European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E129650
Spruch:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 6 Abs 4 lit c der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dahin auszulegen, dass Kaufverträge über Teak- und Balsaholzbäume zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, mit denen Eigentum an den Bäumen erworben werden soll, um sie nach Bewirtschaftung zu ernten und gewinnbringend zu verkaufen, und die zu diesem Zweck einen Pachtvertragsowie einen Servicevertrag beinhalten, als „Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben“ im Sinn dieser Bestimmung anzusehen sind?
II. Das Verfahren über das Rechtsmittel der klagenden Partei wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Die Erstbeklagte ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Der Zweitbeklagte ist Mitglied ihres Verwaltungsrates und ihr Geschäftsführer. Die Erstbeklagte bietet Investitionen in südamerikanische Hart- und Edelholzplantagen an.
Zwischen Jänner 2012 und Juni 2014 schloss der Kläger, ein Verbraucher mit Wohnsitz in Wien, mit der Erstbeklagten einen Rahmenvertrag und in Summe vier Kaufverträge über den Erwerb von Teak- und Balsaholzbäumen in Brasilien. Die vier Kaufverträge hatten 705 Teakbäume um 67.328,85 EUR (275551‑V1), 2.690 Teakbäume um 101.716,53 EUR (275551‑V2), 2.600 Teakbäume um 111.583,34 EUR (275551‑V3) und 1.860 Balsaholzbäume um 32.340 EUR (275551‑V4) zum Gegenstand. Der Rahmenvertrag enthielt weiters einen Pachtvertrag und einen Servicevertrag. Der Pachtvertrag vermittelte das Recht, die Bäume wachsen zu lassen, der Pachtzins war im Kaufpreis enthalten. Mit dem Servicevertrag erteilte der Kläger der Erstbeklagten den Auftrag, die Bäume zu bewirtschaften, zu verwalten, zu ernten und zu verkaufen und den Netto-Holzerlös an ihn zu überweisen. Die Differenz zum Bruttoerlös bildete die als Prozentsatz des Erlöses definierte Vergütung für diese Leistungen der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte bewarb die Investition mit sicheren Holzerträgen und Baumeigentum, einem Erlös vom Dreifachen des Kaufpreises und einer Rendite bis 12 % pro Jahr bei einem verhältnismäßig kleinen Risiko.
Der von der Erstbeklagten und vom Kläger im Jahr 2012 unterzeichnete Rahmenvertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen (Beilage ./16):
„3.1. S* [die Erstbeklagte] verkauft die Bäume auf den Plantagen der S* und S* in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an den KÄUFER. Mit Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet sich S*, das Eigentum an den Bäumen dem KÄUFER zu übertragen.
3.2. Der KÄUFER kauft bereits gepflanzte und individualisierte Bäume. Die Individualisierung erfolgt bis zur Ernte und zum Verkauf mittels Bauminventar durch Baumnummer, Plotnummer, Parzellennummer und Plantagennummer.
[...]
4.2. Als Bestätigung für den vollzogenen Kauf wird dem KÄUFER nach Zahlungseingang eine Baumurkunde mit den Individualisierungsmerkmalen der gekauften Bäume zugestellt.
[…]
7. Landpacht
7.1. Mit dem Kauf der Bäume pachtet der KÄUFER gleichzeitig den entsprechenden Boden (vgl Einzelvertrag) solange die von S * gekauften Bäume darauf stehen, längstens jedoch für die Dauer, die im Einzelvertrag spezifiziert ist. Die Pacht umfasst einzig das Recht, die gekauften Bäume wachsen zu lassen.
7.2. Der Pachtzins ist im Kaufpreis inbegriffen.
[…]
7.3. Die Pacht kann nur mit dem Weiterverkauf der Bäume übertragen werden. Die Unterverpachtung ist ausgeschlossen.
8. Weiterverkauf der Bäume durch den KÄUFER
8.1. Der KÄUFER kann seine Bäume jederzeit mit oder ohne Servicevertrag einem Dritten verkaufen und diesem das Eigentum übertragen. Der KÄUFER verpflichtet sich, die entsprechende Landpacht dem Dritten zu übertragen und diese Verpflichtung dem Dritten zu überbinden.
