Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, weil für Streitigkeiten zwischen den Parteien nach den Statuten ein Vereinsschiedsgericht vorgesehen sei.
Das Erstgericht wies diese Einrede zurück und führte aus, daß nach ständiger Rechtsprechung die Schiedsgerichtsvereinbarung nur die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit begründe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die zuständigkeitsbejahenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen gebunden (SZ 64/175).
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