen Bezeichnung der Erbquote zu je einem Drittel als Erben anzusehen seien. Die Genannten gaben daher zu je einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.6.1982 angenommen wurde.
Am 21.2.1982 erklärten die drei erbserklärten Erben vor dem Gerichtskommissär, die Erbteilung unter Berücksichtigung der im Testament angeordneten Legate außergerichtlich vorzunehmen. Dem Protokoll über die damalige Tagsatzung war der Entwurf einer Einantwortungsurkunde angeschlossen, wonach an der Eigentumswohnung der Erblasserin in W*****, das Eigentumsrecht für Martha B***** mit der Beschränkung durch die im Testament zugunsten des Paul, Ronald und der Diane St***** angeordnete fideikommissarische Substitution einverleibt werden sollte.
Die Geschwister St***** vertraten hingegen in einer Eingabe vom 17.6.1983 die Meinung, die Erblasserin habe Martha B***** das lebenslange Wohnrecht an ihrer Eigentumswohnung in W*****, ihnen aber das "volle Eigentumsrecht" vermacht und außerdem Franziska W***** und Eva E***** weitere Legate ausgesetzt. Mit der Aussage, daß niemand außer den Legataren erbberechtigt sein solle, habe sie Erbeinsetzungen zugunsten aller Legatare verfügt, sodaß diese verhältnismäßig als Erben anzusehen seien. Wertmäßig falle auf die den Geschwistern St***** vermachte Eigentumswohnung 75 % des Gesamtwertes der ausgesetzten Legate, sodaß sie zu drei Viertel des Nachlasses als Erben berufen seien. Sie gaben daher zu je einem Viertel des Nachlasses auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 1.11.1980 die bedingte Erbserklärung ab.
Martha B***** starb am *****.
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.4.1988, 4 Ob 536/88, wurde im Erbrechtsstreit die Klägerrolle den erbserklärten Erben Verlassenschaft nach Martha B*****, Eva E***** und Franziska W***** zugeteilt. Die Erbrechtsklage ist gegen die erbserklärten Erben Paul St*****, Ronald St***** und Diane G***** zu richten und binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses einzubringen, widrigenfalls die Abhandlung ohne Bedachtnahme auf ihre Erbserkärungen nur mit den übrigen Erbserklärungen fortgesetzt werden würde".
Die Klägerin Franziska W***** stellte hierauf zunächst das Begehren auf Feststellung, daß ihr auf Grund des Testamentes ungeachtet der ihr als Legat ausgesetzten Fahrnisse zu einem Drittel das Erbrecht zum ganzen, legatfreien Nachlaß der am 23.5.1982 verstorbenen Elisabeth D***** zustehe. Sie vertrat den Standpunkt, daß nach dem Wortlaut des Testamentes niemand anderer als Martha B*****, die Klägerin und Eva E***** erbberechtigt seien. Die Beklagten leiteten ihren Erbanspruch aus dem Nachlaß der Martha B***** ab und hätten sich daher mit deren Drittelportion an der Erbschaft nach Elisabeth D***** zu begnügen.
Die Beklagten wendeten ein, sie seien nicht etwa als fideikommissarische Substitutionslegatare, sondern - wenngleich im Wege des § 726 ABGB - selbst zu Erben berufen. Ihre Erbquote richte sich nach dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse. Die Klägerin könnte nur Erfolg haben, wenn sie behauptet hätte, daß ihre eigene Erbportion mehr als ein Viertel des ganzen Nachlasses betrage. Im übrigen könne mit der Erbrechtsklage nicht die positive Feststellung des klägerischen Erbrechtes begehrt werden.
Mit Schriftsatz ON 9 "berichtigte" die Klägerin ihr Klagebegehren dahin, daß es zu lauten habe: "Es wird festgestellt, daß der Erbrechtstitel, auf den die beklagten Parteien ihr Erbrecht stützen, in Ansehung des legatfreien Nachlasses nur zu je einem Fünftel zu Recht besteht." Sie bestreite ein gesetzliches Erbrecht der Beklagten nicht, vertrete jedoch die Rechtsansicht, daß sich die Beklagten nicht mehr zurechnen könnten, als das Legat an die verstorbene Martha B*****. Sie hätten auch dessen Wertigkeit zu teilen und somit nur in diesem Verhältnis an dem legatfreien Nachlaß teilzunehmen. Unter Bedachtnahme auf die sohin verbliebenen fünf Legatare hätten die Beklagten also einen Anspruch auf nur je ein Fünftel und nicht, wie in der Erbserklärung beansprucht, auf je ein Viertel am gesamten Nachlaß.