[…]
9. Werterhaltung der gekauften Bäume
9.1. Zur Wertentwicklung und Werterhaltung empfiehlt S * die Bäume regelmäßig zu pflegen. Diese Dienstleistung bietet S* mit dem Servicevertrag an.
[...]
11. Mit Servicevertrag
11.1. Mit Abschluss eines Servicevertrags mit S* erteilt der KÄUFER S* den Auftrag, die gekauften Bäume gemäß Plantagen-Management und unter Berücksichtigung der internationalen Standards über die nachhaltige Plantagenwirtschaft zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten, zu verkaufen und den Netto-Holzerlös aus dem Verkauf dem KÄUFER auf sein angegebenes Konto zu zahlen. S* übernimmt zudem sämtliche Pflichten aus der Landpacht.
[...]
11.9. Im Auftrag des KÄUFERS entscheidet S * unter Berücksichtigung des Plantagen-Managements, welche Bäume in welchem Jahre geerntet werden. Vor der Ernte informiert S* den KÄUFER entsprechend. Die vorgeschlagene Ausforstung gilt als akzeptiert, wenn der KÄUFER nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Information per Post oder E‑Mail die vorgeschlagene Ausforstung ablehnt.
[...]
15.1. S * versichert für den KÄUFER und für sich selbst in den ersten vier Jahren nach Pflanzung, Land und Teakbäume (nicht aber andere Bäume) gegen Feuer, Blitzschlag, starke Winde und Niederschläge sowie Frostschäden. Der KÄUFER nimmt zur Kenntnis, dass ein Ausfall von weniger als 10% der Teakbäume nicht von der Versicherung gedeckt ist.
[...]
24.1. Der Rahmenvertrag und jeder Einzelvertrag unterstehen materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen. […]“
Der Vertrag V3 wurde vom Kläger und der Erstbeklagten einvernehmlich rückabgewickelt.
II. Anträge und Vorträge der Parteien:
DerKläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von (zuletzt) 201.385,38 EUR samt Anhang Zug um Zug gegen Vorlage aller Baumurkunden und allfälliger Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten daraus. Er habe nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts, etwanach § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) idF vor dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2014/33, Anspruch auf Rückabwicklung (auch) der Verträge V1, V2 und V4 und auf Schadenersatz. Die Erstbeklagte sei ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, dem Kläger Eigentum an den Bäumen zu verschaffen, nicht nachgekommen.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klageabweisung.
III. Bisheriges Verfahren:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es davon aus, dass die Verträge als Verbraucherverträge im Sinn des Art 6 Rom I‑VO zu qualifizieren seien. Eine Rechtswahlsei gemäß Art 6 Abs 2 Rom I‑VO zulässig, es dürfe dabei allerdings nicht von zwingenden Bestimmungen des ohne eine Rechtswahl anwendbaren Rechts (hier des österreichischen Rechts) abgewichen werden, das dem Schutz des Verbrauchers dient. Nach Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO sei Abs 2 aber bei Verträgen, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Die Frage, was eine unbewegliche Sache ist, sei gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Soweit überblickbar, bestehe noch keine Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gegenständlichen Konstellation. Gemäß Punkt 45 der Erläuterungen zu den 2017 in Kraft getretenen EU‑Mehrwertsteuer-Bestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken seien Sachen, die gar nicht oder nicht ohne Weiteres bewegt werden können, unbewegliche Güter. Da es sich im Anlassfall nicht um Bäume einer Baumschule oder Ähnliches handle, die in Ballen gehalten werden und zum jederzeitigen Transport bereit sein müssen, sondern um Bäume, die über Jahre wachsen müssen, um sie gewinnbringend abholzen zu können, sei für diese Frage von Kaufverträgen über unbewegliche Sachen auszugehen. Ebenso führe der Vertrag über die Landpacht zur Ausnahmeregelung des Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO. Es sei daher Schweizer Recht anwendbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Insbesonderebilligte es die Auffassung des Erstgerichts, dass im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten aufgrund der getroffenen Rechtswahl Schweizer Recht anzuwenden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr über die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden. Der Kläger stützt seine Ansprüche auch im Revisionsverfahren auf österreichisches Verbraucherschutzrecht. Trifft die Annahme der Vorinstanzen nicht zu, dass der Rahmenvertrag und die Einzelverträge unter die Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO zu subsumieren sind, bedarf zumindest ein Teil der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen einerweiteren Prüfung.
