Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten die mit S 36.884,42 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 6.147,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Gegen den nach dem Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag über S 8,010.000 erhoben die beiden Beklagten rechtzeitige Einwendungen, in welchen sie u.a. die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zufolge abredewidriger Domizilierung des Blankoakzeptes behaupteten. Das Erstgericht stellte ua fest, die beiden Beklagten hätten der Zweiganstalt der klagenden Partei in Salzburg schriftlich die Ermächtigung erteilt, den Wechsel "an ihren Schaltern" zahlbar zu stellen. Die Ausfüllung des Blankowechsels mit dem Zahlungsort "Wien" als dem Sitz der Hauptanstalt sei daher berechtigterweise erfolgt. Da auch die übrigen Klagevoraussetzungen vorlägen, sei der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten.
Das Berufungsgericht hob aufgrund der Verfahrensrüge der Beklagten das angefochtene Urteil auf und überwies die Rechtssache an das zuständige Landesgericht Salzburg. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei.
In der Entscheidungsbegründung führte es aus:
Dem Vorbringen der Beklagten, der Blankowechsel hätte Kredite, welche dem Erstbeklagten von der Salzburger Filiale der klagenden Partei gewährt wurden, sichern sollen und die diesbezüglichen Geschäftskonten würden in Salzburg geführt, habe die klagende Partei entgegnet, ihre in Wien befindliche Hauptanstalt bilde mit den einzelnen Filialen eine juristische Einheit, so daß aufgrund der vorliegenden Ermächtigung durch die Beklagten, den Wechsel "an den Schaltern" der klagenden Partei zahlbar zu stellen, die Fälligstellung bei der Hauptanstalt in Wien zulässig und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit daher nicht gerechtfertigt sei. Das Erstgericht habe über diese Einrede der Beklagten keinen Beschluß gefaßt, jedoch in der Sache selbst entschieden, so daß von der Abweisung der Einrede ausgegangen werden müsse. Da die Beklagten außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes ihren Wohnsitz hätten, habe sich dieses offenbar im Hinblick auf die Bestimmung des § 89 JN als zuständig erachtet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlgerichtsstandes nach § 89 JN sei es, daß es sich bei dem angerufenen Gericht um das Gericht des Zahlungsortes handle. Im Falle der nachträglichen Domizilierung eines Blankowechsels durch den Inhaber könne mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung nur eine Ausfüllung in verkehrsüblicher Art als zulässig angesehen werden und das sei eine solche, die keine Erschwerung der Lage des Akzeptanten nach sich ziehe. Auch eine schlüssige Zustimmung des Wechselakzeptanten zu einer derartigen nachträglichen Domizilierung könne nur unter diesen Gesichtspunkten beurteilt werden. Im Zweifel sei der Wechselnehmer nicht zur Beifügung eines Domizils befugt. Der Annehmer dürfe damit rechnen, daß der Wechsel bei ihm zur Zahlung vorgelegt werde, wie es der Natur einer Wertpapierverbindlichkeit als Holschuld entspreche. Vorliegendenfalls stelle sich demnach die Frage, ob die beiden Wechselakzeptanten aus dem offensichtlich von der klagenden Partei formulierten Wortlaut des von den Beklagten an die Filiale Salzburg der klagenden Partei gerichteten Schreibens vom 17.9.1987, Beil. ./D ( - aus dem Erscheinungsbild dieser Urkunde ergebe sich zweifelsfrei, daß es sich dabei um ein internes Formular der klagenden Partei handle - ) damit rechnen hätten können, daß die klagende Partei den Wechsel in Wien domizilieren werde. Der in der Beilage ./D verwendete Ausdruck: "an ihren Schaltern zahlbar zu stellen", habe von den Wechselschuldnern durchaus so verstanden werden können, daß sie mit der Vorlage des Wechsels "an den Schaltern der klagenden Partei in Salzburg" (und nicht bloß am Wohnort der Beklagten in Uttendorf) zu rechnen gehabt hätten. Die schlüssige Zustimmung der Beklagten als Wechselakzeptanten zur nachträglichen Bestimmung des Zahlungsortes Wien sei aus der bloßen Verwendung des Plurals beim Wort "Schalter" nicht zu entnehmen; es würde sich dabei auch um eine undeutliche Äußerung im Sinne des § 915 ABGB handeln, die zum Nachteil des tatsächlichen Urkundenverfassers, nämlich der klagenden Partei, auszulegen wäre. Auch nach der Interessenlage der in Uttendorf und somit im Bundesland Salzburg wohnenden Beklagten sei nicht anzunehmen, daß sie einer Wechseldomizilierung in Wien zugestimmt hätten und solcherart mit einer Erschwerung ihrer Lage nicht nur hinsichtlich der Prozeßführung einverstanden gewesen wären. Den Beklagten sei somit beizupflichten, daß das Handelsgericht Wien für den gegen sie angestrengten Wechselprozeß nicht zuständig sei. Demgemäß habe das Berufungsgericht nach § 475 Abs.2 ZPO vorgehen müssen. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.
