Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der B***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen, widrigens die Fortführung des Prozesses gegen die Antragstellerin untersagt werde (ON 229), betrifft eine Kostensache im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (EvBl 1957/354, 551) iVm § 176 KO (vgl E 25 zu § 176 KO in MGA), sodaß der Rekurs der Antragstellerin gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß jedenfalls unzulässig ist, unabhängig von der Frage, ob ihr eine Beteiligtenstellung im Konkursverfahren überhaupt zukommt (8 Ob 655/92).
Bemerkt sei, daß das Rekursgericht die Beteiligtenstellung der Rechtsmittelwerberin zufolge ihres nur wirtschaftlichen Interesses zu Recht verneinte (vgl EvBl 1968/165, 273). Ein Prozeßgegner der Masse ist ebensowenig Beteiligter des Konkursverfahrens wie ein Vertragspartner des Gemeinschuldners (vgl E 13 zu § 176 KO in MGA).
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