OGH 8Ob27/21k

OGH8Ob27/21k29.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. K*****, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2021, GZ 6 R 23/21b‑474, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Jänner 2021, GZ 6 S 47/07i‑470, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00027.21K.0429.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren gemäß § 273 Abs 1 und 8 IO hier weiterhin die Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 anzuwenden ist, weil der Konkurs vor dem 1. 7. 2010 eröffnet wurde.

[2] Mit Beschluss vom 13. 1. 2021 wies das Erstgericht die Anträge des Schuldners ab, dem Masseverwalter aufzutragen, ihm die Rechtsanwaltspension ungeschmälert zu überlassen, das Pflegegeld nicht die Kosten der bescheidenen Lebensführung nach § 5 IO schmälern zu lassen und den von der RAK an den Masseverwalter ausbezahlten Betrag von 62.639,78 EUR [ein von der RAK zunächst einbehaltener Teil der Pension] zur Gänze bzw in der vom Gericht gemäß § 5 Abs 1 IO unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 292a Z 1 EO auszumessenden Höhe an den Schuldner auszubezahlen.

[3] Den dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als nach § 84 Abs 3 IO unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

[5] 1.1 Nach der Rechtsprechung gehört die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners nach § 5 IO zu den selbstständigen Obliegenheiten des Masseverwalters. Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 IO überprüft werden (RIS‑Justiz RS0110628). Gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters steht den Gläubigern, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner selbst das Recht der Beschwerde zu, über die das Insolvenzgericht entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist nach § 84 Abs 3 IO kein Rechtsmittel zulässig (vgl RS0124961). Von diesem Rechtsmittelausschluss ist auch der beschwerdeberechtigte Schuldner nicht ausgenommen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt: 8 Ob 12/11i).

[6] 1.2 Bereits zu 8 Ob 55/98s wurde darauf hingewiesen, dass eklatanten Missbräuchen mit Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter bzw allfälligen Amtshaftungsansprüchen gegen das Insolvenzgericht hinreichend begegnet werden kann.

[7] 2. Die Argumente des Schuldners bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. In der von ihm zitierten Entscheidung 7 Ob 3/17t wurde (nur) ausgesprochen, dass über die Freigabe von Pensionsbezügen im Insolvenzverfahren und nicht im Klageweg gegen den Insolvenzverwalter zu entscheiden ist. Das schließt die zu 8 Ob 55/98s angesprochenen Ansprüche nicht aus. Im Übrigen ist der Rechtsmittelausschluss nach § 84 Abs 3 IO – wie schon das Rekursgericht dargelegt hat – verfassungsrechtlich unbedenklich und sachlich gerechtfertigt (8 Ob 147/19d; RS0119457).

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