Die Beklagten bestritten auch dieses geänderte Begehren und wendeten im übrigen dessen Verfristung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den vorliegenden Sachverhalt wie folgt:
Alle erbserklärten Erben stützten ihre Erbserklärungen auf ihre Einsetzung als Vermächtnisnehmer und die die gesetzliche Erbfolge ausschließende Verfügung der Erblasserin und machten damit das außerordentliche Erbrecht der in letzter Linie berufenen Vermächtnisnehmer im Sinne des § 726 ABGB geltend. Gegen die Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben spreche auch, daß die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung über erhebliche Teile ihres Vermögens nicht durch Legat verfügt habe. Der Nachsatz in der letztwilligen Verfügung bringe damit nur zum Ausdruck, daß die Regelung des § 726 ABGB tatsächlich dem vermuteten Willen der Erblasserin gerecht werde. Komme aber § 726 ABGB zur Anwendung, dann seien auch die Beklagten als weitere Legatare verhältnismäßig, das heißt nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse, berufen. Die Erbquote der einzelnen Vermächtnisnehmer ergebe sich aus dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse. Ob der gemeine Wert der den Beklagten vermachten Eigentumswohnung tatsächlich 60 % der Summe aller Vermächtnisse betrage, stehe zwar nicht fest, könne aber dahingestellt werden, weil die Klägerin mit ihrem Begehren auch nach seiner Änderung die positive Feststellung begehre, daß der Erbrechtstitel der Beklagten in Ansehung des legatfreien Nachlasses nur zu je einem Fünftel zu Recht bestehe. Dieses Begehren sei grundsätzlich verfehlt und unzulässig, sodaß es der Abweisung zu verfallen habe. Außerdem sei das geänderte Begehren verfristet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es vertrat die Rechtsansicht, ein positiv gefaßtes Begehren auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers umfasse auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte berufe; dieses sei gegenüber dem ersteren kein aliud sondern ein minus. Demgemäß erscheine auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines minus zulässig, soweit das festzustellende Recht dadurch nicht eine qualitative Änderung gegenüber dem Klagebegehren erfahre. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin gar nicht die positive Feststellung ihres Erbrechtes begehrt sondern die Feststellung, "daß der Erbrechtstitel, auf den die beklagten Parteien ihr Erbrecht stützen, in Ansehung des legatfreien Nachlasses nur zu je einem Fünftel zu Recht besteht". Dieses Begehren sei lediglich die sprachlich umgekehrte Formulierung der tatsächlich angestrebten Feststellung, daß das Erbrecht der Beklagten hinsichtlich einer Quote von mehr als je einem Fünftel des legatfreien Nachlasses nicht zu Recht bestehe und entspreche daher dem zulässigen Begehren einer Erbrechtsklage. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die geänderte Klage auch nicht "verfristet". Die Versäumung der zugleich mit der Verteilung der Parteirollen des Erbrechtsstreites im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Klagefrist bewirke keinen materiellen Rechtsverlust (vgl. § 823 ABGB), sondern habe lediglich die Folge, daß die Abhandlung ohne Bedachtnahme auf die Erbserklärung jener Partei, der die Klägerrolle zugewiesen wurde, nur mit den übrigen Erbserklärten fortgesetzt werden würde. Daraus sei aber noch keine Präklusionswirkung für das Verlassenschaftsverfahren abzuleiten, wenn die Erbrechtsklage zwar nach Fristablauf, aber noch vor dessen Beendigung eingebracht werde. Daß aber das Abhandlungsverfahren bereits durch Einantwortung beendet sei, sodaß ihm eine in diesem Verfahren ergehende Entscheidung nicht mehr zugrundegelegt werden könne, sei hier gar nicht behauptet worden. Dazu komme, daß die Klage rechtzeitig eingebracht und in der Folge in ihrem Begehren, allerdings unter Änderung des Rechtsstandpunktes der Klägerin, lediglich eingeschränkt worden sei. Da die vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgründe somit nicht vorlägen müsse der geltend gemachte Anspruch meritorisch geprüft werden. Zwar könne der Klägerin nicht beigepflichtet werden, daß die Erbquoten nach Köpfen auszumessen seien, vielmehr liege zweifellos der Fall des § 726 letzter Satz ABGB vor, da die Erblasserin ihre gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen (negatives Testament) und lediglich Legate ausgesetzt habe. In diesem Falle seien die Legatare verhältnismäßig als Erben zu betrachten, das heißt, ihre Erbquoten bestimmten sich nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse. Daß der Erblasserin die Unterscheidung zwischen Erben und Legataren nicht