Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird, insoweit er den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Ausspruch, das rechtsgeschäftliche Absonderungsrecht an den Dienstbezügen des Schuldners der Sparda-Bank Linz regGenmbH, 4021 Linz, Wiener Straße 2a, sei gemäß § 113a Abs 2 KO erloschen, ersatzlos behebt, als nichtig aufgehoben. Darüber hinaus werden die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass das von der Konkursgläubigerin B***** AG in ihrer Forderungsanmeldung vom 21. 5. 2003, lfd. Nr. 7 geltend gemachte Absonderungsrecht nicht gemäß § 113a Abs 2 KO erloschen ist.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 10. 4. 2003 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, bestellte einen Masseverwalter, bestimmte die Anmeldungsfrist mit 22. 5. 2003 und beraumte die allgemeine Prüfungstagsatzung für 5. 6. 2003 an. Das Edikt enthielt neben der Ankündigung, dass insbesondere auch über den Antrag des Schuldners auf Annahme des Zahlungsplanes abgestimmt werde, die Aufforderung gemäß § 74 Abs 2 Z 5a KO zur Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten innerhalb der Anmeldefrist und die Belehrung über die Folgen nach § 113a Abs 2 KO bei Nichtgeltendmachung dieser Rechte bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan.
Mit der am 21. 5. 2003 beim Erstgericht eingelangten Forderungsanmeldung meldete eine Gläubigerbank (im Folgenden: Gläubigerin) eine Konkursforderung im Betrag von EUR 13.012,82 an. Es handle sich dabei um eine per 9. 4. 2003 aushaftende Kreditverbindlichkeit des Schuldners. Im Folgenden führte die Gläubigerin wie folgt aus:
"Der nunmehrige Gemeinschuldner hat uns zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen aus dem Kreditvertrag an Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Gebühren alle der Exekution unterliegenden zustehenden Ansprüche auf (Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstige) Bezüge und Abfertigungen gegen den jeweiligen Dienstgeber oder sonstigen Schuldner sowie alle Ansprüche nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz verpfändet. Der Dienstgeber des Gemeinschuldners, die ..., hat diese Verpfändung am 21. 6. 2002 an erster Stelle vorgemerkt."
Beweis: Kreditantrag vom 13. 5. 2003, Kontoauszüge, Verpfändungserklärung, PV, weitere Beweise vorbehalten.
Wir melden daher die per 9. 4. 2003 aushaftende Forderung in Höhe von EUR 13.012,32 zum gegenständlichen Konkursverfahren an und beantragen deren Feststellung in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger, wobei wir nochmals auf die Verpfändung der Einkommensbezüge des Gemeinschuldners ausdrücklich hinweisen."
Zu dieser Forderungsanmeldung legte die Gläubigerin die Ablichtung eines Schreibens vom 14. 6. 2002 vor, womit die Arbeitgeberin des Schuldners von der Verpfändung der Bezüge verständigt wurde. Das Schreiben hat folgenden wesentlichen Inhalt:
"Wie Sie beiliegendem Schreiben entnehmen wollen, hat uns der genannte Arbeitnehmer seine Bezüge verpfändet.
Wir ersuchen Sie, diese Verpfändung an erster Stelle vorzumerken. Die uns verpfändeten Bezüge können bis auf Widerruf ausbezahlt werden. Sollte Ihr Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommen, werden wir Sie um die direkte Überweisung der 72 Monatsraten in Höhe von je EUR 243,60 oder des gesamten pfändbaren Teiles der Bezüge ersuchen. Falls wir Ihnen vorher nichts Gegenteiliges mitteilen, kann die Löschung der Vormerkung am 5. 6. 2008 erfolgen.
Sollte das Dienstverhältnis gelöst werden, bitten wir, uns vor Endabrechnung der Gehalts-/Lohnansprüche zu verständigen.
Wir ersuchen Sie, uns die Kenntnisnahme bzw Vormerkung dieser Verpfändung mittels beiliegender Kopie dieses Schreibens unter Bekanntgabe des vorgemerkten Ranges bestätigen zu wollen."
Am Ende dieses Schreibens findet sich die von der Arbeitgeberin des Schuldners ausgefüllte Bestätigung vom 21. 6. 2002, dass die Verpfändung an erster Stelle vorgemerkt worden sei. Mit an das Erstgericht gerichtetem Schreiben vom 8. 5. 2003 bestätigte die Arbeitgeberin des Schuldners die Vormerkung des Pfandrechtes der Gläubigerin an erster Stelle. An zweiter Stelle sei die Verpfändung der Dienstnehmerbezüge zugunsten einer weiteren Gläubigerbank vorgemerkt.
