Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (ON 19) wies das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Klägers und seiner Vertreterin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 9. September 2009 (1 R 180/09b-16) als aus den Gründen des § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO absolut unzulässig zurück.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers und seiner Vertreterin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers und seiner sich im Rubrum als „Rechtsanwalt" bezeichnenden Vertreterin vom 22. Jänner 2010, den das Erstgericht unter Hinweis auf die offenkundige Uneinsichtigkeit des Klägers aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Verbesserungsverfahren direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO ist - von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensarten abgesehen - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt, oder wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Beide Voraussetzungen liegen hier vor, sodass der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Vertreterin des Klägers käme überdies mangels Parteistellung keine eigene Rechtsmittellegitimation zu.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels (allenfalls zur Überprüfung, ob die Klagevertreterin nunmehr - wie sie im Rubrum anzudeuten scheint - wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurde), ist wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels entbehrlich (RIS-Justiz RS0120029; vgl auch 8 Ob 119/09x).
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