Spruch:
Dem Rekurs der erst- bis dritt- und fünft- bis achtklagenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Rekurs der neuntklagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Konkurs der Gemeinschuldnerin Maximiliane M***** (S 72/93 des Landesgerichtes Leoben) meldeten die klagenden Parteien sowie Wolfang K***** als "Auffanggesellschaft P*****" eine Forderung von S 559.387,-- samt 6 % Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung (S 247.908,06) an; eine weitere Detaillierung war der Forderungsanmeldung, die auch die Namen der Kläger enthielt, nicht zu entnehmen. Als diese Forderungsanmeldung auslösender Tatbestand wurde eine Kreditgewährung vom 30.April 1986 zur Erfüllung des Ausgleichs der nunmehr neuerlich im Konkurs befindlichen Gemeinschuldnerin, als Beweismittel eine Vereinbarung vom 3.September 1985 genannt.
Diese Forderung wurde von der Masseverwalterin bestritten, die verschiedene Mängel der Forderungsanmeldung einwandte. Den Klägern wurde sodann vom Konkursgericht eine zweimonatige Frist zur Klagseinbringung gemäß § 110 KO eingeräumt, weshalb die Kläger am 14. Jänner 1994 beim Erstgericht eine auf Feststellung von Konkursforderungen gerichtete Klage einbrachten. In dieser Klage waren auf Seite 1 die Kläger sowie die aus dem Gesamtbetrag von S 807.295,06 jeweils geforderten Einzelbeträge aufgeschlüsselt, jedoch richtete sich das Klagebegehren auf den Gesamtbetrag von S 807.295,06.
Dem - von der beklagten Masseverwalterin bestrittenen, teilweise im Verfahren noch eingeschränkten - Klagebegehren gab das Erstgericht, ohne auf die Einwände der Masseverwalterin betreffend Mängel in der Forderungsanmeldung einzugehen, im Hinblick auf die erst- bis dritt- und fünft- bis achtklagende Partei ganz oder teilweise statt, das Feststellungsbegehren des Neuntklägers wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Viertkläger, Wolfgang K*****, zog sein Feststellungsbegehren noch in erster Instanz zurück (ON 39).
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der beklagten Masseverwalterin (ON 45). Ohne auf diese inhaltlich einzugehen hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil - soweit bekämpft - sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage im Umfang dieser Aufhebung zurück.
Das Berufungsgericht führte aus, daß aus Anlaß der Berufung von Amts wegen (§ 471 Z 7 ZPO) der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzugreifen sei. Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 110 KO setze die Behandlung des Teilnahmeanspruches des (einzelnen) Konkursgläubigers im konkursgerichtlichen Prüfungsverfahren voraus. Der Teilnahmeanspruch dürfe bloß in der Art, wie er der Prüfungsverhandlung unterzogen worden sei, zum Prozeßgegenstand gemacht werden und der Prüfungsprozeß dürfe nur eingeleitet werden, wenn die zugrundeliegende Forderungsanmeldung im Konkurs ordnungsgemäß, das heißt inhaltlich bestimmt (§ 226 ZPO; 8 Ob 597, 598/89) angemeldet, der Prüfung unterzogen und (von der Masseverwalterin) bestritten wurde (SZ 59/208). Mangels Substantiierung der auf jeden einzelnen Gläubiger entfallenden Forderung iSd § 103 KO berühre dieser Mangel die Stellung des Konkursgläubigers als solche. Mangels Verbesserung könne ein solcher Mangel auch noch im Prüfungsprozeß eingwendet werden (8 Ob 2091/96z), was im gegenständlichen Verfahren geschehen sei. Folge des Mangels sei, daß eine neue Forderungsanmeldung erstattet werden müsse, durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß könne ein solcher Mangel nicht behoben werden (5 Ob 307, 308/83; 5 Ob 302/85); da die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Forderungen nicht dem Prüfungsverfahren unterzogen wurden, sei diese - unter gleichzeitiger Nichtigerklärung des abgeführten Prüfungsverfahrens - zurückzuweisen (SZ 59/208), soweit nicht die erstgerichtliche Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der - als Rekurs zu wertende (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) - Revisionsrekurs der Kläger, in dem diese unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache dem Berufungsgericht zur neuerlichen Berufungsverhandlung - in eventu nach Verfahrensergänzung - zurückzuverweisen, hilfsweise das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der beklagten Partei als unbegründet zurückzuweisen sowie der Gegenseite den Ersatz der Verfahrenskosten aller Instanzen aufzuerlegen.
Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragte dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Kläger ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zum Rekurs der Kläger:
Die Rekurswerber vertreten die Ansicht, das Berufungsgericht hätte zu unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint, weil im konkursgerichtlichen Prüfungsverfahren die Forderungen derart geprüft worden seien, daß der gemeinsame Anspruch aus einer zur Finanzierung des vorangegangenen Zwangsausgleiches getroffenen Vereinbarung unbestritten gewesen sei. Von der Masseverwalterin seien lediglich weitere Beweise begehrt und ihr in der Folge auch übermittelt worden. Eine Verbesserung oder Zweitanmeldung sei nicht vorgesehen und auch nicht aufgetragen worden.
