OGH 8Ob47/07f

OGH8Ob47/07f21.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dragica P*****, vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 44 R 531/06y-119, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106166; 3 Ob 167/06i). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (3 Ob 167/06i).

Die im Revisionsrekurs ohne nähere Begründung vorgebrachte Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators, die in der Rechtsprechung etwa bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter in der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung (1 Ob 277/03x) und bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sachwalterumbestellung (6 Ob 113/00b) bejaht wurde, ist nicht ersichtlich.

Auf die im Revisionsrekurs behauptete Verletzung der Anleitungspflicht der Betroffenen ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, welches Vorbringen die Betroffene bei „ordnungsgemäßer Anleitung" erstattet hätte.

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