European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00039.22A.0330.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 (ergänzt durch Beschluss vom 2. 12. 2021) unterbrach das Rekursgericht das Rekursverfahren bis zur Entscheidung über die von der Schuldnerin gestellten Ablehnungsanträge.
[2] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Schuldnerin. Dieser ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel formelle und materielle Beschwer voraus. Die materielle Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS‑Justiz RS0041746; RS0043815) und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RS0002495). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Einlangung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).
[4] Im vorliegenden Fall wendet sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem das Rekursverfahren unterbrochen wurde. Dieses wurde aber zwischenzeitig fortgesetzt und liegen auch bereits die Entscheidungen über die Rekurse der Schuldnerin vor. Ein Interesse der Schuldnerin an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist daher nicht ersichtlich.
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (RS0006880).
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