Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106166; 3 Ob 167/06i). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (3 Ob 167/06i).
Die im Revisionsrekurs ohne nähere Begründung vorgebrachte Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators, die in der Rechtsprechung etwa bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter in der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung (1 Ob 277/03x) und bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sachwalterumbestellung (6 Ob 113/00b) bejaht wurde, ist nicht ersichtlich.
Auf die im Revisionsrekurs behauptete Verletzung der Anleitungspflicht der Betroffenen ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, welches Vorbringen die Betroffene bei „ordnungsgemäßer Anleitung" erstattet hätte.
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