Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 175 Abs 4 KO zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.
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