OGH 8Ob281/66

OGH8Ob281/6625.10.1966

SZ 39/179

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §9

 

Spruch:

Die Anfechtung eines in einer Pflegschaftssache antragsgemäß ergangenen Beschlusses durch den Antragsteller ist unzulässig

Entscheidung vom 25. Oktober 1966, 8 Ob 281/66

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Text

In der Tagsatzung vom 15. Februar 1966 wurde von den geschiedenen Eltern der drei Minderjährigen einverständlich beantragt, der Mutter ein Besuchsrecht in der Form einzuräumen, daß sie die Minderjährigen an jedem zweiten Sonntag eines jeden Monats (somit einmal im Monat) in der Zeit von 13 bis 19 Uhr zu sich nehmen dürfe, wobei dem Vater das Recht zustehe, während der ganzen Besuchszeit anwesend zu sein.

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 23. März 1966 antragsgemäß entschieden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters mit Beschluß vom 15. Juni 1966 Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Mutter der Minderjährigen Folge gegeben, den zweitinstanzlichen Beschluß aufgehoben und den Rekurs des Vaters der Minderjährigen vom 4. Mai 1966 gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mit seinem Schriftsatz vom 4. Mai 1966, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, stellte der Vater der Minderjährigen den Antrag, seiner geschiedenen Frau das Besuchsrecht zu untersagen oder den Antrag an die nächsthöhere Instanz weiterzuleiten. Da der Vater der Minderjährigen, vom Erstgericht geladen, erklärte, mit seinem Antrag beabsichtigt zu haben, gegen den erstgerichtlichen Beschluß Rekurs zu erheben, legte das Erstgericht den Antrag als Rekurs vor.

Mit Recht verweist der Revisionsrekurs darauf, daß der vom Vater der Minderjährigen bekämpfte und vom Rekursgericht aufgehobene Beschluß des Erstgerichtes die Besuchsregelung in der Weise vorgenommen habe, wie sie vom Vater selbst (einvernehmlich mit der Mutter) beantragt worden sei. Ist aber über ein Begehren antragsgemaß entschieden worden, dann kann die Entscheidung des Gerichtes keine Benachteiligung des Antragstellers darstellen. Es fehlt diesem daher ein Rechtsschutzinteresse, das ihm die Berechtigung, einen solchen Beschluß anzufechten, geben könnte.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß war aufzuheben und der Rekurs des Vaters zurückzuweisen.

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