IV. Rechtsgrundlagen:
Unionsrechtliche Grundlagen:
Die maßgebenden Bestimmungen der Rom I‑VO lauten:
„Artikel 3
Freie Rechtswahl
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. [...]
Artikel 6
Verbraucherverträge
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( 'Verbraucher'), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ('Unternehmer'), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
[...]
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
[...]
c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG ;
[...]“
V. Vorlagefrage:
1. Der Kläger tritt in seiner Revision der Ansicht der Vorinstanzen zum anwendbaren Recht mit dem Argument entgegen, es liege ein „typengemischter Vertrag im Bereich immobilienbezogener Rohstoffinvestitionen“ vor, der nicht unter den in Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO vorgesehenen Ausschluss falle.
2.1 Nicht strittig ist, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 lit b Rom I‑VO fällt. Damit wäre auf den Rahmenvertrag und die Einzelverträge österreichisches Sachrecht (als Recht des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) anzuwenden. Die Parteien haben zwar die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart. Nach Art 6 Abs 2 Rom I‑VO darf die Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Abs 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
2.2 Unter die Normen, von denen „nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, fallen alle unabdingbaren Normen vertragsrechtlichen Charakters, in denen entweder ausdrücklich Verbraucherschutz geregelt wird oder in denen der Schutz schwächerer Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht wird (zB Regeln über die Sittenwidrigkeit von Verträgen). Dazu zählen die vom Kläger hier geltend gemachten Anspruchsgrundlagen.
3.1 Der Kläger kann sich darauf allerdings nur berufen, wenn der Vertrag nicht nach Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO vom kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz ausgenommen ist.
Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO bezieht sich (wie Art 4 Abs 1 lit c und Art 11 Abs 5 Rom I‑VO) auf „Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben“.
Für den Obersten Gerichtshof stellt sich daher die Frage nach der Bedeutung dieser – autonom auszulegenden (vgl zu Art 16 Abs 1 EuGVÜ: C‑115/88; ECLI:EU:C:1990:3, Rn 8) – Begriffe.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Begriffe (entsprechend Erwägungsgrund 7 der Rom I‑VO) in Einklang mit Art 22 Nr 1 Brüssel I‑VO bzw Art 24 Nr 1 Brüssel Ia‑VO auszulegen. Auch auf Stellungnahmen zu Art 4 Abs 3 EVÜ kann zurückgegriffen werden (C‑25/18, ECLI:EU:C:2019:86, Rn 34 und 36; vgl auch Rudolf, Internationale Immobilienverträge, immolex 2009, 6; Rühl in beck‑OGK, Art 6 Rom I‑VO Rz 139).
Art 4 Abs 3 EVÜ stellt – im Vergleich zur Rom I‑VO enger formuliert – auf einen Vertrag über ein „dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks“ ab. Die Änderung in der Formulierung wird mit einer Angleichung an den Wortlaut in Art 22 Nr 1 Brüssel I‑VO (Art 24 Nr 1 Brüssel Ia‑VO) erklärt (Rudolf, Internationale Immobilienverträge, immolex 2009, 6).
3.2.2 Nach Stellungnahmen in der Literatur (Köhler in beck‑OGK, Art 4 Rom I‑VORz 92 mwN) sind unter unbeweglichen Sachen ausschließlich Grundstücke sowie Teile von diesen (etwa Wohnungseigentum) zu verstehen, nicht jedoch (in einem physischen Sinn) bewegliche Sachen, welche die konkrete Belegenheitsordnung Immobilien gleichstellt (etwa Flugzeuge oder Schiffe) oder als unbewegliche Sachen behandelt (wesentliche Bestandteile, ggf auch Zubehörteile eines Grundstücks).