Soweit die Rekurswerber vorbringen, die gegenständlichen Forderungen seien nicht bestritten, sind sie auf das gegenständliche Verfahren zu verweisen, welches eine Bestreitung der Forderungen denknotwendig voraussetzt.
Auch, daß den Rekurswerbern weder ein Verbesserungsauftrag erteilt, noch eine Zweitanmeldung aufgetragen wurde, vermag den hier angefochtenen Beschluß nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, weil es im Prüfungsprozeß allein darauf ankommt, ob die Forderung(en) bei der Prüfungstagsatzung iSd § 110 Abs 1 Satz 2 KO angemeldet wurden. Die Tatsache, daß das Konkursgericht einen notwendigen Verbesserungsauftrag (oder den Auftrag einer Neu[Zweit]anmeldung) nicht erlassen hat, würde nichts am Fehlen eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens hinsichtlich der (einzelnen) Forderungen ändern (vgl RdW 1987, 292 [293] mwN).
Die weitere Argumentation der Rekurswerber geht dahin, daß nach den Grundprinzipien der österreichischen Zivilprozeßordnung und auch der Konkursordnung Anmeldungen - zwecks Vereinfachung und Kostenersparnis - gemeinsam einzubringen sind, wenn alle (gemeint offenbar: Forderungen), wie im vorliegenden Fall, gemeinsam vertreten sind. Deshalb wäre - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - die Prüfung der Forderungen nur im Prozeßweg möglich, weil Feststellungen über den Bestand von Forderungen "unzweifelhaft" nur im Prozeßweg geklärt werden können.
Auch diesen Ausführungen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, vermögen doch die Rekurswerber damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich nur im Prozeßweg der Bestand einer Forderung "unzweifelhaft" festgestellt werden kann, weil der Konkursordnung schon grundlegend ein anderes Konzept zugrunde liegt. Forderungen sollen in der Prüfungstagsatzung angemeldet werden (ausnahmsweise, nach Ablauf der Anmeldefrist, in einer besonderen Prüfungstagsatzung § 107 Abs 1 KO). Nur, wenn in dieser Prüfungstagsatzung der Masseverwalter eine Forderung nicht anerkennt, ist der die Forderung Anmeldende auf den Rechtsweg zu verweisen, soweit dieser zulässig ist (§ 110 Abs 1 KO).
Sinn des Prüfungsverfahrens ist damit gerade die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg (Bartsch/Pollak I3 Anm 1 zu §§ 103 f KO), weshalb es notwendig ist, daß der Masseverwalter alle für die Anerkennung einer Forderung maßgeblichen Umstände kennt. Dies wird durch die Bestimmung des § 103 Abs 1 KO gewährleistet, wonach in der Anmeldung der Betrag der forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können, gewährleistet.
Der erkennende Senat hat bereits in der E vom 15.Juni 1989, GZ 8 Ob 597, 598/89 (E 1 a zu § 103 KO in MGA8) ausgesprochen und hält daran fest, daß damit eine Forderungsanmeldung iSd § 103 Abs 1 KO den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO zu entsprechen hat. Nach Bartsch/Pollak (I3 Anm 1 zu §§ 103 f KO) soll die Anmeldung erreichen, was sonst eine Leistungsklage erwirken kann: Rechtskraft, Tatbestandswirkung und Vollstreckbarkeit des Urteils. Dieses Ziel will die Forderungsanmeldung ohne eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch erlangen.
Damit ergibt sich zweierlei. Zum einen soll durch ein Anerkenntnis des Masseverwalters ein Urteilssurrogat geschaffen werden, womit langwierige Prozesse vermieden werden, zum anderen soll grundsätzlich bereits in der Prüfungstagsatzung selbst - und damit nur als Ausnahme erst im Prüfungsprozeß - die Zulässigkeit der angemeldeten Forderung geprüft werden. Es ist daher dem Berufungsgericht sowie den von diesem zitierten Vorentscheidungen zu folgen, wonach bei Anmeldung mehrerer Forderungen, jede für sich das Prüfungsverfahren durchlaufen muß, andernfalls eine Klagsführung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist.
Allerdings bleibt noch auf die weitere, im vorliegenden Fall grundlegende Frage einzugehen. Die Rekurswerber vermeinen, daß die Forderungsanmeldung tatsächlich unter einem eingebracht werden konnte. Diesem Einwand kommt - im Ergebnis - Berechtigung zu.
Die Rekurswerber haben ihre Forderung als "Auffanggesellschaft P*****" in Höhe von S 559.387,-- samt 6 % Zinsen bis 15.9.1993, das sind S 247.908,06, somit in Höhe von insgesamt S 807.295,06 angemeldet. Eine weitere Detaillierung ist nicht erfolgt.
Wie vom Erstgericht festgestellt, und auch in der Berufung der beklagten Partei nicht bemängelt wurde, handelt es sich bei der "Auffanggesellschaft P*****" um eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.
