Rechtssatz
a) Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, daß er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. Diese Verpflichtung hat auch dann nicht ihr Ende, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, zB durch Blenden anderer Straßenbenützer (§ 99 Abs 3 lit g StVO bzw § 99 Abs 4 KFG 1967), verhalten.
b) Es kann aber Fälle geben, bei denen die Blendung durch Gegenverkehr infolge besonderer Umstände derart ist, daß die Blendung einen Fahrzeuglenker zu entschuldigen vermag.
VwGH vom 30.10.1970, 1468/70; Veröff: ÖVA 1971,78
Auto
8 Ob 2/78 | OGH | 15.02.1978 |
Vgl |
8 Ob 28/80 | OGH | 06.03.1980 |
Auch; nur: Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, daß er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. (T1) Veröff: ZVR 1980/343 S 373 |
Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0080OB00002_7800000_001
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