European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00045.85.0213.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.577,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920,‑‑ S an Barauslagen und 514,35 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 12. Dezember 1980 verursachte Dragan G*, ein beim Beklagten als Autobusfahrer beschäftigter jugoslawischer Gastarbeiter, als Lenker eines vom Beklagten gehaltenen, in Österreich zugelassenen Autobusses auf der Straße von Zagreb nach Banja Luka einen Auffahrunfall, bei dem der Kläger als Insasse des Autobusses des Beklagten schwer verletzt wurde. Dragan G* wurde wegen dieses Unfalles vom zuständigen Gemeindegericht Zagreb rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit auf den Anhänger eines bulgarischen Kraftfahrzeuges aufgefahren zu sein und dadurch eine Straftat gegen die öffentliche Verkehrssicherheit begangen zu haben.
Der Kläger begehrte vom Beklagten wegen dieses Unfalles die Bezahlung eines Schmerzengeldes von 200.000 S und stellte ein entsprechendes, von der alleinigen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen ausgehendes Feststellungsbegehren. Der Beklagte hafte ihm nach österreichischem Recht gemäß § 19 EKHG sowie auf Grund des mit dem bei ihm beschäftigten Lenker des Autobusses im Namen und für Rechnung des Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrages, wobei auch das von ihm bezahlte Entgelt dem Beklagten zugeflossen sei. Sollte jedoch jugoslawisches Recht anzuwenden sein, so stütze er die Haftung des Beklagten auf sämtliche nach jugoslawischem Recht in Betracht kommenden Haftungsgründe, also gleichfalls Verschulden, Haltereigenschaft und Beförderungsvertrag.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei jugoslawisches Recht anzuwenden. Der Kläger habe diese Fahrt als Reiseleiter für jugoslawische Gastarbeiter unternommen und dafür kein Entgelt geleistet; vor allem nicht an den Beklagten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - von der alleinigen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen ausgehend - ein Schmerzengeld von 35.000 S samt Anhang unter Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von 165.000 S samt Anhang zu und gab dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich statt.
Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende, für die Beurteilung der Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers dem Grunde nach bedeutsamen Feststellungen:
Der Beklagte pflegte Dragan G* an Wochenenden den unfallsgegenständlichen Autobus zwecks Fahrten mit Gastarbeitern nach Jugoslawien zu überlassen. Dafür sollte ihm G* ein Entgelt von 15.000 S je Fahrt bezahlen, was er allerdings nur einige Male tat. Später blieb G* dem Beklagten diese Entgelte schuldig. G* fuhr manchmal auch mit dem Autobus eines anderen Unternehmens. Die Fahrgäste, die er in irgendeine Liste eintrug, bezahlten jeweils das Entgelt an ihn. Irgendwelche Fahrscheine oder Quittungen wurden dafür nicht ausgestellt; niemand machte sich darüber Gedanken, wie G* die Fahrten mit dem Beklagten verrechnete. Der Kläger hatte dabei weder im allgemeinen, noch bei der gegenständlichen Fahrt irgendeine besondere Funktion, etwa als Reiseleiter.