In seinem Bericht ON 11 verwies der Masseverwalter unter anderem darauf, dass hinsichtlich der bekanntgegebenen Vormerkung des Gehaltspfandrechtes der Gläubigerin der Fortbestand oder Bestand eines Pfandrechtes beschlussmäßig festzustellen sein werde. Der Inhalt und auch die Quote des Zahlungsplanes werde davon abhängig sein, ob ein Gehaltspfandrecht als bestehend festgestellt werde oder nicht.
In der Prüfungstagsatzung vom 5. 6. 2003 erstattete nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes der Masseverwalter seinen Bericht wie ON 11. Nach diesem Hinweis im Protokoll findet sich folgender Eintrag:
"Es wird nunmehr über das von der ... (Gläubigerin) erwähnte vorgemerkte Pfandrecht verhandelt. Seitens der ... (Gläubigerin) wird kein weiteres Vorbringen erstattet und werden keine weiteren Urkunden angeboten bzw vorgelegt."
Danach wird im Protokoll der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan dargestellt, wonach eine Quote von 30 %, zahlbar in fünf gleichen Raten á 6 % angeboten wird, und zwar fällig für den Fall, dass alle Lohnpfandrechte erlöschen, jeweils am 1. 6. der Jahre 2004 bis 2008 und für den Fall, dass ein oder mehrere Lohnpfandrechte bestehen bleiben, jeweils am 1. 6. der Jahre 2006 bis 2010. Dieser Zahlungsplan wurde einstimmig angenommen.
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss erklärte daraufhin das Erstgericht alle rechtsgeschäftlichen Absonderungsrechte an Dienstbezügen des Schuldners gemäß § 113a Abs 2 KO als erloschen. Die pfändbaren Einkommensteile des Schuldners seien bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens dem Masseverwalter auf dessen Konto zu überweisen. Ein allfälliges Pfandrecht der zweiten Gläubigerbank sei mangels Geltendmachung gemäß § 113a Abs 2 KO erloschen. In der bloßen Mitteilung des Bestandes eines Pfandrechtes durch die Gläubigerin liege keine Geltendmachung eines Absonderungsrechtes im Sinn des § 113a Abs 1 KO. Dies würde ein ausdrückliches Begehren des Absonderungsberechtigten voraussetzen. Auch dieses Pfandrecht sei daher erloschen. Zudem sei im Sinne des § 113a Abs 1 KO die bloße Vormerkung eines Gehaltspfandrechtes nicht ausreichend. Es hätte vielmehr spätestens bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan die Auszahlungsgenehmigung der pfändbaren Dienstbezüge an den Schuldner widerrufen werden müssen. Derartiges sei von der Gläubigerin weder behauptet noch sonst unter Beweis gestellt worden.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Gläubigerin teilweise Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In Ansehung des Erlöschens von Aus- und Absonderungsrechten nach § 113a Abs 2 KO ergäben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass das Konkursgericht dieses Erlöschen von Rechten beschlussmäßig auszusprechen oder auch nur festzustellen habe oder dass erst eine solche Beschlussfassung konstitutiv für das Erlöschen der genannten Rechte sei. Vielmehr erlöschen die Sicherungsrechte mit Ablauf des Tages, an dem über den Zahlungsplan abgestimmt werde, also mit Wirkung ex nunc und ipso iure. Das Konkursgericht sei nicht dazu berufen, mit endgültiger und bindender Wirkung im Verhältnis zwischen den Parteien darüber abzusprechen, ob ein von einem Gläubiger behauptetes Absonderungsrecht bestehe oder erloschen sei. Absonderungsrechte unterlägen - im Unterschied zu Konkursforderungen - im Konkurs keinem Prüfungsverfahren. Auf sie sei im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt seien. Streitigkeiten über solche Rechte seien außerhalb des Konkursverfahrens in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg auszutragen. Es liege zunächst am Masseverwalter, sich darüber zu erklären, ob er die Anerkennung eines behaupteten Absonderungsrechtes beabsichtige oder dieses bestreite. Es sei nicht Sache des Konkursgerichtes, einem allfälligen Feststellungsprozess über das Bestehen eines von einem Konkursgläubiger behaupteten Absonderungsrechtes vorzugreifen. Dem Konkursgericht stehe nur dort die Kompetenz zur vorläufigen Entscheidung über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu, wo dies das Gesetz ausdrücklich anordne. Dies sei bei § 113a KO nicht der Fall. Daraus, dass der Gesetzgeber im § 113a KO eine Anordnung, es habe das Konkursgericht über das Erlöschen von Absonderungsrechten zu entscheiden, nicht getroffen habe, könne geschlossen werden, dass ein dennoch gefasster Beschluss rechtswidrig sei. Ob eine formlose informative Mitteilung des Gerichts an den Drittschuldner analog § 12a Abs 6 KO über ein Erlöschen geboten oder zulässig wäre, sei hier nicht zu beantworten. Hiezu komme, dass es jedenfalls nicht zweckmäßig sei, über den Bestand des Absonderungsrechtes nach der Abstimmung über den Zahlungsplan zu entscheiden. Erst in dem - ohnehin anfechtbaren - Beschluss über die Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes, wo sich das Konkursgericht unter anderem mit der Frage befassen müsse, ob die vom Schuldner den Konkursgläubigern angebotene Quote seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entsprechen, sei die Frage des Bestandes von Absonderungsrechten als Vorfrage zu lösen. Mit der hier gewählten Vorgangsweise werde jedoch unzulässigerweise über eine derartige Vorfrage gesondert entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze ersatzlos aufgehoben, obwohl nur die Gläubigerin, nicht jedoch die zweite Gläubigerbank dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat. Wie sich unzweideutig aus der Formulierung des erstinstanzlichen Beschlusses ("alle rechtsgeschäftlichen Absonderungsrechte ...") und der Begründung, die ausdrücklich anführt, das Gehaltspfandrecht der zweiten Gläubigerbank sei jedenfalls gemäß § 113a Abs 2 KO erloschen, ergibt, umfasste der erstinstanzliche Beschluss auch dieses zweite Absonderungsrecht. Da die zweite Gläubigerbank gegen den erstinstanzlichen Beschluss kein Rechtsmittel ergriffen hat, hat das Rekursgericht mit seiner Entscheidung unzulässigerweise in die Rechtskraft eingegriffen, sodass insoweit Nichtigkeit gegeben ist.
