OGH 8Ob40/12h

OGH8Ob40/12h27.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** E*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in Linz, des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner, Dr. Klaus Oberndorfer, Dr. Paul Oberndorfer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 16. November 2011, GZ 1 R 274/10b-28, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 8. Juli 2010, GZ 7 C 286/09a-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.085,09 EUR (darin 180,85 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.722,86 EUR (darin 248,14 EUR USt und 1.234 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.085,09 EUR (darin 180,85 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein in Sektionen gegliederter Sportverein, der Kläger war ab dem Jahr 2003 der Leiter ihrer Sektion „Reiten“. Nach den Statuten der Beklagten kommt den Sektionen zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber eine weitreichende Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit innerhalb ihres Wirkungsbereichs zu. Die der Beschlussfassung im Gesamtverein vorbehaltenen Angelegenheiten sind in den Statuten aufgezählt. In Sektionsangelegenheiten sind die Sektionsfunktionäre analog zu den Funktionären des Gesamtvereins vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Bei Übernahme der Sektionsleitung Reiten durch den Kläger bestanden für die Sektion ein Giro- und ein Kreditkonto bei einem Bankinstitut, wobei das Letztere aufgrund des 1988 erfolgten Baus einer Reitbahn einen Minussaldo von 12.332,17 EUR aufwies. Der Kläger erklärte sich bereit, der Sektion Reiten zur Abdeckung des relativ hoch verzinsten Kredits einen unverzinslichen Privatkredit zu gewähren. Dieses von der Sektionsleitung am 10. 1. 2005 angenommene Anbot sah vor, dass bei einem allfälligen Rücktritt des Klägers von der Funktion des Sektionsleiters der gesamte noch offene Betrag sofort zurückzuzahlen sei.

Die Vereinsleitung erfuhr von diesem Darlehen durch den in der Sitzung vom 4. 5. 2005 erstatteten Sektionsbericht. Wegen der damit verbundenen Zinsersparnis wurde das Geschäft von der Vereinsleitung ausdrücklich befürwortet und gelobt. Der Obmann und der Kassier der Beklagten zeichneten persönlich die Eröffnung eines neuen Bankkontos für die Vereinssektion Reiten, auf das der Kläger den Darlehensbetrag einzahlte. Von diesem Konto wurde der Betrag auf das Kreditkonto überwiesen und dieses abgedeckt.

In der Sitzung der Vereinsleitung vom 30. 6. 2009 wurde auf Antrag und mit Zustimmung des Klägers die Auflösung der Sektion Reiten beschlossen. Gespräche über die Rückführung des Darlehens scheiterten, weil die Beklagte den Standpunkt einnahm, dafür nicht zu haften.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des zuletzt noch offenen Restbetrags des Darlehens.

Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines geringfügigen Mehrbegehrens aufgrund einer als berechtigt festgestellten Gegenforderung der Beklagten - statt. Rechtlich ging es davon aus, dass die Sektionsleitung Reiten im Rahmen ihres selbstständigen Wirkungsbereichs nach den Statuten zur Genehmigung des Darlehensvertrags mit dem Kläger berechtigt gewesen sei. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Sektion habe sie damit die Beklagte wirksam verpflichtet. Da es der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung in der Hand gehabt habe, das Darlehen jederzeit einseitig durch Rücktritt von seiner Leitungsfunktion fällig zu stellen, trete diese Folge jedenfalls auch durch sein freiwilliges Ausscheiden infolge Auflösung der Sektion ein.

Das Berufungsgericht gab im zweiten Rechtsgang, nach Aufhebung seines zunächst gefassten Klagszurückweisungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof (8 Ob 66/11f), der Berufung der Beklagten Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab. Nach den Statuten der Beklagten komme die Vertretung des Vereins nach außen ausschließlich dem Obmann zu. Die Sektionsleitungen seien lediglich im Innenverhältnis im Rahmen der den Sektionen zugewiesenen Rechnungskreise entscheidungsbefugt, aber nicht legitimiert, den Gesamtverein zu verpflichten. Auf den Beschluss der Sektionsleitung könne der Kläger seinen Anspruch daher nicht stützen. Die in der Sitzung der Gesamtvereinsleitung erfolgte Zustimmung zur Darlehensaufnahme habe keine Sanierung des unwirksamen Rechtsgeschäfts zur Folge gehabt, weil vereinsintern Einvernehmen darüber geherrscht habe, dass selbstständige Entscheidungen der Sektionen zu keiner finanziellen Belastung des Gesamtvereins führen dürften. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe daher nicht zu Recht.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage, ob ein Verein durch Rechtshandlungen der Organe seiner nicht rechtsfähigen Teilorganisationen wirksam verpflichtet werden könne, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist tatsächlich zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Die Revision ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass sich die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts formulierte Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Aufgrund der zulässigen Revision hatte der Oberste Gerichtshof die Berufungsentscheidung jedoch in jeder rechtlichen Hinsicht zu überprüfen.