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen dem Grunde nach ging das Erstgericht davon aus, daß für den vom Kläger behaupteten Beförderungsvertrag eine Rechtswahl nicht dargetan worden sei, weshalb § 36 IPRG in Betracht komme. Danach sei auf einen zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Beförderungsvertrag österreichisches Recht als Recht des Staates, in dem der Beklagte seine Niederlassung habe, anzuwenden. Nach österreichischem Recht fehle es aber an entsprechenden Voraussetzungen, um die zwischen dem Kläger und G* getroffene Vereinbarung dem Beklagten zuzurechnen. Denn es sei weder eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Autobuslenkers durch den Beklagten dargetan worden, noch könne in der bloßen Überlassung des Autobusses, möge auch auf diesem eine Aufschrift mit der Unternehmensbezeichnung des Beklagten angebracht gewesen sein, schlüssig eine solche Bevollmächtigung erblickt werden. G* sei auch gar nicht als Bevollmächtigter des Beklagten aufgetreten, noch sei er von den Fahrgästen als solcher angesehen worden. Damit scheide ein Beförderungsvertrag als Haftungsgrundlage aus. Die Haftung sei also nach Deliktsrecht zu beurteilen. Hiefür gelte grundsätzlich § 48 IPRG, gemäß § 53 IPRG würden hiedurch jedoch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht berührt. In Betracht käme das Haager Straßenverkehrsübereinkommen vom 4. Mai 1971, BGBl. 387/75, in dem das auf außervertragliche, zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht geregelt werde. Im Art. 3 werde als Grundsatz die Anwendung des Rechtes jenes Staates bestimmt, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet habe. Da hier kein Fall einer Ausnahme nach Art. 4 des genannten Übereinkommens und auch keine Berücksichtigung von Umständen, die eine stärkere Beziehung zum Recht eines anderen Staates begründen könnten, in Betracht kämen, sei sowohl auf die Haftungsfrage als auch auf die Bemessung des Schmerzengeldes jugoslawisches Recht anzuwenden. Nach jugoslawischem Obligationenrecht hafte der Halter eines Autobusses für sämtliche Schadenersatzansprüche aus einem von diesem verursachten Unfall, sofern ihm nicht ein bestimmter Entlastungsbeweis gelinge. Ein solcher Entlastungsbeweis sei gar nicht angetreten worden; abgesehen davon stehe das Verschulden des Lenkers des Autobusses ohnehin fest. Auf eine allfällige Haftungsfreiheit nach § 3 öEKHG komme es demnach nicht an.
Ausgehend von den im einzelnen auch festgestellten Unfallsfolgen erachtete das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die ihm vom Beklagten vorgelegte Übersicht über die bis zum Jahre 1981 reichende, Schmerzengeld betreffende Gerichtspraxis in Kroatien und die seither eingetretene Geldwertveränderung des Dinars dem Schilling gegenüber ein Schmerzengeld von 35.000 S als einem angenommenen Zuspruch nach österreichischer Praxis von 140.000 S entsprechend angemessen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es einschließlich seiner nicht bekämpften und seiner bestätigten Teile dem Kläger 140.000 S samt Anhang zusprach, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 60.000 S samt Anhang abwies und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgab, wobei es die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zuließ.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien außer Streit gestellt, daß auf dem Autobus des Beklagten der Name des Inhabers des Autobusunternehmens angebracht war und der Kläger jene Fahrt, auf der er als Fahrgast verunglückte, in Linz angetreten hat. Ausgehend von dieser Außerstreitstellung erachtete das Berufungsgericht im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen alle Voraussetzungen erfüllt, um den Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen den Streitteilen in Österreich annehmen zu können. Wenn der Kläger auf österreichischem Gebiet in einen Autobus zusteige, der als Eigentum eines österreichischen Autobusunternehmers beschriftet sei, dann könne er schon deshalb annehmen, durch die Zahlung des geforderten Entgeltes an den Autobuschauffeur einen Beförderungsvertrag mit dem Autobusunternehmer abzuschließen, weil in aller Regel ein angestellter Autobuschauffeur gar keine Gewerbeberechtigung für die entgeltliche Personenbeförderung mit Autobussen besitze. Hingegen sei es keinesfalls