Es wird daher vertreten, dass auch Gegenstände, die mit einem Grundstück fest verbunden sind, bewegliche Sachen im Sinn von Art 4 Abs 1 lit a [Art 6 Abs 4 lit c] Rom I‑VO darstellen können. Im Einzelnen seien unter beweglichen Sachen zunächst alle körperlichen, also im Raum abgrenzbaren Gegenstände zu verstehen; ebenso erfasst seien lebende Organismen, etwa Pflanzen (Köhler in beck‑OGK, Art 4 Rom I‑VO Rz 68 f).
3.3.1 Diese Ausführungen legen nahe, dass die im Anlassfall verkauften Bäume im Sinn der Rom I‑VO als bewegliche Sachen zu qualifizieren sind, zumal der Vertrag in erster Linie auf die Erzielung einesErlöses aus dem Holzverkauf, also auf das Ernten der Bäume, gerichtet ist.
3.3.2 Der Verweis auf die Erläuterungen zu den 2017 in Kraft getretenen EU‑Mehrwertsteuer‑Bestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken (Durchführungsverordnung (EU) Nr 1042/2013) überzeugt nicht. Die Legaldefinition des Begriffs „Grundstück“ in Art 13b gilt „für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG “. Es geht nach Erwägungsgrund 18 nur darum, eine einheitliche steuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
3.3.3 Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (C‑115/88; ECLI:EU:C:1990:3, Rn 10). In diesem Sinn wird auch die Ausnahme vom kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz in Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO in der Literatur damit gerechtfertigt, dass Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete und die Pacht unbeweglicher Sachen regelmäßig eine ausgesprochen enge Verbindung zum Belegenheitsort aufweisen. Überlegungen zum Schutz des Verbrauchers sollen im Vergleich dazu zurücktreten (vgl Rühl in beck‑OGK, Art 6 Rom I‑VO Rz 138). Ob das vorliegende Investitionsmodell in Bäume aber ein Abgehen vom kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz rechtfertigt, erscheint fraglich.
3.3.4 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem bereits klargestellt, dass eine Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadenersatz wegen dieser Auflösung nicht unter Art 16 Nr 1 EuGVÜ, der eine ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte vorsieht, fällt, weil sich die Klage möglicherweise auf das Eigentum an dieser unbeweglichen Sache auswirkt, gleichwohl aber auf einem persönlichen Anspruch beruht (C-518/99, ECLI:EU:C:2001:209, Rn 18).
Auch bei sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung kommt eine Subsumtion unter Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO im Anlassfall nicht in Betracht.
3.4 Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist der zweite Ausnahmetatbestand des Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO schon deshalb nicht erfüllt, weil der Schwerpunkt des Vertrags nicht auf der Immobiliennutzung liegt (vgl C‑73/77, ECLI:EU:C:1977:208, Rn 16). Die Landpacht hat keinen eigenständigen – vom Kauf der Bäume losgelösten – Zweck, sondern dient lediglich der weiteren Abwicklung und Unterstützung der Kauf‑ und Serviceverträge.
4. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass Art 24 Nr 1 Brüssel Ia‑VO (wie dessen Vorgängerbestimmungen) als eine ausschließliche Zuständigkeit begründende Vorschrift besonderen prozessualen Interessen Rechnung trägt, die möglicherweise nicht in jedem Fall auf das Kollisionsrecht übertragen werden können (Köhler in beck-OGK, Art 4 Rom I‑VO Rz 87). Für die Auslegung von Art 6 Abs 4 lit c Rom I‑VO könnten daher gegenüber Art 24 Nr 1 Brüssel Ia‑VO andere, bisher nicht berücksichtigte Erwägungen zum Tragen kommen, die allenfalls auch darauf Bedacht nehmen, dass durch eine Rechtswahl – wie hier – gerade nicht das Recht des Belegenheitsorts (Brasilien) zur Anwendung gelangt, obwohl die Ausnahme vom kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz ja offenbar auf eine enge Verbindung des Vertrags zum Belegenheitsort abstellt.
IV. Verfahrensrechtliches:
Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht. Solche Zweifel liegen hier vor.
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren über das Rechtsmittel des Klägers auszusetzen.
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