OGH 8Ob312/98k (RS0113041)

OGH8Ob312/98k27.1.2000

Rechtssatz

Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.

Normen

KO §108
KO §109 Abs1

8 Ob 312/98kOGH27.01.2000

Veröff: SZ 73/21

4 Ob 88/03zOGH20.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Bestreitet der Masseverwalter die im Konkurs des Schuldners angemeldete Forderung nicht, so kommt der Feststellung der Forderung im Konkurs (§§108, 109 KO) rechtsgestaltende Wirkung zu. (T1)

4 Ob 128/18dOGH23.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_0080OB00312_98K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)