Spruch:
Der Revisionsrekurs des Konkursgläubigers wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zusteht (EvBl 1992/9 uva); dies gilt auch in den Fällen der §§ 116 und 117 KO und auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist (SZ 69/124; 8 Ob 29/98t ua). Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO zu, über das das Konkursgericht endgültig entscheidet (8 Ob 33/90 ua).
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