Zur Begründung bringt die Rekurswerberin vor, das Berufungsgericht verneine zu Unrecht die Zuständigkeit des Erstgerichtes, weil aufgrund der dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunde an jedem "sonst für ihn zuständigen Gerichtsstand" belangt werden könne und außerdem die klagende Partei nach dem Ermächtigungsschreiben vom 17.9.1987 berechtigt sei, den Wechsel an "ihren Schaltern" zahlbar zu stellen. Daß darunter nur ihre Schalter in Salzburg gemeint seien, erscheine nicht überzeugend. Wäre tatsächlich die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung: "an den Schaltern der klagenden Partei in Salzburg", vereinbart worden, so wäre eine Klageführung nur in Salzburg möglich gewesen. Mangels einer solchen Vereinbarung seien unter "unsere Schalter" nicht nur jene in Salzburg, sondern auch jene der Hauptanstalt in Wien zu verstehen. Auch aus der Verwendung des Plurals "Schaltern" leite sich schlüssig ab, daß nich nur "unser Schalter" in Salzburg habe gemeint sein können. Die klagende Partei sei eine juristische Person und bilde mit allen ihren Filialen eine Einheit. Immer, wenn eine Filiale angesprochen werde, sei dadurch zwangsläufig auch die Hauptanstalt betroffen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen sind insgesamt nicht stichhältig. Die klagende Partei hat sich zwar bereits in ihrem Schriftsatz ON 7 auch auf ihre dem Kreditgeschäft mit dem Erstbeklagten zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach deren Inhalt der Kunde an jedem "sonst für ihn zuständigen Gerichtsstand" belangt werden könne. Abgesehen davon, daß sie nicht vorbrachte, auf Grund welcher konkreter Absprachen für die Beklagten in Wien ein solcher zuständiger Gerichtsstand begründet worden sei, würde selbst das Vorliegen eines solchen vereinbarten Gerichtsstandes an der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes für die gegenständliche Wechselklage nichts ändern. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 49/6 ausgesprochen und mit der hierauf bezugnehmenden weiteren Entscheidung 8 Ob 564/78 bekräftigt hat, kann aus einer im Rahmen eines Kreditgeschäftes geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung noch nicht schlüssig auf die Zustimmung zur nachträglichen Domizilierung eines Blankowechsels in einem anderen Ort als dem Wohnort des Beklagten angenommen werden. Wohl wurde in der letztgenannten Entscheidung grundsätzlich von einer stillschweigenden Ermächtigung des Beklagten zur Domizilierung eines Blankowechsels am Erfüllungsort des Grundgeschäftes ausgegangen. Auch die ausdrückliche Vereinbarung eines Gerichtsstandes für Wechselstreitigkeiten ist im Sinne des § 104 JN zwischen den Parteien möglich (EvBl.1974/28). Eine derartige Gerichtsstandvereinbarung auch für Wechselstreitigkeiten wurde vorliegendenfalls aber weder behauptet noch nachgewiesen. Die Rechtsansicht der Rekurswerberin, sie sei auf Grund des Ermächtigungsschreibens vom 17.September 1983, Beilage ./D, berechtigt gewesen, im Blankowechsel Wien als Zahlungsort einzusetzen, woraus die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 89 JN folge, ist ebenfalls verfehlt.