Gemäß § 113a KO haben Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei sind der Betrag, der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrundeliegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs 2 und § 104 Abs 3 bis 5 KO gelten sinngemäß (Abs 1). Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten § 107 Abs 2 KO sinngemäß (Abs 2). Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbricht insoweit die allgemeine Anordnung des § 11 Abs 1 KO, wonach Absonderungs- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren unterliegen, sondern außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (siehe dazu SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz RS0064210). Nach früherer Rechtslage bestanden vertragliche Aus- oder Absonderungsrechte an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob sie im Konkursverfahren geltend gemacht wurden, zwei Jahre lang (§ 12a Abs 1 KO) weiter. Entscheidend war nur, dass deren Rang vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung lag, somit der Drittschuldner vor Konkurseröffnung von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung verständigt wurde. Der Nachteil dieser Regelung bestand darin, dass die Existenz derartiger Rechte bei der Abstimmung über den Zahlungsplan oder Zwangsausgleich häufig nicht bekannt war, obwohl davon die Höhe der Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanquote maßgeblich beeinflusst wird. Ging man etwa bei der "Kalkulation" der Zahlungsplanquote irrtümlich davon aus, dass derartige Rechte bestehen, so erhielten die Gläubiger weniger als ihnen nach der Einkommenslage des Schuldners zugestanden wäre. Wurde hingegen (fälschlich) unterstellt, dass keine Aus- oder Absonderungsrechte am laufenden Einkommen begründet sind, so führte deren spätere Geltendmachung zum Scheitern des Zahlungsplans. Die Insolvenzgesetznovelle 2002 ordnet daher an, dass die Aus- und Absonderungsberechtigten im Sinne des § 12a Abs 1 KO ihre Rechte fristgerecht beim Konkursgericht (schriftlich oder mündlich zu Protokoll) geltend zu machen haben, um dem Gericht und den Beteiligten eine ausreichende Informationsgrundlage zu verschaffen (ErlRV 988 BlgNR 21. GP , 27; Mohr, Neuerungen im Privatkonkurs, ecolex 2002, 802; Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003, 217). Zur Erreichung dieses Zwecks ordnet § 74 Abs 2 Z 5a KO an, dass das Edikt - so wie hier geschehen - die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion zu enthalten habe, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen. So soll spätestens bei der Abstimmung über den Zahlungsplan Klarheit darüber bestehen, ob die laufenden Einkünfte durch vertraglich begründete Aus- oder Absonderungsrechte belastet sind, damit verhindert wird, dass die Gläubiger in Unkenntnis solcher Rechte über einen Zahlungsplan abstimmen.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass das Gesetz keine Anordnung enthält, wie die vom Gesetzgeber jedenfalls gewünschte Klarheit über den Fortbestand von Aussonderungs- und Absonderungsrechten zu erreichen ist. Es fällt jedoch auf, dass § 113a Abs 1 KO unter anderem die Bezeichnung der Beweismittel zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechtes fordert. Dies indiziert, dass der Gesetzgeber ganz offenkundig an einen Entscheidungsfindungsprozess gedacht hat, dessen Ergebnis aber dann wohl in Beschlussform bekanntgegeben werden muss. Der vom Rekursgericht gegen eine derartige Schlussfolgerung ins Treffen geführte Vergleich mit § 12a Abs 6 KO vermag nicht zu überzeugen. Das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten nach Abs 1 und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden, weil diese lediglich den Zweck hat, den Drittschuldner darüber zu informieren, dass er ab diesem - vom Gesetz vorgegebenen - Zeitpunkt nicht mehr an den aus- bzw absonderungsberechtigten Gläubiger zahlen darf (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 12a KO Rz 19; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖJZ 1995, 441, hier: 444). Völlig anders erscheint die Lage im Fall des § 113a KO, in dem - wie nicht zuletzt der hier zu beurteilende Fall zeigt - vorerst zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für das ebenfalls ex lege eintretende Erlöschen dieser Rechte gegeben sind. Hier kann Klarheit nur durch einen wenngleich deklarativen, jedoch bekämpfbaren (RIS-Justiz RS0043955) Gerichtsbeschluss geschaffen werden, welcher zudem auch deshalb unabdingbar erforderlich ist, um dem Drittschuldner bekanntzugeben, an wen er zu leisten hat. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass eine Beschlussfassung nach der deklarierten Zielsetzung des Gesetzes vor Abstimmung über den Zahlungsplan sinnvoll wäre, doch vermag dieser Umstand allein bei der vom Konkursgericht gewählten Vorgangsweise die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses nicht zu rechtfertigen.