außergewöhnlich, daß der Chauffeur den Fahrpreis kassiert, denn es könne bei Autofahrten, die nicht von vornherein durch Anmeldung und Vorauszahlung gebucht würden, nicht erwartet werden, daß der Autobusunternehmer persönlich den Autobus lenke oder an der Fahrt teilnehme, nur um den Fahrpreis zu kassieren. Eine Inkassovollmacht des Chauffeurs mit stillschweigender Bevollmächtigung zum Abschluß des Beförderungsvertrages entspreche in solchen Fällen der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 10 Abs. 1 KSchG), ja es könne der Autobus als Geschäftsraum des Unternehmers angesehen werden, in welchem die sogenannte Ladenvollmacht des § 1030 ABGB (§ 56 HGB) gelte, wonach der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager Beschäftigte zu Geschäftsabschlüssen und Empfangnahmen berechtigt sei, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Zur Anwendung der Ladenvollmacht müsse es nicht gerade um den Verkauf von „Waren“ gehen; nach Lehre und Rechtsprechung kämen auch zum Beispiel Bausparkassen (1 Ob 358/55), Reparaturwerkstätten (3 Ob 233/54), Reisebüros (JBl. 1968/567) oder Speditionen in Betracht (Stanzl in Klang 2 IV/1, 885); aus § 1027 ABGB könne auf die gesetzliche Gleichbehandlung des Fuhrgewerbes mit einem Kaufladen geschlossen werden. Daß eine Inkassovollmacht des Autobuslenkers G* durch irgendeinen Hinweis des Beklagten ausgeschlossen gewesen sei, sei nicht einmal behauptet worden. Was der Beklagte und G* intern vereinbart hätten, sei für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung; es sei ausschließlich der vom Beklagten als Autobusunternehmer gesetzte äußere Tatbestand maßgeblich (vgl. Koziol-Welser 5 I 143). Zutreffend habe das Erstgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen aus einem Unfall im Ausland, die auf Grund eines Beförderungsvertrages erhoben würden (ZVR 1965/43), ausgeführt, daß gemäß § 36 IPRG dann österreichisches Recht anzuwenden wäre, wenn die Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten in Österreich abgeschlossenen Beförderungsvertrag abgeleitet werden könnten. Da dieser Rechtsgrund tatsächlich durchgreife, sei das vom Kläger beanspruchte Schmerzengeld nicht nach jugoslawischem Recht auszumessen, sondern gemäß § 1325 ABGB zu beurteilen. Da die festgestellten Möglichkeiten späterer Komplikationen nicht so greifbar und wahrscheinlich seien, daß sie jetzt schon bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden könnten und der Kläger diesbezüglich durch das rechtskräftig gewordene Feststellungsurteil abgesichert sei, sei das vom Erstgericht nach österreichischer Spruchpraxis mit 140.000 S ausgemessene Schmerzengeld für die Abgeltung der körperlichen und seelischen Schmerzen angemessen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher im Sinne des Zuspruches eines Schmerzengeldes von 140.000 S ohne Einschränkung unter Bedachtnahme auf das jugoslawische Recht abzuändern gewesen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Erstgericht mit dem Hinweis darauf, daß keine oberstgerichtliche Entscheidung über die Ladenvollmacht des Autobuslenkers als Vollmacht zum Abschluß des Beförderungsvertrages und Inkasso des Fahrpreises bekannt sei. Da dieser Rechtsfrage für die Rechtssicherheit im Alltag große Bedeutung zukomme und eine analoge Behandlung von privaten Autobusunternehmen und dem Linienverkehr öffentlicher Verkehrsmittel in der Frage der Inkassovollmacht des Fahrzeuglenkers aus mehreren Gründen ausscheide, lägen die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vor.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs. 2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, in letzter Linie an das Erstgericht begehrt.
Der Kläger beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig aber nicht berechtigt.