Bei näherer Betrachtung erweist sich zunächst die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, der Kläger habe sich in seinem Vorbringen nur auf eine Genehmigung des Darlehens durch die Sektionsleitung gestützt, weswegen eine allfällige schlüssige Genehmigung durch die Vereinsleitung nicht zu prüfen sei, als nicht tragfähig. Der Kläger hat sich auf einen wirksamen Darlehensvertrag berufen, dieses Vorbringen schließt aber logisch zwingend auch die Behauptung ein, dass der andere Vertragsteil als juristische Person beim Vertragsabschluss durch vertretungsbefugte Organe vertreten war.

Nach dem unbekämpft gebliebenen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen wurde die von der Sektionsleitung Reiten im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beschlossene Darlehensaufnahme von der Vereinsleitung in weiterer Folge in der Sitzung vom 4. 5. 2005 ausdrücklich gebilligt, dies nachdem der nach außen hin allein vertretungsberechtigte Obmann sowie der Kassier bereits unmittelbar nach dem Beschluss der Sektionsleitung an der Eröffnung des für die Darlehenstransaktion vorgesehenen Kontos mitgewirkt hatten. Es kann bei diesem Sachverhalt völlig dahingestellt bleiben, ob die Statuten der Beklagten dahin auszulegen sind, dass der Sektionsleitung innerhalb ihres Wirkungsbereichs ohnehin eine eigenständige Vertretungsberechtigung zur Aufnahme eines Darlehens im Namen des Gesamtvereins zukam, womit der Vertrag mit dem Kläger schon aus diesem Grund rechtswirksam zustande gekommen wäre, oder ob der Beschluss der Sektionsleitung im eigenen Wirkungsbereich noch der Zustimmung der Vereinsleitung bedurfte, weil diese Genehmigung ausdrücklich erteilt wurde.

Entgegen den Revisionsausführungen hat bereits das Erstgericht die Feststellung, es habe vereinsintern Einvernehmen darüber geherrscht, dass selbstständige Entscheidungen der Sektionen zu keiner Gesamtbelastung des Vereins führen dürften, getroffen, sodass der gerügte Verfahrensmangel nicht zu erkennen ist. Diese Feststellung ist jedoch nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zu tragen, die lobende Zustimmung der Vereinsleitung zur Darlehensaufnahme könne deswegen nicht im Sinne „einer Sanierung“ (wohl eher: eines Abschlusses) des Geschäfts verstanden werden. Dabei wird zunächst außer Acht gelassen, dass die Genehmigung des vorher in der Sektion beschlossenen Darlehensvertrags gerade keine Sektionsentscheidung, sondern eigene Entscheidung des Vereinsvorstands darstellt, die selbstverständlich nicht nachträglich beliebig relativiert werden kann, je nachdem, ob sich die gehegten wirtschaftlichen Erwartungen erfüllen oder nicht. Vor allem übersieht das Berufungsgericht aber, dass das Darlehen den Verein nicht belastet, sondern ausschließlich entlastet hat, nämlich um den Zinsendienst für die bereits vor der Übernahme der Sektionsleitung durch den Kläger bestehende Kreditverpflichtung. Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle durchaus zutreffend begründet hat, sind Verbindlichkeiten der nicht rechtsfähigen Sektionen gegenüber Dritten, ungeachtet des Bestehens interner Sonderrechnungskreise, materielle Verpflichtungen der Beklagten.

Infolge ausdrücklicher Genehmigung des Darlehensgeschäfts durch den von seinem Obmann vertretenen Verein und die Vereinsleitung kommt der überdies tatsächlich und unstrittig erfolgten Vorteilszuwendung durch die Beklagte keine eigenständige Relevanz mehr zu. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.

Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Rechtsansicht eine Behandlung der Tatsachenrüge nicht für erforderlich erachtet. Die damit bekämpften Feststellungen beschränken sich allerdings nur auf die für den Eintritt der Fälligkeit des Darlehens maßgeblichen Tatsachen. Die Berufung bemängelt, nach dem Klagsvorbringen sei das Ausscheiden des Klägers aus dem Verein für die Fälligkeit maßgeblich, dieses müsse aber nicht zwangsläufig mit der Beendigung der Sektionsleiterfunktion verbunden sein.

Abgesehen davon, dass die Beklagte damit keine Beweisrüge, sondern einen der rechtlichen Beurteilung zuzurechnenden sekundären Feststellungsmangel behauptet, kommt es darauf letztlich nicht an. Die Beklagte hat sich in erster Instanz auf Vorbringen gegen das rechtswirksame Zustandekommen des Darlehens beschränkt, hingegen hat sie das Vorbringen über das Ausscheiden des Klägers aus dem Verein sowie die Fälligkeit des Darlehens nicht bestritten. Die erstmalige Geltendmachung ihrer Einwände in zweiter Instanz stellt eine unzulässige Neuerung dar, sodass auf eine Aufhebung der Berufungsentscheidung zur Auseinandersetzung mit diesen Berufungspunkten verzichtet werden kann.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG war vom Kläger auch bei zweimaliger Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur einmal zu entrichten.

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