Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Meinung der Revisionswerberin, nach § 268 Abs 2 ABGB sei die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, insbesondere eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht (§§ 284f bis 284h ABGB) zur Vertretung berufen ist, „absolut unzulässig", ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der zitierten Bestimmung selbst, nach der die Bestellung eines Sachwalters in solchen Fällen (nur) unzulässig ist, soweit durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist. Das ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist (vgl Kellner/Barth, Ausgewählte Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach dem SWRÄG 2006, JBl 2007, 690 [694]; vgl auch die Gesetzesmaterialien [RV 1420 BlgNR 22. GP 10]). Zudem normiert § 284g ABGB ausdrücklich, dass die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Sachwalters nur „insoweit" unzulässig macht, als der Umfang der dem Bevollmächtigten eingeräumten Befugnisse reicht. Aber auch innerhalb des Umfangs der Vorsorgevollmacht kann es nach der eben zitierten Norm zur Bestellung eines Sachwalters kommen, nämlich etwa dann, wenn der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet (näher etwa Weitzenböck in Schwimann³, Ergänzungsband, § 268 Rz 7 ff; Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes [Teil II], ÖJZ 2007/217 [222]).
Auf der Grundlage dieser insoweit völlig klaren Rechtslage hat das Rekursgericht die Notwendigkeit der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens im konkreten Fall ua damit begründet, dass geprüft werden müsse, ob nicht die Bevollmächtigte allenfalls ihre Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgt. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Akteninhalt jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht gegeben sind.
Die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen sind daher - ebenso wie die Qualifikation der hier als Vorsorgevollmacht bezeichneten Vollmacht - für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant.
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