Die in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegen nicht vor, was jedoch nicht zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
In seiner Rechtsrüge wendet sich der Revisionswerber allein gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, ihn träfe eine vertragliche Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalles. Daß diese Haftung nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist, wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt (§§ 35 Abs. 2 und 36 IPRG) und wird vom Revisionswerber auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Er stützt seine Revision im wesentlichen darauf, daß er kein Reiseveranstalter sei, er vielmehr nur ein Mietwagengewerbe betreibe; im Rahmen dieses Gewerbes könne er aber keine Beförderungsverträge mit Einzelreisenden abschließen; er könne somit auch aus solchen Verträgen nicht haftbar gemacht werden. Insoweit der Revisionswerber meint, in seiner Rechtsrüge von einem „Mietwagengewerbe“ als Gegenstand seines Unternehmens ausgehen zu können, weil die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen getroffen hätten, übersieht er vor allem, daß die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften weder die Unternehmereigenschaft noch die Gültigkeit eines mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrages berührt (SZ 19/160; SZ 32/140; MietSlg. 20.073, 22.117 u.a.). Darüber hinaus haben die Vorinstanzen doch- wenn auch knappe - Feststellungen getroffen, die für eine abschließende rechtliche Beurteilung der hier zu lösenden Fragen ausreichen. Darnach ist der Beklagte „Autobusunternehmer“ und hat er dem bei ihm beschäftigten Dragan G* wiederholt seinen Autobus zur Durchführung von Fahrten mit Gastarbeitern nach Jugoslawien gegen Entgelt überlassen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich weiters, daß die Gastarbeiter von diesen Fahrten nach Jugoslawien und deren näheren Umständen (Abfahrtszeit und Fahrtroute) Kenntnis hatten; dem entsprechend hat ja auch der Kläger zur gegebenen Zeit in Linz den für die Reise bereitstehenden Autobus des Beklagten bestiegen. Wenn dem Äußeren dieses Autobusses, mit dem G* die Auslandsfahrten durchführte, entsprechen der Vorschrift des § 103 Abs. 5 KFG 1967, zu entnehmen war, daß es sich dabei um das Fahrzeug eines „Autobusunternehmers“ handelte, und auf dem Fahrzeug kein Hinweis vorhanden war, aus dem sich ergeben hätte, daß dieser Autobus im Auftrag eines Dritten oder für einen Dritten fahre, dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß der auf dem Fahrzeug angeführte Unternehmer bereit ist, mit diesem Autobus die Beförderung von Personen gegen Entgelt zu übernehmen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Z 5 HGB). Eine vorausgehende Anmeldung für die Fahrt beim Beklagten war nicht vorgesehen. Da der bei ihm beschäftigte Autobuslenker von den Fahrgästen bei Antritt der Fahrt - mangels Anwesenheit sonstigen Personals - als einziger Repräsentant des Autobusunternehmers angesehen werden mußte und dieser offensichtlich auch im Besitz der für eine Auslandsreise erforderlichen Fahrzeugpapiere war, liegen eine Mehrzahl von vom Beklagten selbst geschaffener Umstände vor, die - mit Überlegung aller Umstände iS des § 863 ABGB - geeignet waren, im Kläger den begründeten Eindruck zu erwecken, daß der Autobuschauffeur befugt war, ihn als Fahrgast des Autobusunternehmers auf die beabsichtigte Fahrt mitzunehmen, zumal - wie sich aus den ganz allgemein, ohne Bezugnahme auf die Fahrt des Klägers getroffenen Feststellungen weiters ergibt - den Äußerungen G*'s auch nicht zu entnehmen war, er werde die Fahrt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen durchführen. Auf Grund der vom Beklagten hier gesetzten, nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen, Unterlassungen und Duldungen ist G* als von ihm zum Abschluß von Verträgen mit Gastarbeitern über deren Beförderung mit seinem Autobus nach Jugoslawien (allenfalls auch zurück) bevollmächtigt anzusehen, auch wenn dem Beklagten das Bewußtsein der Abgabe dieser Willenserklärung gefehlt haben sollte und er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 44 und 46 zu § 1002; Koziol‑Welser 7 I, 155). Wenn der Beklagte das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages zwischen ihm und den von G* mit seinem Autobus beförderten Personen hätte verhindern wollen, so wäre die hier als erteilt anzusehende Außenvollmacht (vgl. Strasser, aaO, Rdz 43 zu § 1001; Koziol-Welser, aaO, 153) von ihm einfach durch Anbringung eines entsprechenden Hinweises am oder im Autobus oder durch Veranlassung einer entsprechenden Erklärung G*'s den Fahrgästen gegenüber zu vermeiden gewesen, daß die Fahrten nach Jugoslawien nicht für den Autobusunternehmer und nicht auf dessen Rechnung durchgeführt würden. Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß es an einem schutzwürdigen Vertrauen auf den äußeren Tatbestand fehlen würde, wenn dem Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel am Vorhandensein der Rechtsmacht des Autobuschauffeurs hätten kommen müssen, wobei der Umfang der diesbezüglichen Diligenzpflicht nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. RZ 1956, 93, JBl. 1962, 381; QuHGZ 1980, 695/175 ua). Anhaltspunkte für solche Zweifel des Klägers sind hier jedoch nicht gegeben. Es steht fest, daß der Kläger entgeltlich befördert wurde. Daß das Entgelt unangemessen niedrig gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Da am Autobus der Name des Unternehmers angegeben war, bei Antritt der Fahrt von Seiten des Unternehmers allein der Buslenker anwesend war und diesem - offensichtlich - auch alle für die Auslandsreise erforderlichen Dokumente überlassen worden waren, bestand für den Kläger in Ermangelung eines den Zusammenhang der bevorstehenden Fahrt mit dem Autobusunternehmer selbst ausschließenden Hinweises kein Grund für die Annahme, der Lenker werde nicht in seiner Eigenschaft als Bediensteter des Autobusunternehmers tätig, er werde diese Auslandsfahrt vielmehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Gerade die Feststellung der Vorinstanzen, daß sich unter den gegebenen Umständen (von den Gastarbeitern) niemand Gedanken über das Verhältnis des Autobuslenkers zum Autobusunternehmer machte, zeigt die Selbstverständlichkeit, mit der die Übernahme der Beförderung der Gastarbeiter durch den Autobusunternehmer angenommen wurde. Daß der Chauffeur keine Fahrkarten oder Quittungen ausstellte, mußte den Kläger nicht bedenklich stimmen, weil die Bezahlung des Fuhrlohnes Zug um Zug mit dem Einsteigen in den Autobus erfolgte, und im Hinblick darauf, daß der Bus ausschließlich von G* gelenkt wurde, auch gar keine Notwendigkeit bestand, bei einer allfälligen späteren Kontrolle durch einen anderen, nicht informierten Bediensteten des Unternehmers die Entrichtung des Fahrpreises nachweisen zu können. Auch der Umstand, daß G* bei solchen Fahrten nicht nur mit einem Autobus des Beklagten, sondern gelegentlich auch mit Fahrzeugen anderer Unternehmer fuhr, spricht nicht für eine Verletzung der Diligenzpflicht des Klägers und damit gegen seine Schutzwürdigkeit, weil gar nicht feststeht, daß der Kläger davon Kenntnis hatte und es außerdem durchaus der Lebenserfahrung entspricht, daß ein Kraftfahrzeuglenker etwa aushilfsweise auch für einen anderen Unternehmer tätig wird und keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß er diese Fahrten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt hätte. Bedenkt man, daß der Beklagte G* seinen Autobus für solche Fahrten zu überlassen „pflegte“ und den Gastarbeitern die näheren Umstände der Durchführung der Transporte hinlänglich bekannt waren, so ergibt sich zusammengefasst, daß die Art der Abwicklung der Autobusfahrt unter den festgestellten Umständen keine Bedenken gegen die Befugnis G*'s, für seinen Dienstgeber aufzutreten, erregen mußten.
Da G* bei Annahme einer ihm im Rahmen einer solchen Organisation von Gastarbeitertransporten erteilten Außenvollmacht - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1030 ABGB (daß der Beklagte sein Unternehmen in Form einer Anstalt führt oder seine Firma im Handelsregister eingetragen wäre, für ihn damit § 56 HGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 oder § 2 HGB zur Anwendung käme, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen) zutreffend erkannte - wohl die Rechtsmacht hatte, für den Beklagten den Fahrpreis zu kassieren, weil die Bestimmungen über die sogenannte „Ladenvollmacht“ ja nicht nur für Umsatzhändler gelten, sondern auch auf andere Gewerbetreibende anwendbarer sind (vgl. Stanzl in Klang 2 IV/1, 885), ist das Berufungsgericht mit Recht zur Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall zwischen den Streitteilen ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Die Annahme einer vertraglichen Haftung des Beklagten für die Folgen des von G* als seinem Beschäftigten mit seinem Autobus verschuldeten Unfalles durch das Berufungsgericht entspricht somit der Sach- und Rechtslage.
Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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