geläufig gewesen sein dürfte, wofür die Bestimmung in ihrer letztwilligen Anordnung spreche, daß "niemand außer den oben Erwähnten erbberechtigt sei", reiche nicht aus, die ausdrücklich angeordneten Legate in Erbeinsetzungen nach Köpfen umzudeuten, zumal § 726 letzter Satz ABGB gerade für diesen Fall Vorsorge treffe. Demgemäß werde das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und gemäß § 182 Abs.1 ZPO auf Behauptungen hinzuwirken haben, in welchem Verhältnis die Werte der Legate zueinanderstünden, wobei der Klägerin Gelegenheit zu geben sei, ihr Begehren allenfalls neuerlich zu ändern. Sehe man die vorliegende letztwillige Verfügung nicht als Erbeinsetzung sondern als Anwendungsfall des § 726 letzter Satz ABGB an, dann sei es verfehlt, die Erbquoten lediglich auf den "legatsfreien Nachlaß" zu beziehen, wie es die Klägerin begehre. Die zitierte Bestimmung besage nämlich nicht, daß der restliche Nachlaß den Legataren als Erben zufallen solle, ordne also nicht an, daß die als Erben zu betrachtenden Legatare hinsichtlich der ausgesetzten Legate daneben als Prälegatare anzusehen seien. Aber selbst wenn man neben § 726 letzter Satz ABGB auch § 648 ABGB für anwendbar halten wollte, wäre daraus für den Standpunkt der Klägerin nichts abzuleiten, weil Vermächtnisse an einen Erben im Zweifel nicht als Vorausvermächtnisse, sondern als "Hineinvermächtnisse" (unechte Prälegate") anzusehen und daher auf den Erbteil anzurechnen seien, sodaß eine bloße Teilungsanordnung vorliege. Auch diesbezüglich werde der Klägerin zu einer allfälligen Änderung ihres Begehrens Gelegenheit zu geben sein, wogegen es andernfalls allerdings neuerlich abgewiesen werden müßte, weil in der Weglassung des Wortes "legatsfreien" in ihrem Begehren nicht der Zuspruch eines minus sondern eines aliud gelegen wäre.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben die beklagten Parteien Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Sie vermeinen, das Rekursgericht habe das Klagebegehren ebenfalls für verfehlt gehalten und hätte demgemäß dessen erstgerichtliche Abweisung bestätigen müssen. Das Klagebegehren habe auf eine den gesamten Nachlaß betreffende Erklärung zu zielen und dürfe nicht einen Teil des Nachlaßvermögens als von der Auseinandersetzung unberührt behandeln. Da die Klägerin lediglich einen Ausspruch über den "legatsfreien" Nachlaß begehre, könne sie "nicht jene Rechtssituation schaffen, deren Klärung ihr durch den Parteirollenverteilungsbeschluß des Verlassenschaftsrichters aufgetragen sei". Eine Entscheidung über den "legatsfreien" Nachlaß lasse den aus Legaten bestehenden Nachlaß ungeregelt, so daß keine endgültige Klarheit geschaffen werde. Eine Aufhebung zum Zwecke der Klageänderung sei durch die Verfahrensordnung nicht gedeckt. Im weiteren sei zwar richtig, daß eine positive Feststellung des Klagebegehrens trotz des Charakters der Erbrechtsklage als negativer Feststellungsklage nicht schade, wenn sie auf Vernichtung des Erbanspruches des Gegners gerichtet sei, doch ergebe sich aus dem Begehren der Klägerin in keiner Weise, daß es das Ziel verfolge, die Klägerin neben den Erbportionen der Beklagten als Erbin eines bestimmten Erbteiles anzusehen. Ein solches Begehren sei nicht verbesserungsfähig. Schließlich sei das geänderte Begehren verfristet, so daß der Nachlaß einantwortungsreif erscheine. Der Klägerin stünde zwar wohl die Klage nach § 823 ABGB zu, sie sei vom Abhandlungsverfahren aber ausgeschlossen, sodaß auch die aus diesem Grunde erfolgte erstgerichtliche Klageabweisung zutreffend erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin, Eva E***** und der Nachlaß nach Martha B***** haben vor
dem Verlassenschaftsgericht Erbserklärungen zu je einem Drittel, die
drei Beklagten dagegen Erbserklärungen zu je einem Viertel des
Nachlasses nach Elisabeth D***** abgegeben. Bei ihrem geänderten
Klagebegehren (ON 9) legte die Klägerin selbst zugrunde, daß hier
zwar alle fünf Legatare gemäß § 726 ABGB erbberechtigt seien - zur
Erbberechtigung aller als Legatare siehe S 10 f der in dieser Erbrechtssache ergangenen Vorentscheidung 4 Ob 536/88; = JBl 1988, 712, vermeint jedoch, jedem von diesen stehe demgemäß "ein Fünftel des legatfreien Nachlasses" zu.
Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu § 726 letzter Satz ABGB sind
die Legatare verhältnismäßig, dh nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse berufen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 726; 4 Ob 536/88 = JBl 1988, 712; 3 Ob 518, 519/91); die Erbquote der einzelnen Vermächtnisnehmer ergibt sich somit aus dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse (JBl 1988, 712; 3 Ob 518, 519/91).