Im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung (Stranz Wechselgesetz14 79; Kapfer Handkommentar zum Wechselgesetz 65; weiters Baumbach-Hefermehl15 142; SZ 9/188; SZ 49/6; SZ 59/162 ua) ist die nachträgliche Domizilierung des Blankowechsels durch den Inhaber mangels einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung nur dann zulässig, wenn sie nach den Umständen als verkehrsüblich anzusehen ist, dh, wenn sie keine Erschwerung der Lage des Akzeptanten nach sich zieht. Andernfalls kann eine schlüssige Zustimmung des Akzeptanten zur nachträglilchen Domizilierung grundsätzlich nicht angenommen werden. Die Rekurswerberin behauptet selbst nicht, daß diese Voraussetzungen für die nachträgliche Domizilierung hier vorlägen, vielmehr will sie das Ermächtigungsschreiben ./D als ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung qualifizieren. Dieser Ansicht kann aber nicht beigetreten werden:
Das Schreiben ./D ist "An die Ö*** L*** AG,
Filiale Salzburg" gerichtet, welche dem Erstbeklagten Kredit gewährt hatte. Die Adressatin wird hierin durch die Absender, das sind die beiden Beklagten, ermächtigt, den von diesen zur Sicherstellung der eingeräumten Kredite oder sonstigen Forderungen blanko unterschriebenen und hiemit übermittelten Wechsel bis zur Höhe "der ihnen....erwachsenen Forderungen.... auszufüllen" und "an Ihren Schaltern zahlbar zu stellen".
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem offenkundigen Geschäftszweck richtet sich diese Erklärung der beiden Beklagten an die Filiale Salzburg der klagenden partei als dem Geschäftspartner der Beklagten. Der objektive Aussagewert der Erklärung (vgl SZ 48/44; 1 Ob 85/75; SZ 49/64 ua) geht demnach unzweifelhaft dahin, daß unter "Ihren Schaltern" jene der Adressatin, also die Bankschalter der Filiale Salzburg, gemeint sind. Diese Auslegung entspricht im Sinne des § 914 ABGB auch der Übung des redlichen Verkehrs. Der gegenüber einer Bankfiliale in Salzburg verwendete Ausdruck "Ihren Schaltern" kann nach Treu und Glauben mangels irgendeines diesbezüglichen Anhaltspunktes in der Sachlage keineswegs auch auf die Schalter der Hauptanstalt in Wien bezogen werden. Eine vom erklärten Ausdruck abweichende übereinstimmende Parteiabsicht wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt und wird von der Rechtsmittelwerberin auch gar nicht behauptet. Sie geht vielmehr selbst vom Wortlaut der Erklärung aus, die von ihr angestrebte Auslegung ist jedoch aus den dargestellten Gründen abzulehnen. Der weiters geltend gemachte Umstand, daß bei der klagenden Partei die Hauptanstalt und die Filialen juristisch eine Einheit bildeten, ist für die hier zu lösende Frage, ob mit den Beklagten die Domizilierung des Blankowechsels in Wien vereinbart und somit Ihnen gegenüber der Wahlgerichtsstand des § 89 JN begründet wurde, ohne Belang. Hinsichtlich der Zweitbeklagten könnte dieser Gerichtsstand wohl auch schon deswegen nicht gegeben sein, weil nach dem Akteninhalt auf ihrer Seite ein Verbrauchergeschäft vorliegt, so daß die zwingende Bestimmung des § 14 Abs 1 KSchG entgegensteht.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)