Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der Konkursgläubigerin auf Feststellung, dass der Konkursgläubigerin ein Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zustehe, ebenso wie mehrere Eventualanträge der Konkursgläubigerin zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Konkursgläubigerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist jedenfalls unzulässig:
Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).
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