Spruch:
Die außerordentliche Revision der erst- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten haben zu den nunmehr in der Revision relevierten die Umsatzsteuer betreffenden Rechtsfragen im Verfahren kein Vorbringen erstattet und auch in der Rechtsrüge ihrer Berufung dazu nichts ausgeführt. Das Berufungsgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (vgl EvBl 1985/154; ÖBl 1992, 21; Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; RZ 1995/93; 1 Ob 592/95; 9 ObA 235/97t).
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