Forderungen einer GesbR stellen aber nach ganz hM (vgl Strasser in Rummel, ABGB II2, Rz 28 zu § 1175; Jabornegg in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz 20 f zu § 1175 jeweils mwN) Gesamthandforderungen dar. Gesamthandforderungen kann nur die Gesamtheit der Gesellschafter geltend machen (Gamerith in Rummel I2 Rz 5 zu § 848) soweit - was hier nicht der Fall ist - nicht ein einzelner Gesellschafter die Zustimmung der anderen Gesellschafter zur alleinigen Klagsführung nachweist (Strasser aaO Rz 28 zu § 1175 und Rz 9 zu § 1203).
Nach der Forderungsanmeldung war anmeldende Partei die "Auffanggesellschaft P*****", weiters sind alle klagenden Parteien namentlich angeführt und einheitlich durch den Klagevertreter vertreten. Als anspruchsbegründender Tatbestand ist eine Kreditgewährung und als Beweismittel die Vereinbarung vom 3.9.1985 angeführt.
Die gegenständliche Klage wurde im Namen aller Kläger jeweils unter Anführung der einzelnen Anteile eingebracht. Als Rechtsgrund ist ein Darlehen laut Vereinbarung vom 3.9.1985 samt 6 %iger Verzinsung angegeben.
Wenn im vorliegenden Fall die Forderungsanmeldung von der "Auffanggesellschaft P*****" herrührt, so ist dieses Auftreten unter einem Gesamtnamen (Jabornegg aaO Rz 21 zu § 1175), ungeachtet des Umstandes, daß ein solches Auftreten einer GesbR bloß eine der Verbesserung zugängliche fehlerhafte Parteibezeichnung darstellt (Strasser aaO Rz 28 zu § 1175), schon deshalb unproblematisch, weil im vorliegenden Fall neben diesem Gesamtnamen auch die einzelnen Gesellschafter namentlich angeführt sind und diese in der Folge auch die gegenständliche Klage einbrachten.
Es kann daher auf Grund des Umstandes, daß im vorliegenden Fall die GesbR als solche ihre Forderung(en) angemeldet hat, keineswegs davon ausgegangen werden, es hätte der Teilnahmeanspruch jedes einzelnen Konkursgläubigers gesondert das Prüfungsverfahren durchlaufen müssen, womit sich dieser Fall auch grundlegend von jenen, die den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zugrundelagen, unterscheidet. Dies, weil im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamthandforderung vorliegt, somit eine Gläubigergemeinschaft, damit aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - gerade nicht der einzelne Gläubiger als solcher anmeldungs- und prozeßlegitimiert ist. Individuelle Ansprüche könnten von den Gesellschaftern, was aber hier nicht der Fall ist, nur gegen die Gesellschaft durchgesetzt werden.
Daran vermag auch nichts zu ändern, daß das Erstgericht teilweise anstelle der Zahlungsflüsse an die Gemeinschuldnerin, solche der Gesellschafter an die Gesellschaft geprüft und festgestellt hat, insbesondere aber auch, daß neben der Feststellung des Bestehens einer Gesamtforderung auch - vom Urteilsbegehren abweichend - die den einzelnen Gesellschaftern zukommenden Forderungen festgestellt wurden. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren insoweit jedenfalls präzisierender und weitergehender Feststellungen bedürfen.
Dies gilt auch im Hinblick auf Punkt 2 der Vereinbarung vom 3.9.1985. Ist nämlich diese Vereinbarung als Mantelvertrag zu verstehen und stellen demnach die einzelnen Geldflüsse von der Gesellschaft an die Gemeinschuldnerin bloß die Erfüllung dieser Vereinbarungen dar, so wird die Forderungsanmeldung wie auch die Klage als (noch) den Anforderungen des § 103 KO entsprechend anzusehen sein, weil eine fehlende Aufgliederung der einzelnen Geldflüsse dann nicht schadet, wenn es dem Masseverwalter möglich ist, sich auf andere Weise unschwer von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu unterrichten (vgl 4 Ob 4/84 = infas 1984 A 97, Einsicht in den Akt des Arbeitsgerichtes). Selbst aber, wenn die (Haupt-)Forderung nicht weiter untergliedert wird und dazu auch keine Beweismittel angeführt werden, stellt das kein Hindernis für den Prüfungsprozeß dar (SZ 56/196).
Schließlich wird es noch weiterer Feststellungen über die "Forderungsrückziehung" des Viertklägers (ON 39 F) im Hinblick darauf bedürfen, daß eine solche Rückziehung nur von der Gesellschaft als solcher, zumindest aber mit Zustimmung der anderen Gesellschafter erfolgen kann, was aber eine entsprechende Willensbildung voraussetzt.
Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Beschluß zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund aufzutragen.
Hinsichtlich des Neuntklägers wurde das Feststellungsbegehren rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, daß dieser nicht Mitglied der Auffanggesellschaft wurde. Damit ist er aber auch nicht zum Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes legitimiert, weshalb sein Rekurs zurückzuweisen war; dieser Umstand wird bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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