OGH 8Ob34/98b

OGH8Ob34/98b30.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren der Antragstellerin Andrea S*****, Diplomkrankenschwester, ***** vertreten durch Dr.Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 24.Oktober 1997, GZ 7 R 80/97p-12, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Amstetten vom 24.September 1997, GZ 7 S 4/97y-9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Am 16.6.1997 beantragte die Schuldnerin die Konkurseröffnung gemäß § 183 KO, die Annahme eines Zahlungsplanes und die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Nach dem Vermögensverzeichnis, das sie ihrem Antrag anschloß, verdient sie im Durchschnitt rund S 20.000,-- netto monatlich, dem stehen monatliche Aufwendungen von rund S 19.500,-- gegenüber. Sie hat abgesehen von einem PKW Baujahr 1986 kein Vermögen, dagegen Schulden von rund S 870.000,--. Sie bot einen Zahlungsplan mit einer Quote von 19 % an. Anläßlich der Prüfungstagsatzung vom 10.9.1997 stellte die unvertretene Schuldnerin, die den zuvor genannten Antrag durch ihre Rechtsvertreterin gestellt hatte, den Antrag auf Zwangsausgleich und bot den Gläubigern eine Quote von 90 % an, und zwar 60 % in 48 gleichen Monatsraten und 30 % in 12 gleichen Monatsraten, zahlbar ab 1.11.1997, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches. Masseforderungen sind bis zum 31.8.1998 zu begleichen.

Der Zwangsausgleich wurde mit den erforderlichen Mehrheiten der Gläubiger angenommen.

Das Erstgericht bestätigte den Zwangsausgleich (mit einer Quote von 90 %).

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Antragstellerin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Da der Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluß angenommen wurde, sei die Rekurswerberin nicht (formell) beschwert. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorliege (§§ 171 KO, 528 Abs 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben, die Bestätigung des Zwangsausgleiches zu versagen und das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, da zur Frage der Rekurslegitimation des Gemeinschuldners nach § 155 KO keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.

Gemäß § 155 KO kann gegen die Bestätigung des Ausgleiches (nur) von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat..... Rekurs ergriffen werden. Die Gemeinschuldnerin hat den Ausgleichsantrag gestellt, sodaß sie wegen der ganz selbstverständlichen Voraussetzung, sie stimme ihrem Antrag auch zu, keine Rechtsmittelbefugnis hat.

Daß der Ausgleich von ihr anders, als in der Bestätigung angegeben, beantragt worden sei - in diesem Fall käme ihr mangels Zustimmung Rechtsmittelbefugnis zu (siehe Petschek/Reimer/Schiemer Österr. Insolvenzrecht 684) - wurde von der Rekurswerberin nicht behauptet.

Daher hat das Rekursgericht zu Recht den Rekurs der Antragstellerin zurückgewiesen.

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