OGH 8Ob38/22d

OGH8Ob38/22d30.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 3 R 122/21t, 3 R 123/21i, 3 R 124/21m, 3 R 125/21h, 3 R 126/21f, 3 R 127/21b‑86, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00038.22D.0330.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit den im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegenständlichen Beschlüssen hat das Erstgericht

I. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet und die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin bestellt;

II. den Antrag auf „unverzügliche Löschung sämtlicher Eintragungen über die Eröffnung“ abgewiesen;

III. den Antrag auf „Unterbrechung des Konkursverfahrens“ abgewiesen;

IV. den Antrag auf „Abberaumung der Tagsatzungen“ abgewiesen;

V. die Masseverwalterin im Sinne des § 80b IO enthoben und Mag. Stefan Weileder, LL.M., zum Masseverwalter bestellt;

VI. den Antrag auf „Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung – in Ermangelung der Kenntnis – des Konkurses oder Sanierungsverfahrens“ abgewiesen.

[2] Das Rekursgericht gab den Rechtsmitteln der Schuldnerin gegen die zu I. und II. genannten Beschlüsse nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluss III.–VI. zurück.

[3] Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich der Beschlüsse IV., V. und VI., nicht zulässig sei. Hinsichtlich I., II. und III. sei er jedenfalls unzulässig.

[4] In ihrem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs bekämpft die Schuldnerin die gesamte Entscheidung des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist zu den Beschlüssen I. und II. jedenfalls unzulässig, im übrigen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.

[6] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5] uva). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[7] Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Bestätigung der Beschlüsse I. und II. des Erstgerichts wendet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

[8] 2. Zu III. verwies das Rekursgericht darauf, dass gegen Beschlüsse nach § 190 ZPO ein Rekurs nur zusteht, wenn eine Unterbrechung angeordnet oder die Unterbrechung verweigert wurde, obwohl sie zwingend vorgesehen sei. Die Abweisung des Unterbrechungsantrags durch das Erstgericht sei daher unanfechtbar.

[9] Diese Rechtsauffassung entspricht dem Gesetz (RS0037003 ua). Das Rechtsmittel enthält keine Ausführungen dazu, warum im konkreten Fall der Rekurs zulässig gewesen wäre. Eine relevante Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt.

[10] 3. Das Rekursgericht hat die Zurückweisung des Rekurses der Schuldnerin gegen die Beschlüsse auf „Abberaumung der Tagsatzungen“, Umbestellung des Masseverwalters und Zustellung des Eröffnungsbeschlusses  jeweils mit fehlender Beschwer begründet. Die Termine zu den Tagsatzungen seien bereits verstrichen bzw abberaumt worden, die Umbestellung werde nicht als solche, sondern nur in ihrer Begründung bekämpft und der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Vertreterin der Schuldnerin zugestellt worden.

[11] Der Revisionsrekurs geht auf diese Begründung nicht ein. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird damit auch in diesen Fällen nicht aufgezeigt.

[12] 4. Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.

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