OGH 8Ob43/73 (RS0023326)

OGH8Ob43/7313.3.1973

Rechtssatz

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers: Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen und natürliche Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, hat die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und zur Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4b3

8 Ob 43/73OGH13.03.1973

Veröff: EvBl 1973/198 S 435 = JBl 1973,620 = ZVR 1974/139 S 212

5 Ob 560/78OGH04.04.1978

Auch; Beisatz: Nicht markierter oder gesicherter Übergang von der eigentlichen Piste in einen unmittelbar anschließenden, je abfallenden und von oben nicht einsehbaren Hohlweg. (T1)

7 Ob 591/79OGH13.09.1979

Auch; Beisatz: Absicherung gefährlicher Stellen im Liftbereich und zur Hinhaltung oder Minderung von Unfallschaden erforderliche Überwachung des Liftbetriebes. (T2)

4 Ob 593/79OGH04.03.1980

Beis wie T2; Beisatz: Verpflichtung, Gefahrensquellen für stürzende Schleppliftbenützer, welche sich in unmittelbarer Nähe der Schleppschnur befinden, entsprechend abzusichern (hier: in nur 1,35 Meter Entfernung neben der Schleppschnur eine Schneegrube im Ausmaß von drei Meter Länge, ein Meter Breite und einer Tiefe von zwei Meter). (T3) <br/>Veröff: ZVR 1980/321 S 338

7 Ob 574/80OGH08.05.1980

Auch; Beisatz: Auf dreihundert Meter sichtbares Plastik - Schutznetz genügt, um auf Gefahren, welche aus einem in unmittelbarer Nähe des Pistenrandes vorbeiführenden etwas tiefer gelegene Güterweg drohen, hinzuweisen. (T4)

7 Ob 779/81OGH03.12.1981

Veröff: SZ 54/183 = EvBl 1982/59 S 210

3 Ob 655/81OGH12.05.1982

Auch; Beisatz: Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (Wassergraben). (T5)

3 Ob 576/82OGH06.10.1982

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch bei klaglosem Funktionieren eines Liftes und einwandfreien Schneeverhältnissen und Spurverhältnissen auf einem Schlepplift bergwärts fahrende Skiläufer immer wieder zum Sturz kommen und dass hievon auch erfahrene Skiläufer nicht ausgenommen sind. (T6) <br/>Veröff: JBl 1983,324

7 Ob 580/83OGH14.04.1983
6 Ob 638/87OGH08.10.1987

Auch; Beisatz: Unter Ablehnung von König in ZVR 1986,5 f. (T7)<br/>Veröff: ZVR 1988/158 S 345

7 Ob 577/88OGH30.06.1988

Auch; Beisatz: Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern. (T8) <br/>Veröff: ZVR 1989/132 S 224

4 Ob 527/89OGH14.03.1989

Auch; Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (Pichler)

1 Ob 583/89OGH24.05.1989
4 Ob 524/89OGH18.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Verpflichtung des Schiliftunternehmers schließt die in der Sondervorschrift des § 1919a ABGB vorgesehenen Beschränkungen aus. (T9)

1 Ob 533/91OGH10.04.1991

Vgl auch; Beis wie T8

8 Ob 1685/92OGH22.12.1992

Auch; nur: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers. (T10) <br/>Beisatz: Dem Pistenerhalter ist an dem Schiunfall ein Verschulden anzulasten, wenn er ein unmittelbar neben der Piste befindliches Hindernis, nämlich einen lose liegenden Baumstrunk mit Wurzeln, der eine atypische Gefahrenquelle darstellte, nicht entfernt hatte, obwohl dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre. (T11)

2 Ob 59/00sOGH16.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind. (T12)

1 Ob 246/02mOGH26.11.2002

Beisatz: Ein Liftunternehmer haftet als Pistenhalter im Allgemeinen nicht für die Folgen einer Fahrt außerhalb der von ihm markierten Schipiste, es sei denn, die Benützer hätten die Pistenbegrenzung infolge mangelhafter Markierung nicht deutlich wahrnehmen oder eine Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstehen können. (T13)

1 Ob 77/03kOGH18.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T14)

2 Ob 14/08kOGH14.02.2008
10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T15)<br/>Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T16)

6 Ob 147/08yOGH07.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T17)

2 Ob 30/10sOGH27.01.2011

Vgl; Beisatz: Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen. (T18)

1 Ob 110/12aOGH22.06.2012

Beis wie T18

6 Ob 30/17fOGH27.02.2017

Beis wie T18

Dokumentnummer

JJR_19730313_OGH0002_0080OB00043_7300000_001

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