Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt (7 Ob 205/99v). Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17 GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.
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