Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies einen Rekurs des Klägers als verspätet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v; 6 Ob 63/05s).
Der Revisionsrekurs des Klägers erweist sich somit als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
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