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Berechtigung des Klagebegehrens, die von den drei Beklagten geltend gemachten Erbansprüche bestünden nur "mit je einem Fünftel des legatfreien Nachlasses" zu Recht, dh, soweit sie je ein Fünftel überschritten, nicht zu Recht, noch in keiner Weise beurteilt werden kann, weil der gemeine Wert der einzelnen Vermächtnisse noch nicht festgestellt wurde und sich die tatsächlichen Erbquoten daher noch nicht berechnen lassen. Sollte bei einer derartigen, nach den festzustellenden Wertverhältnissen der Legate vorgenommener Erbquotenberechnung jene der Klägerin zutreffen, so wäre der Klage hinsichtlich der je ein Fünftel übersteigenden, weil tatsächlich in der Höhe von je einem Viertel geltend gemachten Erbansprüche der drei Beklagten grundsätzlich - siehe die folgenden Ausführungen - stattzugeben. Dagegen wäre die Klage ganz oder teilweise abzuweisen, wenn das festzustellende Wertverhältnis der Legate zueinander mindestens ein Viertel oder jedenfalls einen höheren als einen Fünftelanteil jedes der drei Beklagten und daher Erbquoten von mehr als einem Fünftel ergibt. Zum berufungsgerichtlichen Hinweis auf § 648 ABGB sei lediglich bemerkt, daß gemäß der Entscheidung 3 Ob 578, 579/91 Personen, die nur auf Grund des § 726 letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, des wegen nicht § 648 ABGB zu unterstellen sind, weil sie zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch nicht Miterben waren. Die Regeln über das Vorausvermächtnis sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrages eines Testamentes oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist.
Die Rechtssache ist demnach mangels der für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen noch nicht spruchreif. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ändert hieran auch der Umstand nichts, daß die Klägerin die Feststellung des mangelnden Erbrechtes der Beklagten nur "in Ansehung des legatfreien Nachlasses" begehrte.
Da nach der ausdrücklichen Anordnung des § 726 letzter Satz ABGB die Legatare als Erben betrachtet werden beziehen sich deren festzustellende Erbquoten richtigerweise auf den gesamten, wenngleich durch die Legate belasteten Nachlaß. Mit ihrem vorstehenden Begehren will die Klägerin aber wohl nur zum Ausdruck bringen, daß den Legataren die einzelnen Legate unabhängig von ihren Erbportionen zustehen und die Erbquoten daher nur für die Aufteilung des restlichen Nachlasses von Relevanz sind. Dieses insoweit somit im Hinblick auf den deutlich geltend gemachten Rechtsgrund nur formal mißglückte Begehren ist demnach aber im Rahmen der prozessualen Anleitungspflicht nach § 182 ZPO dem Gesetze gemäß (§ 726 letzter Satz ABGB) zu fassen.
Lediglich eine unrichtige Formulierung des Klagebegehrens liegt auch insoweit vor, als es auf die Feststellung gerichtet ist, das Erbrecht der Beklagten bestehe "zu je einem Fünftel des.....Nachlasses" zu Recht.
Nach der einhelligen jüngeren Rechtsprechung ist die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers eine negative Feststellungsklage; ihr Begehren ist auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels zu richten, eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers hat nicht zu ergehen (JBl 1984, 36; 1987, 655; 4 Ob 509/87, 6 Ob 567/89; 1 Ob 506/92; SZ 25/26 ua).
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte ist aber selbst dann, wenn der Kläger unrichtig auf Feststellung seines Erbrechtes klagt, ohne Überschreitung des § 405 ZPO der gerichtliche Ausspruch der Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten geltend gemachten Erbrechts zulässig (SZ 58/187; SZ 62/131; 1 Ob 506/92 uva). Umsomehr kann ein positiv gefaßtes Feststellungsbegehren vom Gericht in seine negative Form - hier, daß das Erbrecht der Beklagten in einem je ein Fünftel übersteigenden Ausmaß nicht zu Recht bestehe - umgewandelt werden.
Schließlich versagt auch der weitere Einwand der Rechtsmittelwerber, das geänderte Klagebegehren müsse schon deswegen abgewiesen werden, weil es nach Ablauf der vom Verlassenschaftsgericht für die Klageanbringung gesetzten Frist erhoben worden sei. Selbst die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Klageanbringung gesetzten Frist führt nämlich weder zum Verlust des Klagerechtes noch zum Verlust materiellrechtlicher Ansprüche; die einzige Folge einer verspäteten Klageanbringung ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche weitergeführt werden kann (7 Ob 181, 182/72; 4 Ob 544/75; 6 Ob 559/88; 1 Ob 6/92 ua). Eine solche verspätete Klageanbringung liegt hier aber gar nicht vor.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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