In der Sache selbst ist vorerst der bereits eingangs wiedergegebene Text der Forderungsanmeldung zu beurteilen. Danach verweist die Gläubigerin zweimal ohne jede Einschränkung auf die zu ihren Gunsten erfolgte Verpfändung der Einkommensbezüge des Gemeinschuldners und legt zur Dartuung dieser Behauptung den Kreditvertrag mit der Verpfändungserklärung, die Drittschuldnerverständigung und die Rückantwort der Dienstgeberin sowie Kontoauszüge vor. Damit hat sie alle vom Gesetz im § 113a Abs 1 KO geforderten Voraussetzungen erfüllt, sodass - trotz der unscharfen Wortwahl - kein Zweifel daran bestehen kann, die Gläubigerin habe damit ihr Absonderungsrecht geltend gemacht. Ausgehend von diesem Verständnis des Inhalts des Schriftsatzes kann es dann aber auch nicht schaden, dass die Gläubigerin in der Prüfungstagsatzung nach Aufforderung der Rechtspflegerin kein weiteres Vorbringen erstattete und keine weiteren Urkunden vorlegte.
Im Gegensatz zur im erstinstanzlichen Beschluss offenbar vertretenen Rechtsansicht liegt auch keineswegs ein bloß vorgemerktes Pfandrecht in dem Sinne vor, dass es zu dessen Wirksamkeit noch irgendeiner Rechtfertigung bedürfte (vgl § 453 ABGB). Vielmehr können auch bedingte Forderungen, so zukünftige Gehaltsansprüche, Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145) und kommt das Pfandrecht durch den Publizitätsakt, der bei nicht verbücherten Forderungen in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; ÖBA 1999, 382; 6 Ob 319/01g ua), gültig zustande. Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (SZ 70/228; SZ 73/197; Burgstaller, Sanierung der natürlichen Person im Konkurs?, JBl 1991, 490).
Von der Verpfändung zu unterscheiden ist eine - hier allerdings nach der Aktenlage offenkundig nicht getroffene - Verwertungsabrede, auf die von der Rechtsprechung das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG der Abtretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers kraft Analogie angewendet wird (Krejci in Rummel ABGB2 § 12 KSchG Rz 8; Koziol, Analoge Anwendung des § 12 Abs 1 KSchG auf Gehaltsverpfändungen?, ÖBA 1994, 92). Selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam machen, sondern nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG führen (Krejci aaO Rz 2; Koziol aaO; SZ 74/91). Dass die Gläubigerin bis zur Abstimung des Zahlungsplans Verwertungsschritte nicht gesetzt hat, die zudem nach Konkurseröffnung nur gegenüber dem Masseverwalter hätten erfolgen können, hindert nicht das Zurechtbestehen des durch die Verpfändung erworbenen Absonderungsrechtes. Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, dann hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung, und zwar sowohl auf die vom Drittschuldner inzwischen gerichtlich erlegten Beträge als auch auf Zahlung durch den Drittschuldner für den Rest der Zeit bis zum Erlöschen des Pfandrechts, sobald der Pfandgläubiger ihm angezeigt hat, dass für seine Forderung jetzt ein Verwertungsrecht vorliegt (Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis Rz H 19; 8 Ob 312/98k).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss ist im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern. Auf die Tatsache, dass der Schuldner laut Mitteilung seiner Dienstgeberin ON 16 am 5. 7. 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden und damit das Pfandrecht erloschen ist, konnte - da die Überprüfung auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses abzustellen hat - nicht Bedacht genommen werden.
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